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Der Richter setzt dem Beklagten ja mit Zustellung der KLage eine 2 Wochenfrist zur Verteidigungsanzeige und eine weitere (mind.) 2 Wochenfrist zur KLageerwiderung.
Wenn der Beklagte die KLage am 1. zugestellt bekommt und er bereits am 2. seine Verteidiungsbereitschaft anzeigt hat er dann ab dem 2. weitere 2 Wochen Zeit, um auf die Klage zu erwidern?
Oder hat er ab dem 1. - unterstellt die Verteidigungsanzeige ist rechtzeitig - insgesamt 4 Wochen zur Klageerwiderung?
Die Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO setzt der Vorsitzende dem Beklagten, diese muss mind. zwei weitere Wochen, als die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft betragen. Das Fristende ist daher vom Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unabhängig.
Die Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO setzt der Vorsitzende dem Beklagten, diese muss mind. zwei weitere Wochen, als die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft betragen. Das Fristende ist daher vom Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unabhängig.
Da heißt also, wenn Zugang der KLage hat der Beklagte mindestens 4 Wochen Zeit zur Erwiderung.
Die Frist zur Klageerwiderung gem. § 276 I 2 ZPO setzt der Vorsitzende dem Beklagten, diese muss mind. zwei weitere Wochen, als die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft betragen. Das Fristende ist daher vom Zeitpunkt der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft unabhängig.
Da heißt also, wenn Zugang der KLage hat der Beklagte mindestens 4 Wochen Zeit zur Erwiderung.
Ende der Frist zur Klageerwiderung 1.1. plus 4 Wochen
Nein, der Vorsitzende muss dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Das Gesetz, § 276 ZPO nennt hier nur die mindestens einzuhaltenden Fristen.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.01.07, 22:10 Titel:
Zitat:
Nein, der Vorsitzende muss dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Das Gesetz, § 276 ZPO nennt hier nur die mindestens einzuhaltenden Fristen.
Nein, weil das Gericht im Rahmen seiner Prozeßförderungspflicht hier dem Beklagten mit der Klagezustellung sowohl die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft als auch die Erwiderungsfrist mit dem Zustellschreiben gesetzt hat. Dies ist unbedenklich und ist regelmäßige Praxis.
Zitat:
Ende der Frist zur Klageerwiderung 1.1. plus 4 Wochen
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