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Beitragserhöhung - nach Kündigung nur Mehrwertsteuererhöhung

 
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sportscholle
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 20:02    Titel: Beitragserhöhung - nach Kündigung nur Mehrwertsteuererhöhung Antworten mit Zitat

Habe schon im im Forum gelesen, aber leider keinen ähnlichen Fall gefunden.

Kann ein Fitness-Studio seine einmal geforderte Beitragserhöhung nachträglich nur auf die Mehrwertsteuererhöhung ändern, um so eine außerordentliche Kündigung eines Mitgliedes zu umgehen?

Zum Sachverhalt:
Das Fitness-Studio A schreibt im Dezember 2006 seine Mitglieder an und erhöht mit diesem Schreiben seine Mitgliedbeiträge zum 01.01.07 um 3 Euro monatlich. Zur Begründung für die Erhöhung führt es die Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.07, aber auch die in den letzten Jahren gestiegenen Betriebskosten für Löhne, Strom u.ä. an.
Nachdem das Mitglied B dieses Schreiben erhalten hat, möchte dieses sein außerordentliches Kündigungrecht nutzen und kündigt innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreiben schriftlich zum 01.01.07.
Als das Studio A die Kündigung von B erhält, widerspricht das Studio der Kündigung zum 01.01.07 und weicht gleichzeitig von seiner Beitragserhöhung ab und teilt dem Mitglied schriftlich mit, es würde nur noch die Mehrwertsteuer in Höhe von 1,10 Euro bei ihm erhöhen (das Studio beruft sich hierbei auf das Bundesministerium der Justiz, nach deren Aussage die alleinige Umlegung der Mehrwertsteuererhöhung für Mitglieder von Fitnessstudios zumutbar ist und nicht die Grundlage für eine Kündigung nach § 313 BGB darstellt). Mit gleichem Schreiben akzeptiert das Studio aber die Kündigung von B zum 30.06.07, welches dem nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin entspricht.
Nachdem B das zweite Schreiben erhalten hat, widerspricht er schriftlich dem zweiten Schreiben des Studios und besteht auf seine Kündigung zum 01.01.07.

Muss das Mitglied diese nachträgliche Beitragsänderung des Studios akzeptieren, da das Studio jetzt nur noch die Mehrwertsteuer fordert? Oder hat die Kündigung des Mitgliedes zum 01.01.07 bestand?
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Möglicherweise ist nicht einmal die Weitergabe der erhöhten USt. gerechtfertigt, wenn auch das Abweichen von der ursprünglichen Erhöhung an sich schon verdächtig ist. Das angebliche Schreiben des BMJ wäre interessant und ich würde mir dieses einmal zeigen lassen oder eine Kopie anfordern. Ich kenne ein solches Schreiben nicht.

Zur Erhöhung wegen des USt.-Satzes von 19%:

Umlegung der USt.-Erhöhung gerechtfertigt?

Es kommt darauf an, was für ein Preis vereinbart wurde.

Wurde vereinbart ein Nettopreis zzgl. USt., dann stellt die USt. keine Preiserhöhung dar, sofern sich der Nettopreis nicht ändert. Beispiel: Beitrag = 10 EUR + USt. .

Wurde hingegen ein Festpreis (inkl. USt.) vereinbart, dann stellt eine Erhöhung aus Anlass der USt.-Erhöhung eine Preiserhöhung dar und berechtigt zur Kündigung! Beispiel: Beitrag = 11,60 EUR


Beispiel: Beitrag 10,00 € incl. USt.
Damit ist der Endpreis für die Kundenseite klar. Bei einer USt.-Erhöhung verringert sich in einem solchen Fall eben der Nettoanteil. Denn nur weil ich extra auf die USt. hinweise, vereinbare ich ja nicht einen Nettopreis zzgl. USt., sondern eben einen Endpreis.
Sprich: Der Nettopreis müsste explizit ausgewiesen werden, um von einer Vereinbarung Netto + USt. ausgehen zu können.

_________________
MfG
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