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Unterlassungserklärung wieder rückgängig machen

 
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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 08:47    Titel: Unterlassungserklärung wieder rückgängig machen Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an das der Unternehmer A den Unternehmer B abmahnt, Grund sei ein Verstoss gegen die Preisangabenverordnung. In der unterschriebenen Unterlassungserklärung ist eine Strafe von 5000 EUR per Zuwiderhandlung genannt.

Nun ändert sich die Preisangabenverordnung, d.h. B könnte nun so handeln wie früher, ohne gegen die Preisangabenverordnung zu verstossen. Leider kann B das nicht, weil ja die Unterlassungserklärung im Raum steht und A sich tierrisch darüber freut das er nun von der Änderung profitiert und B nicht.

Wie bekommt man nun diese Unterlassungserklärung nun aus der Welt? Einmal unterschrieben und gefangen für immer? Gibts die Möglichkeit einer Klage um die Unterlassungserklärung notfalls per Gericht klären zu lassen?

Immerhin werden Abmahungen und Unterlassungserklärungen ja heute schnell verteilt, und wer kann schon sagen was sich die nächten 50 Jahre so alles ändern wird.

(Hoffe ich bin im richtigen Brett, die Einordnung ist schwer)
_________________
Gruß,
Sunrabbit

Mein Beitrag ist nur meine persöhnlich Meinung und bietet keinerlei Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

§133 BGB?
Die Willenserklärung wäre wohl so auszulegen, daß man sich zur Unterlassung einer Handlung nur so lange verpflichtet, wie die Handlung auch rechtsverletzend ist.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Sunrabbit
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Anmeldungsdatum: 03.03.2005
Beiträge: 890

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hört sich ja schon einmal gut an. Aber wie sieht das in der Praxis aus? Nehmen wir an B würde nun das tun, wozu er sich aufgrund der älteren Gesetzeslage zur Unterlassung gegenüber A verpflichtet hat. Heute wäre es aber legal.

A merkt dies und nimmt die Unterlassungerklärung und fordert den vereinbarten "Schaden", mal 5000 Euro angenommen, an. Da B nicht zahlen wird, wird A den Betrag einklagen. Wird dann vom Gericht dieser einzelne Fall geklärt, oder wird dabei die Unterlassungserklärung "eingezogen"?

Kann man nicht vorher die "Unwirksamkeit" der Unterlassungserklärung feststellen lassen?
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Gruß,
Sunrabbit

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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 05.01.07, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nee, § 133 BGB ist es da nicht, sondern § 313 BGB, Störung der Geschäftsgrundlage. Man fordere die Gegenseite zunächst auf, auf Ansprüche aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verzichten. Tut der Gegner das nicht freiwillig, erhebe man sodann Feststellungsklage dahingehend, daß die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrages gestört sei und der Vertrag daher nunmehr wirkungslos sei. Sieht der BGH im übrigen ähnlich.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.


Zuletzt bearbeitet von Metzing am 14.01.07, 21:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.01.07, 01:42    Titel: Antworten mit Zitat

Welchem Irrtum soll man denn bei der Abgabe unterlegen sein? Dem, daß die streitgegenständliche Handlung immer unzulässig bleiben würde? Geschockt
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.01.07, 02:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zumeist dürfte ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegen, so auch hier.

Beste Grüße

Metzing
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