Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Rechtliche Beschränkung bei einer Überkreuzbeteiligung?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Rechtliche Beschränkung bei einer Überkreuzbeteiligung?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
RGER
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.01.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 16:42    Titel: Rechtliche Beschränkung bei einer Überkreuzbeteiligung? Antworten mit Zitat

Problemstellung:

Die A-GmbH hat 2 Gesellschafter:

*B-GmbH (in diesem Konstrukt nicht relevant) und
*C-GmbH & Co. KG

Komplementär der C-GmbH & Co KG ist die A-GmbH.

Somit liegt eine Überkreuzbeteiligung vor. Gibt es in diesem Fall rechtliche Beschränkungen?
Über Hinweise auf relevante Gesetze bzw. wäre ich sehr dankbar!

Eine ähnliche Frage gab es schon mal im Forum, leider ohne Antworten.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

LG
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
towel day
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 18:17    Titel: Re: Rechtliche Beschränkung bei einer Überkreuzbeteiligung? Antworten mit Zitat

RGER hat folgendes geschrieben::
Gibt es in diesem Fall rechtliche Beschränkungen?
Zumindest gibt es in diesem Fall rechtliche Probleme. Was Sie schilldern, ist eine sog. "Einheits-GmbH & Co. KG", allerdings mit der Besonderheit, dass die Komplementärin neben der KG noch eine weitere Gesellschafterin hat.

Sinn einer solchen Einheitsgesellschaft ist eigentlich, dass es als Gesellschafter nur noch die Kommanditisten gibt und sichergestellt wird, dass in beiden Gesellschaften (GmbH und KG) diesselben Abstimmungsverhältnisse herrschen.

Problematisch ist aber, dass in der Gesellschafterversammlung der GmbH die Gesellschafterin KG durch den Geschäftsführer der GmbH vertreten wird. Der unterliegt aber dann z.B. bei seiner Entlastung, oder der Abberufung aus wichtigem Grund, gem. § 47 Abs. 4 GmbHG einem Stimmverbot. Hier hilft man sich in der Regel durch Bevollmächtigung der Kommanditisten zur Stimmabgabe. Das ist aber wohl rechtlich noch etwas unklar, weswegen das Konstrukt sehr kontrovers diskutiert wird.

In Ihrem Fall wäre das Problem aber gar nicht so groß, weil ja noch die B-GmbH Gesellschafterin der A-GmbH (und somit in dem Kontrukt durchaus relevant) ist.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.