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Der Vermieter hat Kosten in Rechnung gestellt welche vom Mieter nicht akzeptiert wurde. Die Kosten wurden vom Mieter per Mahnantrag zurückgefordert. Der Vermieter ging in Widerspruch. Die Forderung ging an das zuständige Amtsgericht.
Der Mieter hat seine Forderungsbegründung mit sämtlichen Anlagen an das zuständige Amtsgericht geschickt. Nun kam vom Amtsgericht folgendes Schreiben:
"Den Parteien wird aufgegeben, bis spätestens 24.01.07 folgende Auflagen zu erfüllen:
Kläger: Einen ordnungsgemäßen Klageantrag zu stellen (Der Beklagte wird verurteilt, .... Euro zzgl Zinsen zu bezahlen)."
Heisst dies der Mieter muss seine Forderung nochmals begründen ? Sind sätmliche Anlagen nochmal beizulegen oder reicht ein "ordnungsgemäßer Klagaantrag" mit verweiß auf vorliegende Anlagen aus? Was ist dabei zu beachten ?
Wer zu geizig ist, mit dem Einklagen eines hoffentlich eindeutigen und plausiblen Anspruchs einen Anwalt zu beauftragen, muss sich nicht wundern, in viele Fallen zu tappen und am Ende leer dazustehen.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 12.01.07, 07:11 Titel:
Und weil das ganze Thema aber auch sowas von gar nichts mit Mietrecht zu tun hat, verschiebibere ich ins Zivilprozeßrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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