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Richtiger Antrag und 0,65 Gebühr

 
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RPS
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Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 13:00    Titel: Richtiger Antrag und 0,65 Gebühr Antworten mit Zitat

X schuldet Y 2200,00 €. Nachdem Y den X selbst in Verzug gesetzt hat schaltet dieser, da X nicht zahlt einen Anwalt ein. Der erstellt ein AUfforderungsschreiben und später dann einen Mahnbescheid. X zahlt nun die 2200,00 €, will aber keine Zinsen und die Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen. NAch Einzahlung der Gerichtskosten wird das Verfahren vom Mahngericht abgegeben.

Welchen ANtrag muss Y nun stellen?

1. X wird verurteilt die Zinsen zu zahlen
2. X wird verurteilt die Rechtsanwaltskosten zu zahlen

oder muss er die Hauptforderung für erledigt erklären?
Wie bekommt er dann die 0,65 Gebühr?
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.200,00 nebst x Zinsen seit dem x.x.xxx abzüglich am x.x.xxx gezahlter EUR 2.200,00 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR .... (Betrag der 0,65 Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Bernd Steinbach
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.200,00 nebst x Zinsen seit dem x.x.xxx abzüglich am x.x.xxx gezahlter EUR 2.200,00 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR .... (Betrag der 0,65 Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt.


Ich habe mal mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gelesen, dass ein Antrag "....abzüglich..." eigentlich ein Fehler ist, also laut einem Rechtsbuch.

Daher mal die Frage:
Richtig oder nicht richtig?
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Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

kuaja hat folgendes geschrieben::
Ich habe mal mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gelesen, dass ein Antrag "....abzüglich..." eigentlich ein Fehler ist, also laut einem Rechtsbuch.

Daher mal die Frage:
Richtig oder nicht richtig?


Ne, ne, solche Anträge gibt es schon. Macht macht das insbesondere dann, wenn der Beklagte zwischen Anhängigkeit (Eingang der Klage bei Gericht) und Rechtshängigkeit (Zustellung an den Beklagten) zahlt. Hängt u. a. mit der Kostentragungspflicht zusammen.
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.200,00 nebst x Zinsen seit dem x.x.xxx abzüglich am x.x.xxx gezahlter EUR 2.200,00 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR .... (Betrag der 0,65 Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das ist allerdings der Text für "faule Rechtsanwälte", der die Vollstreckung erschwert. Ich differenziere mal Auf den Arm nehmen :

Fallgestaltung 1: Gegner hat eine Zahlungsbestimmung hinsichtlich der von ihm gezahlten 2.200,00 € (Verrechnung auf die Hauptforderung) getroffen. Dann lauten die Anträge:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger X Prozentpunkte Zinsen über Basiszins aus 2.200,00 € für den Zeitraum von ... bis ... sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von € ... (nicht anzurechnende Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt." (finde ich eleganter)

Fallgestaltung 2: Gegner hat keine Zahlungsbestimmung getroffen, so daß zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten zu verrechnen wäre. Also rechnet man die Verzugszinsen aus 2.200 € für den Zeitraum von Verzug bis Zahlung aus und zieht diese von den gezahlten 2.200 € ab mit dem Ergebnis, daß ein Rest der Hauptforderung verbleibt, zieht sodann noch die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr ab und stellt die Anträge:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ..... € (Restbetrag der Hauptforderung) zuzüglich X Prozentpunkten Zinsen über Basiszins hieraus seit dem ... (Tag nach dem Zahlungseingang) zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt."

Vorteil dieser arbeitsaufwendigeren Lösung: die Überprüfung der Berechnung findet durch das Gericht statt, die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird vereinfacht, da der genau weiß, was zu vollstrecken ist, da der Tenor klarer nachvollziehbar ist. Die Lösung des Kollegen Steinbach hingegen ist für den RA bequemer, hat aber den Nachteil, daß der Titel in der Zwangsvollstreckung ewig beim Gerichtsvollzieher herumliegt, weil er keine Lust zum Rechnen hat, und er womöglich zu wenig vollstreckt und den Titel aushändigt... Mit den Augen rollen

Beste Grüße

Metzing
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Das ist allerdings der Text für "faule Rechtsanwälte", der die Vollstreckung erschwert.


Lieber Herr Kollege Menzig,

Sie meinten sicherlich der Text für "effektiv arbeitende Rechtsanwälte".

Dem Zwangsvollstreckungsauftrag, so er erforderlich wird, ist eine Forderungsberechnung beigefügt, die bequem über die vorhandene Anwaltssoftware erstellt wird. Hierfür ist ein Zeitaufwand von < 1 Minute für eine anwaltliche Hilfskraft zu veranschlagen.

Für die Berechnung der Zinsen ist eine Begründung im Rahmen der Klageschrift erforderlich, für die mit Berechnung, Diktat uns anschließendes Schreiben ein vielfaches an Arbeitszeit erforderlich wäre.

Ich räume ein, dass bei Fallgestaltung 1 diese effektive Arbeitsweise nicht möglich ist, sondern die Zinsen konkret berechnet werden sollten, wobei auch hier die Formulierung " 5 % ..... aus EUR 2.200,00 für die Zeit von .... bis ....." möglich wäre.

Wünsche ein schönes Wochenende!
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Bernd Steinbach
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Herr Kollege Steinbach,

fühlen Sie sich um Himmels willen durch meine Bemerkung nicht angegriffen... Meine Berliner Erfahrung sagt mir nur, daß die nach Ihrem Vorschlag tenorierten Titel bei Gerichtsvollziehern hier sechs - acht Monate "schmoren".

Beste Wünsche für das Wochenende

Metzing
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
fühlen Sie sich um Himmels willen durch meine Bemerkung nicht angegriffen...


keine Angst! Ich bin nicht aus Zucker und hab das auch im Ansatz nicht so aufgefasst.
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Bernd Steinbach
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RPS
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Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Danke schon mal an alle.
Wie muss der Anwalt verfahren, der zuerst einen anderen ANtrag gestellt hat (Zahlung), d.h., wie stellt er vor der mündlichen Verhanldung klar, dass nun der obige Antrag gestellt wird?

Antragsrücknahme?
In Sache x gegen Y
wird der Antrag vom 02.01.2007 zurückgenommen und nunmehr beantragt, ?
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

nein, keine Antragsrücknahme. Nur wie oben beschrieben den Antrag stellen.
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Bernd Steinbach
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