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Verfasst am: 11.01.07, 13:00 Titel: Richtiger Antrag und 0,65 Gebühr
X schuldet Y 2200,00 €. Nachdem Y den X selbst in Verzug gesetzt hat schaltet dieser, da X nicht zahlt einen Anwalt ein. Der erstellt ein AUfforderungsschreiben und später dann einen Mahnbescheid. X zahlt nun die 2200,00 €, will aber keine Zinsen und die Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen. NAch Einzahlung der Gerichtskosten wird das Verfahren vom Mahngericht abgegeben.
Welchen ANtrag muss Y nun stellen?
1. X wird verurteilt die Zinsen zu zahlen
2. X wird verurteilt die Rechtsanwaltskosten zu zahlen
oder muss er die Hauptforderung für erledigt erklären?
Wie bekommt er dann die 0,65 Gebühr?
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.200,00 nebst x Zinsen seit dem x.x.xxx abzüglich am x.x.xxx gezahlter EUR 2.200,00 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR .... (Betrag der 0,65 Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt. _________________ Bernd Steinbach
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.200,00 nebst x Zinsen seit dem x.x.xxx abzüglich am x.x.xxx gezahlter EUR 2.200,00 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR .... (Betrag der 0,65 Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt.
Ich habe mal mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gelesen, dass ein Antrag "....abzüglich..." eigentlich ein Fehler ist, also laut einem Rechtsbuch.
Daher mal die Frage:
Richtig oder nicht richtig? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Ich habe mal mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gelesen, dass ein Antrag "....abzüglich..." eigentlich ein Fehler ist, also laut einem Rechtsbuch.
Daher mal die Frage:
Richtig oder nicht richtig?
Ne, ne, solche Anträge gibt es schon. Macht macht das insbesondere dann, wenn der Beklagte zwischen Anhängigkeit (Eingang der Klage bei Gericht) und Rechtshängigkeit (Zustellung an den Beklagten) zahlt. Hängt u. a. mit der Kostentragungspflicht zusammen. _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.01.07, 10:39 Titel:
Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.200,00 nebst x Zinsen seit dem x.x.xxx abzüglich am x.x.xxx gezahlter EUR 2.200,00 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR .... (Betrag der 0,65 Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Hauptsache für erledigt erklärt.
Das ist allerdings der Text für "faule Rechtsanwälte", der die Vollstreckung erschwert. Ich differenziere mal :
Fallgestaltung 1: Gegner hat eine Zahlungsbestimmung hinsichtlich der von ihm gezahlten 2.200,00 € (Verrechnung auf die Hauptforderung) getroffen. Dann lauten die Anträge:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger X Prozentpunkte Zinsen über Basiszins aus 2.200,00 € für den Zeitraum von ... bis ... sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von € ... (nicht anzurechnende Geschäftsgebühr) zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt." (finde ich eleganter)
Fallgestaltung 2: Gegner hat keine Zahlungsbestimmung getroffen, so daß zunächst auf Zinsen, dann auf Kosten zu verrechnen wäre. Also rechnet man die Verzugszinsen aus 2.200 € für den Zeitraum von Verzug bis Zahlung aus und zieht diese von den gezahlten 2.200 € ab mit dem Ergebnis, daß ein Rest der Hauptforderung verbleibt, zieht sodann noch die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr ab und stellt die Anträge:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ..... € (Restbetrag der Hauptforderung) zuzüglich X Prozentpunkten Zinsen über Basiszins hieraus seit dem ... (Tag nach dem Zahlungseingang) zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt."
Vorteil dieser arbeitsaufwendigeren Lösung: die Überprüfung der Berechnung findet durch das Gericht statt, die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird vereinfacht, da der genau weiß, was zu vollstrecken ist, da der Tenor klarer nachvollziehbar ist. Die Lösung des Kollegen Steinbach hingegen ist für den RA bequemer, hat aber den Nachteil, daß der Titel in der Zwangsvollstreckung ewig beim Gerichtsvollzieher herumliegt, weil er keine Lust zum Rechnen hat, und er womöglich zu wenig vollstreckt und den Titel aushändigt...
Das ist allerdings der Text für "faule Rechtsanwälte", der die Vollstreckung erschwert.
Lieber Herr Kollege Menzig,
Sie meinten sicherlich der Text für "effektiv arbeitende Rechtsanwälte".
Dem Zwangsvollstreckungsauftrag, so er erforderlich wird, ist eine Forderungsberechnung beigefügt, die bequem über die vorhandene Anwaltssoftware erstellt wird. Hierfür ist ein Zeitaufwand von < 1 Minute für eine anwaltliche Hilfskraft zu veranschlagen.
Für die Berechnung der Zinsen ist eine Begründung im Rahmen der Klageschrift erforderlich, für die mit Berechnung, Diktat uns anschließendes Schreiben ein vielfaches an Arbeitszeit erforderlich wäre.
Ich räume ein, dass bei Fallgestaltung 1 diese effektive Arbeitsweise nicht möglich ist, sondern die Zinsen konkret berechnet werden sollten, wobei auch hier die Formulierung " 5 % ..... aus EUR 2.200,00 für die Zeit von .... bis ....." möglich wäre.
Wünsche ein schönes Wochenende! _________________ Bernd Steinbach
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.01.07, 15:21 Titel:
Lieber Herr Kollege Steinbach,
fühlen Sie sich um Himmels willen durch meine Bemerkung nicht angegriffen... Meine Berliner Erfahrung sagt mir nur, daß die nach Ihrem Vorschlag tenorierten Titel bei Gerichtsvollziehern hier sechs - acht Monate "schmoren".
Danke schon mal an alle.
Wie muss der Anwalt verfahren, der zuerst einen anderen ANtrag gestellt hat (Zahlung), d.h., wie stellt er vor der mündlichen Verhanldung klar, dass nun der obige Antrag gestellt wird?
Antragsrücknahme?
In Sache x gegen Y
wird der Antrag vom 02.01.2007 zurückgenommen und nunmehr beantragt, ?
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