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Verfasst am: 16.01.07, 22:16 Titel: Sofortiges Anerkenntnis nach MB
hallo, habe eine Frage zu folgender häufig vorkommender Situation:
Schuldner zahlt von Kaufpreis i.H.v. 11.000 € vereinbarungsgemäß 10.000 € sofort, der Rest wird auf max. 6 Monate gestundet. Vertrag mit Stundungsabrede wurde Dezember 2002 geschlossen. Schuldner vergisst die Zahlung, es passiert aber ewig nichts. Erst am 31.12.2006 wird MB beantragt, der auch "demnächst" zugestellt wurde. Dass ein Schuldner, der bewusst nicht zahlt, nicht schützenswert ist, ist klar - hier bewirkt die Stundungsabrede mit Zeitangabe aber, dass Verzug ohne Mahnung eintritt, die Warn- u. Erinnerungsfunktion der Mahnung fehlt - Schuldner hat das Geld und hätte sofort gezahlt, vergessen halt. Folge ist nun, dass eigentl. § 93 ZPO nicht greift, sollte er Widerspruch (komplett oder nur gegen die Kosten?) einlegen, da "Anlass" wegen Verzug - oder doch nicht? kann das Zuwarten des Gläubigers -immerhin 4 Jahre!- dazu führen, dass § 93 greift, wenn man sagt, dass Schuldner keine Ahnung hatte, worum es beim MB ging? Hab auch mal was von Verwirkung innerhalb der Verjährungsfrist gehört..
P.S: hat jemand bejahende Rechtsprechung zum Thema "sofortiges Anerkenntnis nach MB" parat?
Also entweder geht man davon aus, dass der Anspruch besteht oder aber verwirkt ist. Im letzteren Fall dürfte man nicht anerkennen. In einem solchen Fall dem Gläubiger die Kosten wegen einem sofortigen Anerkenntnisses zu geben, halte ich bei einer Jahre später erfolgten Zahlung für nicht durchsetzbar.
Verzug setzt auch kein "bösen Willen", sondern schlicht die schuldhafte Nichtzahlung voraus. Und verbummelt hat der Schuldner ja offensichtlich die rechtzeitige Zahlung (innerhalb der vereinbarten 6 Monate). _________________ Bernd Steinbach
ja, eigentlich sehe ich das ja genauso - aber die unterschiedlichen Konsequenzen des "Vergessens" sind mir nicht ganz verständlich, wenn man bedenkt, dass der schlampige Schuldner im Normalfall, also kein Verzug ohne Mahnung mangels eindeutig vereinbarter oder bestimmbarer Leistungszeit, m. E. grundlos besser steht. Bei festem Zahlungstermin weiß der Schuldner, wann Zahltag ist und muss nicht erinnert werden. Im Normalfall aber braucht er sich nicht mal einen Termin zu merken, sondern lediglich, dass er überhaupt noch etwas zahlen muss, da der eigentl. Zahltag immer schon vorüber ist, § 271. Trotz geringerer Anforderungen an ihn kann er solange folgenlos vergesslich sein, bis sich der andere rührt. Geht man davon aus, dass sich das dadurch rechtfertigen könnte, dass der Gläubiger, der freiwillig auf die "sofortige" Leistung verzichtet, dafür auch die menschliche Vergesslichkeit einplanen und daher erinnern muss, sollte das auch für den gelten, der den festen Leistungstermin um Jahre verstreichen lässt. Die Situationen erscheinen mir sehr ähnlich.
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