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com.au Australien Domain ausländisches Unternehmen

 
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angel.delight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Kreis Waiblingen

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 18:00    Titel: com.au Australien Domain ausländisches Unternehmen Antworten mit Zitat

Hallo!

Interessante Frage:

Wenn man eine Australische Domain (com.au) möchte, und das als deutscehs Unternehmen, so hat man laut Australischem recht keine Erlaubnis dazu. Diese com.au - Adressen sollen ausschliesslich in Australien ansässigen Unternehmen vorbehalten bleiben.

Was wäre aber wenn ein dt. Unternehmen ein Postfach in Australien einrichten würde und die Postfach Adresse als 'Sicherheit' angeben würde? Wäre das eine Möglichkeit um trotzdem an eine com.au Adresse zu kommen?

Oder müsste man gar eine Immobilie anmieten um eine australische Geschäftsadresse zu bekommen und somit die Erlaubnis eine australische Domain zu erhalten?

Ich finde die Frage relativ interessant weil es hierzu noch überhaupt keine Diskussionen gibt.

Wie würdet ihr das machen, wenn ihr eine australische Domain mit dem geringsten Widerstand bekommen wolltet?

Danke schonmal für Eure Beiträge! Lisa
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Smiler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wofür sollte das nützlich sein?
Wenn über diese url deutsche Kunden geworben oder Handel getrieben wird, gilt deutsches Recht.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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angel.delight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Kreis Waiblingen

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

<Wofür sollte das nützlich sein?
<Wenn über diese url deutsche Kunden geworben oder Handel getrieben wird, gilt <deutsches Recht.


Nehmen Sie einfach an es sei nützlich. Denn das ist es tatsächlich. Über diese Adresse sollen australische kunden geworben werden und demnach australischer Handel geführt werden.

Ist das also absolut nicht möglich oder kennst sich nur niemand damit aus?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

angel.delight hat folgendes geschrieben::
Ist das also absolut nicht möglich oder kennst sich nur niemand damit aus?


Dazu müßte man schon einen Spezialisten für australisches Recht an Bord haben. Letztlich ist die Frage, was australisches Recht als "ansässig" ansieht oder was die dortige NIC für Kriterien anlegt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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angel.delight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Kreis Waiblingen

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Tja ich glaube die Rechtslage ist so: Man muss eine austral. Adresse (niederlassung) besitzen. Das kann ja jedes angemietete Loch sein, hauptsache eben adresse.. Sozusagen eine schein-niederlassung, obwohl es ja im grunde gleich ist, wie groß oder bedeutend irgendeine x-beliebige Niederlassung ist.

Tja fällt sonst noch wem irgendetwas vernünftiges ein, oder gibt es hier vielleicht Experten die in australischem Recht promoviert haben oder zumindest halbwegs versiert sind?

Ist sowas in ner rechtlichen Grauzone angesiedelt oder wie ist das einzustufen?
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man als Unternehmen australische Kunden werben und denen dann auch was verkaufen will, sollte man sich vielleicht eh einen australischen Anwalt mit ins Boot holen. Der kann dann auch gleich die Domain registrieren, bzw. sagen, was man dafuer fuer Voraussetzungen braucht.
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angel.delight
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Kreis Waiblingen

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist natürlich eine Möglichkeit, andererseits, sind das wieder extra Kosten, die nicht unbedingt notwendig sind..

Hat schonmal jemand was von dem Begriff " virtual office " gehört? Das wäre dann wohl so eine Firma in Australien, die ausländischen Unternehmen eine australische Postanschrift bietet, was wiederum wie eine kleine Niederlassung anerkannt wäre..
Frage
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 16.01.07, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Warum werfen sie die Stickworte "virtual office australia" nicht mal Google in den Rachen? Das sollte ihre Fragen beantworten.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Das ganze hat nichts mit internationalem Recht und eigentlich auch überhaupt nichts mit "Recht" zu tun. Auf der Welt gibt es round about 200 "Country Code Top Level Domains" (ccTLDs), von denen hat jede eine eigene zuständige Registrierungsstelle (für .de zum Beispiel die DENIC eG in Frankfurt/Main) und jede davon macht sich ihre Registrierungsbedingungen selbst.

200 Country Code Top Level Domains = 200 verschiedene Registrierungsbedingungen!

Der zukünftige Domaininhaber muss sich in die Registrierungsbedingungen der jeweiligen Registry quetschen (also die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen), oder aber er verzichtet auf die jeweilige Domain. Eine andere Lösung wüsste ich jetzt nicht.

In Deutschland (.de) zum Beispiel muss ein Domaininhaber über eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland verfügen. Ein australisches Unternehmen mit nur einer Postfach-Anschrift in Deutschland würde zum Beispiel die Registrierungsbedingungen nicht erfüllen können und könnte somit keine .de-Domain registrieren. Die Lösung ist dann auf Deutschland bezogen entweder eine deutsche Niederlassung als Domaininhaber (oder der für Deutschland zuständige Handelsvertreter als eingetragener Domaininhaber) oder die Inanspruchnahme eines Treuhänders, zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei, die sich für den Mandaten treuhänderisch als Domaininhaber eintragen lässt.


Zuletzt bearbeitet von nebelhoernchen am 17.01.07, 20:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Für .com.au habe ich aktuell die folgenden Registrierungsvoraussetzungen gefunden:

Erlaubte Domaininhaber:
In Australien registrierte Unternehmen (die "Registrierungsnummer" muss im Domainantrag angegeben werden).

Erlaubte Domainnamen:
- Ein Wort oder mehrere Wörter aus dem Namen der Firma.
- Ein Wort oder mehrere Wörter aus einer für Australien gültigen Markeneintragung (die Marke muss für die australische Firma eingetragen sein, die Inhaber der Domain werden soll).
- Abkürzungen des Firmen- oder Markennamens.
- Domainnamen, die sich aus den Anfangsbuchstaben des Firmen- oder Markennamens bilden lassen.
- Namen von Produkten oder Dienstleistungen, die der vorgesehene Domaininhaber anbietet oder herstellt.

Ein australischer Herr Meier kann sich die "meier.com.au" aufgrund der Registrierungsbedingungen also schonmal locker abschminken, und selbst eine australische Rechtsanwaltskanzlei dürfte wohl kaum in der Lage sein, die "law.com.au" auf sich registrieren zu lassen ...
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