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Hallo,
ist § 120(4) ZPO definitiv so zu verstehen, dass von demjenigen, dem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, ab 4 Jahre nach Rechtskräftigkeit des Urteils eine Rückzahlung der PKH nicht mehr verlangt werden kann?
Danke
ja, kann man so sagen. Eine Änderung der Zahlungsbestimmung zuungunsten des Antragstellers nach vier Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ist nicht zulässig. Auch eine Aufhebung der Bewilligung ist nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr möglich, vgl. § 124 Nr. 3 ZPO. _________________ Karma statt Punkte!
Dabei muss man aber beachten, dass es zur Fristwahrung ausreicht, wenn das Gericht das Abänderungsvefahren innerhalb der 4 Jahre einleitet, auch wenn eine Zahlung erst nach Ablauf angeordnet wird.
Ein Abänderungsverfahren zu Ungunsten des PKH-Empfängers kann doch aber nur eingeleitet werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Bewilligung der PKH verändert/verbesssert haben, oder? Sollte dies bis Ablauf der 4 Jahre nach Urteilsrechtskraft nicht der Fall sein, dürfte doch nichts mehr befürchtet werden müssen!?
Wenn sich innerhalb der 4 Jahre nichts verbessert hat natürlich nicht. Wenn aber das Gericht sagen wir mal 3 3/4 Jahre nicht überprüft und kurz vor Ablauf der Frist den PKH Berechtigten anschreibt und ihn auffordert sich zu erklären, sich die Überprüfung über die 4 Jahresfrist hinauszieht und sich Verbesserungen ergeben haben, können Ratenzahlungen angeordnet werden.
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