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wer bezahlt letztendlich Gerichtskosten und Zeugen?
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ralle08
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Anmeldungsdatum: 05.08.2005
Beiträge: 136

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 10:36    Titel: wer bezahlt letztendlich Gerichtskosten und Zeugen? Antworten mit Zitat

hi

Person A macht bei Person B Telefonterror. B klagt vor dem Amtsgericht auf Unterlassung. Bei der Verhandlung bietet jeweils A und B einen Zeugen auf. Amtsgericht urteilt zugunsten von B. Die Kosten werden Person A auferlegt.

Person A ist zahlungsunfähig (hat EV schon mehrfach abgegeben). A erhält Prozesskostenhilfe.

Die Justizkasse wird ja zunächst der Person A eine Rechnung schicken. Person A kann und will nicht zahlen.

Wie läuft das jetzt mit der Bezahlung der div. Kosten ab:

- Gerichtskosten
- Verdienstausfälle der Zeugen?

Gruss
Ralle
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

Person B ist auf Grund seiner Antragstellerhaftung Zweitschuldner für die genannten Kosten. Wer die Musik bestellt kommt für sie auf.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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ralle08
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Anmeldungsdatum: 05.08.2005
Beiträge: 136

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

hi

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Person B ist auf Grund seiner Antragstellerhaftung Zweitschuldner für die genannten Kosten. Wer die Musik bestellt kommt für sie auf.


aha Traurig

das bedeutet ja das solche Personen einen Freibrief haben ;-(

Die können in Grunde machen was sie sollen. Andere Leute haben zwar auf dem Papier einen Unterlassungsanspruch aber wenn man den vor Gericht durchsetzen will dann ist es egal wie die Sache ausgeht. Zahlen muss auf jeden Fall der Geschädigte!

Wie kann man auf zivilrechtlichen Weg solche Zeitgenossen in die Schranken weisen?
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wer sich vor einem Prozeß keine Gedanken über das Kostenrisiko macht ist selbst Schuld - es werden ohnehin viel zu viele unnötige Prozesse in Deutschland geführt.
Für solche Fällen wären Zwangsgeldanordnungen mit ersatzweiser Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung denkbar.
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ralle08
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Anmeldungsdatum: 05.08.2005
Beiträge: 136

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

hi

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Wer sich vor einem Prozeß keine Gedanken über das Kostenrisiko macht ist selbst Schuld - es werden ohnehin viel zu viele unnötige Prozesse in Deutschland geführt.
Für solche Fällen wären Zwangsgeldanordnungen mit ersatzweiser Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung denkbar.


klar - aus Liebhaberrei sollte man nicht vor Gericht gehen. Wenn man aber massivem Telefonterror ausgesetzt ist bleibt einem ja kein anderer (legaler) Weg.

ich finde aber das in solchen Fällen mal wieder der ehrliche Bürger der Dumme ist. Und wer es sich leisten kann bekommt sein Recht, wer kein Geld hat kann seine Rechte dann auch nicht auf gerichtlichem Wege durchsetzen.

Da könnte man ja glatt in die Versuchung kommen sein Recht in die eigene Hand nehmen und dem Stalker mit einem Baseballschläger so auf die Finger klopfen das der kein Telefon mehr in die Hand nehmen kann!

Ralle


Ralle
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist schon vordergründig vollkommener Blödsinn, schließlich könnten auch Personen mit wenig Geld anderen Leuten auf die Finger klopfen.
Im übrigen gibt es die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe, wenn man selbst nicht in der Lage ist, notwendige Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Im Nachhinein nützt eine solche Antragstellung wegen bereits entstandener Kosten allerdings nichts.
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ralle08
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Anmeldungsdatum: 05.08.2005
Beiträge: 136

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Das ist schon vordergründig vollkommener Blödsinn, schließlich könnten auch Personen mit wenig Geld anderen Leuten auf die Finger klopfen.
Im übrigen gibt es die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe, wenn man selbst nicht in der Lage ist, notwendige Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Im Nachhinein nützt eine solche Antragstellung wegen bereits entstandener Kosten allerdings nichts.


vergiss es - der wo arbeitet und Einkommen hat ist der Dumme!

der Sozalschmarozer der sowieso dem Steuerzahler auf der Tasche liegt bekommt Prozesskostenhilfe mit dem er sich einen Anwalt "leisten" kann.

Dem ist es doch egal wie solche Prozesse ausgehen. Sein Risiko beim Telefonterror ist doch praktisch null. Der wo unter dem Telefonterror leidet ist doppelt angeschmiert. Er leidet unter den Aktionen des Stalkers und wenn er auf dem Rechtsweg dagegen vorgeht ist von vorne herein klar das er auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Der Hammer dabei ist noch das der Zeuge den der Stalker aufbietet um seine angebliche Unschlud bezweisen zu wollen dann noch vom Opfer (des Telefonterros) als Zweitschuldner bezahlt werden muss.

Leute - so was soll ein Rechtsstaat sein?

Ich glaube Investionen in Fabriken die Baseballschläger herstellen könnte da schon erfolgsversprechend sein!

Ralle
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lljk
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BeitragVerfasst am: 19.01.07, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

§ 22 GKG
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso erinnert mich dieses wirre Gedankengut stilistisch eigentlich dermaßen penetrant an die "Hartz-muß-weg-Fraktion"?
Sich leise wundernd
Ihr SpecialAgentCooper
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lljk
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BeitragVerfasst am: 19.01.07, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Nochmal zur Zweitschuldnerhaftung wenn der unterlegenen Seite PKH gewährt wurde:

Zitat:
§ 31 GKG Mehrere Kostenschuldner

I Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

II 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 29 Nr. 1 oder 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich diese nur auf einen Teilbetrag bezieht.

III 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

Also nach § 22GkG
http://norm.bverwg.de/jur.php?gkg_2004,22

und § 1 GKG
http://norm.bverwg.de/jur.php?gkg_2004,1
kann ich der Argumentation dass „B“ dafür aufkommen muss nicht
folgen.
Ich lasse mich aber gerne aufklären.

Zitat:
Wer die Musik bestellt kommt für sie auf.

Finde ich in diesem Zusammenhang, gelinde ausgedrückt, unangebracht. Mit den Augen rollen

Gr.
ZetPeO
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Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert

Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
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ralle08
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Anmeldungsdatum: 05.08.2005
Beiträge: 136

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Wieso erinnert mich dieses wirre Gedankengut stilistisch eigentlich dermaßen penetrant an die "Hartz-muß-weg-Fraktion"?
Sich leise wundernd
Ihr SpecialAgentCooper


Ich habe grundsätzlich nichts gegen Hartz-XY-Empfänger.

Aber wenn Einzelne im vollen Bewustsein im Falle eines Falles Zivilklagen schulterzuckend "riskieren" und dabei vertrauen das die eigenen Anwaltskosten über Prozesskostenhilfe abgedeckt und die Kosten der anderen Seite sowieso nicht vollstreckt werden dann hat man Zweifel an unserem Rechts- und Sozialsystem.

Ralle
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lljk
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BeitragVerfasst am: 19.01.07, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

ZetPeO hat folgendes geschrieben::
Also nach § 22GkG
http://norm.bverwg.de/jur.php?gkg_2004,22

und § 1 GKG
http://norm.bverwg.de/jur.php?gkg_2004,1
kann ich der Argumentation dass „B“ dafür aufkommen muss nicht
folgen.
Ich lasse mich aber gerne aufklären.


B hat auf Unterlassung geklagt. Lassen wir die Tatsache das A PKH hat außen vor, schuldet B als Antragsteller nach §22 GKG "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten...schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat" die Kosten. A schuldet nach § 29 Nr.1 GKG als Entscheidungsschuldner die Kosten. Nach § 31 II GKG wird B als Zweitschuldner (da Antragsschuldner) in Anspruch genommen, wenn die Kosten von A nicht beitreibbar sind.
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hmm,
d.h. eine Klage auf Unterlassung einer strafbaren Handlung
fällt unter den in § 22 aufgeführten Geltungsbereich?

Wurde dann hier die falsche Klage geführt?

Gr.
ZetPeO
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die momentane Fallkonstellation mag zwar dazu führen, dass die Kosten derzeit nicht in Ansatz gebracht werden bzw. nicht zum Soll gegen den Zweitschuldner gestellt werden.
Die Kostenhaftung besteht aber nach wie vor, die Frage der PKH-Bewilligung ändert hieran nichts. Fällt z. B. gem. § 124 ZPO die Bewilligung der PKH nach Aufhebung weg, dann sitzt der zweitschuldnerische Kostenschuldner eben nicht nur immer noch mit im Boot, sondern muß für die von ihm wegen seiner Antragstellerhaftung mit verursachten Kosten aufkommen.
Eine Zahlung des Zweitskostenschuldners auf die auch ihm obliegende Kostenschuld erfolgt also keineswegs sine causa.
Dieser - zugegebenermaßen sprachlich etwas stumpfsinnige - Kostengrundsatz hat also sehr wohl seine Berechtigung auch in dieser Fallkonstellation, der auch hinsichtlich der ungenauen Fragestellung wohl kaum als unangebrachte Antwort bezeichnet werden kann.
Räsonieren darüber, dass wirtschaftlich schwächere durch unser Rechtssystem angeblich bevorteilt würden, bleibt deswegen auch grober Unfug.
Vielmehr sollte sich die Klägerseite bewußt machen, dass sie sich wegen der momentan nicht einzufordernden Gerichtskosten selbst in die soziale Hängematte legt und die Allgemeinheit für die Kosten aufkommen läßt. Dass mag bei "Stalking"-Verfahren ja hinnehmbar sein, bei der Vielzahl von Prozessen, die wegen Nichtigkeiten geführt werden, bekommt das indes ein anderes Gewicht.
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