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recht.de :: Thema anzeigen - = KFZ-Schaden / Abrechnung nach Gutachten / Teilzahlung =
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= KFZ-Schaden / Abrechnung nach Gutachten / Teilzahlung =

 
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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 16:11    Titel: = KFZ-Schaden / Abrechnung nach Gutachten / Teilzahlung = Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen, Person A hat ein Auto, das bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Person A schaltet einen Gutachter ein, der zu folgendem Ergebnis kommt:

Reparaturkosten ohne MwSt. 1090 Euro
MwSt. 207 Euro
Wiederbeschaffungswert 3150 Euro
Reparaturdauer 3 Arbeitstage

Person A möchte mit der gegenerischen Versicherung (V) nach Gutachten abrechnen und teilt dies so mit.

In diesem fiktiven Fall erhält Person A kurz darauf einen Scheck von V über 800,00 Euro. V schreibt dabei, es handele sich um einen Vorschuß, der Rest würde ausbezahlt, sobald man die Rechnung einreiche.

Person A teilt V daraufhin noch einmal mit, dass man nach Gutachten abrechnen möchte und um Anweisung der restlichen 290 Euro bittet. Daraufhin schickt V einen weiteren Scheck über ca. 79 Euro.

Jetzt meine Fragen:

1. Der Gutachter hat den Restwert des KFZ nicht ausgewiesen. Ergibt sich dieser grob aus Widerbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten?
2. Person A möchte nicht in der Werkstatt reparieren lassen, kann diese Reparatur aber kostengünstig fachgerecht ausführen lassen. Was muß V zahlen, wenn Person A sich die fachgerechte Ausführung der Reparaturarbeiten vom Gutachter bestätigen lässt, aber keine Rechnung vorlegt?
3. Kann Person A bereits jetzt auf die Auszahlung der Reparaturkosten (ohne MwSt.) bestehen, weil der Wiederbeschaffungswert abzüglich (vermutlicher) Restwert der Reparatursumme entspricht?
4. Wenn Person A den "Vorschuß-Scheck" von V einlöst: Erkennt er damit irgendwie an, dass er V eine Rechnung vorlegen muß oder kann Person A diesen Scheck bedenkenlos einreichen, wenn er die Reparatur zwar ausführen und begutachten lassen möchte, jedoch keine Rechnung einreichen will?

Freue mich über Antworten, Tipps, Tricks und Gedanken hierzu! Smilie

LG, NilsB
_________________
"Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)

Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!

Viele Grüße,

NilsB
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
1. Der Gutachter hat den Restwert des KFZ nicht ausgewiesen. Ergibt sich dieser grob aus Widerbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten?


Nein. Aber auf den Restwert kommt es vorliegend nicht an. Dieser wäre nur von Belang, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen würde, so dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu zahlen wäre.

Zitat:
2. Person A möchte nicht in der Werkstatt reparieren lassen, kann diese Reparatur aber kostengünstig fachgerecht ausführen lassen. Was muß V zahlen, wenn Person A sich die fachgerechte Ausführung der Reparaturarbeiten vom Gutachter bestätigen lässt, aber keine Rechnung vorlegt?


EUR 1.090,00. Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass sie verauslagt wurde.



Zitat:
3. Kann Person A bereits jetzt auf die Auszahlung der Reparaturkosten (ohne MwSt.) bestehen, weil der Wiederbeschaffungswert abzüglich (vermutlicher) Restwert der Reparatursumme entspricht?


Ja kann er verlangen, aber mit dem Restwert hat das nichts zu tun.

Zitat:
4. Wenn Person A den "Vorschuß-Scheck" von V einlöst: Erkennt er damit irgendwie an, dass er V eine Rechnung vorlegen muß oder kann Person A diesen Scheck bedenkenlos einreichen, wenn er die Reparatur zwar ausführen und begutachten lassen möchte, jedoch keine Rechnung einreichen will?


Die Zahlung war doch eindeutig als Vorschuss deklariert. Anerkannt wird nichts durch die Einlösung.


Vielleicht sollte A aber einfach einen Anwalt einschalten, der die Sache reguliert und alle Möglichkeiten der Abrechnung und Ansprüche kennt. Die Anwaltskosten sind von der Gegenseite voll zu erstatten. Den Anwalt hätte es allerdings mehr gefreut, wenn A vor der Teilregulierung wäre.
_________________
Bernd Steinbach
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
Den Anwalt hätte es allerdings mehr gefreut, wenn A vor der Teilregulierung wäre.


Das hängt mit der BRaGO zusammen. Da geht es um die Höhe des Streitwerts. Da die Vorauszahlung ja unstreitig ist verbleibt nur der Restbetrag. Und da sich die Entlohnung des Rechtsanwalt prozentual zzgl. Auslagen richtet "verdient" er hier weniger. Das sollte aber nichts an der Qualität der Arbeit ändern Ausrufezeichen
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MfG,
Duisburger

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NilsB
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Ruhrgebiet

BeitragVerfasst am: 20.01.07, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, vielen Dank - das hilft mir weiter! Smilie
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Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!

Viele Grüße,

NilsB
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