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Informatorische Parteianhörung nur mittels Parteivertreter?

 
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Björn78
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Anmeldungsdatum: 13.09.2006
Beiträge: 111
Wohnort: Senftenberg

BeitragVerfasst am: 21.01.07, 05:09    Titel: Informatorische Parteianhörung nur mittels Parteivertreter? Antworten mit Zitat

hallo
bei uns gibt es einen Richter, dessen "Masche" es ist, sich in der Güteverhandlung von den anwesenden Parteien alles bisher schon im schriftlichen Vorverfahren Vorgetragene nochmals mündlich wiedergeben zu lassen. Passt dann irgendeine Erklärung nicht zu seinem Vorstellungsbild, löchert er die betreffende Partei so lange, bis diese schließlich entnervt oder eingeschüchtert sagt, was er hören will. Z.B. wurde in einem Maklerprovisions-Fall eines Kollegen dessen Mandantin als Grundstückskäuferin gefragt, ob die Besichtigung des Objekts ihre Kaufentscheidung positiv beeinflusst hätte (was als einzige Leistung der Makler deren Prov.-Anspruch noch begründen würde). Dem war tatsächlich nicht so, da die Mdtin das betreff. Objekt so oder so unbedingt erwerben wollte. Aus ihrem entsprechenden "Nein" wurde nach seinem: "Das versteh' ich aber überhaupt nicht, das müssen sie mir jetzt mal ganz genau erklären!" ein "Vielleicht". Da Ihr der Richter auf diese Art klar machte, dass ihn (und damit auch jeden anderen) eine Objekts-Besichtigung in selbiger Situation sehr wohl beeinflusst hätte, ruderte sie lieber grundlos zurück.

Kann bei einer informat. Parteianhörung auch allein der Anwalt als "Vertreter seiner Partei" für diese antworten, wenn die Partei (oder der Anwalt) das will? Die SV-Details, um die es bei der persönl. informat. Anhörung eigentlich geht, kann die Partei ihrem Anwalt ja für jede Antwort mitteilen. Wer es letztlich "ausspricht", müsste dem Richter doch egal sein können, wenn es nur auf Inhalte ankommt. Eine Beweisaufnahme, bei der der persönl. Eindruck relevant ist, liegt ja noch nicht vor. Was wäre, wenn die Partei ansonsten einfach schweigt? Was könnte man noch machen, um dem "Verhör" zu entgehen?

Fraglich ist mir auch, dass der Richter generell nach allem fragt, was ihn interessiert, also auch nach Tatsachen, die bisher im schriftl. Vorverfahren noch nicht vorgetragen wurden. Kann er das denn im Rahmen einer informatorischen Parteianhörung? Oder darf sich diese nur auf bereits vorgetragene Tatsachen (also reine Verständnis-Fragen zum bisherigen) beziehen? Falls ja, müsste man dann den so möglicherweise unzulässigen neuen Tatsachenvortrag trotzdem bestreiten (wenn er strittig ist) oder hätte der dann keine Relevanz?


Gruß
Björn
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 21.01.07, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

Die Handhabung des Richters ist in Ordnung und sinnvoll. Man kann ja wohl von den Parteien verlangen, dass sie einmal selbst schildern, worum sie eigentlich streiten. Können sie dies nicht ohne anwaltliche Hilfe, zeigt dies doch schon, das etwas nicht stimmt, zumindest bei einfachen Sachverhalten. Häufig kommt gerade bei den persönlichen Anhörungen - ohne "anwaltlichen Filter" - zutage, was der eigentliche Kern der Rechtsstreitigkeit ist.

Eine solche Parteianhörung soll i.ü. nicht nur im Rahmen der Güteverhandlung, sondern auch in der anschließenden mündlichen Verhandlung erfolgen (§ 141 ZPO). Die Parteien müssen sich nicht erklären. Allerdings würdigt der Richter den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung, § 286 ZPO.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Maus
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 21.01.07, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Parteien auch vom persönlichen Erscheinen entbinden lassen können, wenn sie gem. § 141 Abs. 3 ZPO einen Vertreter beauftragen.

Zitat:
müsste man dann den so möglicherweise unzulässigen neuen Tatsachenvortrag trotzdem bestreiten (wenn er strittig ist) oder hätte der dann keine Relevanz?

Sofern das Gericht den ggf. neuen Vortrag für relevant hält, muss es darauf hinweisen (§ 139 ZPO). Es sollte dann zumindest Schriftsatznachlass beantragt werden, um auf neue Tatsachen erwidern zu können, sofern dies in der Verhandlung nicht "aus dem Stand" möglich ist.
_________________
LG Maus

Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
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