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Genau, nach dem Kostenrisiko hatte A ja gefragt, ob sich gegen den Strafbefehl ein Einspruch lohnt. Und genau das wurde von B immer mit der Aussicht auf den Freispruch runtergespielt. Die Polizei hätte überhaupt keine Beweise, die Kosten würden eh zu Lasten der Staatskasse gehen usw.
Aber wie kann man das alles beweisen, A war zum ersten Beratungstermin allein bei B. Alles weitere wurde dann oft per Telefon besprochen.
Und nochmal:
Es geht ja hier nur um die Frage, ob B mit einer Anzeige wegen Eingehungsbetrug durchkommen würde, da es hier überhaupt keinen Vorsatz gibt.
Das der RA hier einen Freispruch in Aussicht gestellt hat, wenn die Zeichen nicht darauf hindeuten, wäre natürlich nicht Ordnung. Aber er hat sicherlich keinen Freispruch (und damit verbunden die "Nicht-Entstehung" von Kosten) garantiert. Und selbst wenn er das hätte, würde man (das Gericht) das nicht glauben.
Zitat:
Mit welchen Kosten mußte A rechnen?
Mit denen, die entstehen, in dem Fall daß kein Freispruch erfolgt. Denn -wie gesagt- "garantiert" hat der RA den Freispruch sicherlich nicht.
Letztendlich kann man ohne Ende darüber diskutieren. Einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf die Zahlung hat der Anwalt so oder so. Deshalb -ich kann es nur wiederholen- muß zumindest ein Ratenangebot her. Dann wird der RA auch zu 99% keine Anzeige erstatten. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
Verfasst am: 22.01.07, 12:50 Titel: Re: Rechtsanwalt will Anzeige wegen Eingehungsbetrug erstatt
Nur am Rande sei bemerkt, daß der Anwalt hier vermutlich mehr getan hat als nur beraten. So war z.B. von Akteneinsicht die Rede. Vermutlich hat er auch verteidigt. Das fällt nicht unter Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe gibt's nicht im Strafrecht und für einen Pflichtverteidiger war die Sache wohl zu klein.
Es ist ein Gerücht, daß AlG-II-Empfänger für alles kostenlos bzw. mit nur 10 Euro einen Anwalt bekämen.
Ok, A wird B jetzt ein Ratenangebot unterbreiten. Dann dürfte B sowieso keinen Grund mehr zur Anzeige haben, bzw. würde ihn wohl der Staatsanwalt auslachen. Denn für Geldforderungen ist der zivilrechtliche Weg da, da nutzt eine Anzeige wegen Eingehungsbetrug gar nichts. Da würde sich B viel mehr schaden, da sein Anspruch durch eine neue Geldstrafe noch viel weniger bedient würde.
Da würde sich B viel mehr schaden, da sein Anspruch durch eine neue Geldstrafe noch viel weniger bedient würde.
Eben.... wie ich bereits ganz am Anfang sagte .... _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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