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Wann ist man vorbestraft?

 
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banya
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 12:26    Titel: Wann ist man vorbestraft? Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

für euch wohl eine ganz einfache Frage:
was muß passieren, um als vorbestraft zu gelten?
Schon wenn man von einem Gericht zu etwas verurteilt wird, oder geht es hier um gewisse Strafen oder um Zahlungen von einer gewissen Höhe, oder was?

Danke für eure Hilfe,
Banya
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis. Als vorbestraft ist meist gemeint, dass Eintragungen im Führungszeugnis bestehen.

Im Bundeszentralregister werden aber alle Verurteilungen eingetragen, auch wenn sie nicht im Führungszeugnis eingetragen werden. Diese können bei Bemessung des Strafmasses bei einer neuen Straftat von Belang sein.
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Bernd Steinbach
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::
Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis. Als vorbestraft ist meist gemeint, dass Eintragungen im Führungszeugnis bestehen.

Im Bundeszentralregister werden aber alle Verurteilungen eingetragen, auch wenn sie nicht im Führungszeugnis eingetragen werden. Diese können bei Bemessung des Strafmasses bei einer neuen Straftat von Belang sein.


Und wenn man zu Gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde? Ab wievielen Stunden zählt man dann als "Vorbestraft"?

Liebe Grüße.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Verurteilung vor einem Jugendgericht stattfand, dann erscheint sie nicht im Führungszeugnis.
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht erscheinen erst ab z. B. 2 Jahren Jugendstrafe.

Im Erwachsenenstrafrecht kenne ich gemeinnützige Arbeit nur als "Ersatz" für eine vorher erfolgte, nicht leistbare Geldstrafe. Hier müsste also auf die höhe der eigetnlichen Tagessätze geachtet werden.


Und noch als kleine Ergänzung:
Die 90 Tage/3 Monate - Regel gilt nur für Erstverurteilungen.
Wenn aber bereits eine "unterschwellige" Verurteilung im Bundeszentralregister steht, erscheinen bei einer zweiten Verurteilung beide im Führungszeugnis.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Truthahn029
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 24.01.07, 23:43    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wenn die Verurteilung vor einem Jugendgericht stattfand, dann erscheint sie nicht im Führungszeugnis.
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht erscheinen erst ab z. B. 2 Jahren Jugendstrafe.

Wobei auch man auch vom Jugendgericht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden kann, das liegt dann wohl im Ermessen des Richters, und ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z.B. der Reife des Jugendlichen, Beurteilung durch das Jugendamt, etc..
So habe ich das zumindest kennengelernt.
Dass man ab 90 Tagessätzen vorbestraft ist wusste ich, habe aber mal gehört, dass Jugendliche vorbestraft sind, wenn sie über 500 Std. gemeinnützige Arbeit ableisten müssen, konnte aber diesbezüglich nichts aus vertrauenswürdigen Quellen finden und konnte mir auch nicht vorstellen, dass man pauschal ab der 500sten Std. vorbestraft ist.

Liebe Grüße. Winken
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist auch nicht so. Die Verhängung vom gem. Stunden erscheint lediglich im Erziehungsregister.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

J.A. hat folgendes geschrieben::
Das ist auch nicht so. Die Verhängung vom gem. Stunden erscheint lediglich im Erziehungsregister.


Also ist es definitiv egal, zu wievielen Stunden man verdonnert wurde? Es steht (,vorausgesetzt man hat sich zum ersten mal einen Ausrutscher geleistet,) nie im FZ, wenn "nur" gemeinnützige Arbeit verrichten muss?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 05:21    Titel: Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Wobei auch man auch vom Jugendgericht nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden kann, das liegt dann wohl im Ermessen des Richters, und ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z.B. der Reife des Jugendlichen, Beurteilung durch das Jugendamt, etc..
So habe ich das zumindest kennengelernt.


Das ist schon richtig. Aber wie ich bereits geschrieben habe, wäre es mir neu, dass eine Verurteilung nach Erwachesenenstrafrecht "einfach so" auf gemeinnützige Arbeit lautet.
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
wie ich bereits geschrieben habe, wäre es mir neu, dass eine Verurteilung nach Erwachesenenstrafrecht "einfach so" auf gemeinnützige Arbeit lautet.

Ja, ich kenne auch 2 Personen, die gemeinnützige Arbeit leisten mussten, weil sie die Geldstrafe nicht zahlen konnten.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 25.01.07, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Und eben genau das muß man unterscheiden. Stunden nach Jugendrecht erscheinen nie im FZ. Stunden bei Erwachsenen können nicht als solche verhängt werden, sondern nur in Verbindung mit einer Einstellung nach § 153a StPO oder aber als Bewährungsauflage oder stammen aus einer umgewandelten Geldstrafe. Fürs FZ kommt es dann nicht auf die Abzahl der Stunden, sondern die Höhe der Bewährungsstrafe oder Geldstrafe an.
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