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Bei Internetauktionshaus [Name geändert] was verkauft, kann aber nicht liefern

 
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Das Rind
Gast





BeitragVerfasst am: 25.11.04, 14:29    Titel: Bei Internetauktionshaus [Name geändert] was verkauft, kann aber nicht liefern Antworten mit Zitat

Hallo,
ich hoffe das ist das richtige Forum.
Folgendes: Ich habe bei Internetauktionshaus [Name geändert] etwas versteigern wollen, habe aber die Sache auch in der lokalen Zeitung gehabt. Es hat sich durch die Zeitung ein sehr guter Preis ergeben und bei Internetauktionshaus [Name geändert] hab ich die Sache vergessen rauszunehemn, hab ich garnicht mehr dran gedacht Geschockt
Nun hat es jemand ersteigert(150,-euro)(bekommen durch die Zeitung 400,- euro) und besteht auf Erfüllung des Vertrages, was ja sein gutes Recht ist. Aber ich kann ja nicht mehr liefern, weils nicht mehr da ist. Alles Reden hat nichts genützt, er will Schadensersatz, sonst kommt er mit "anderen Mitteln". Ich bin ja auch bereit etwas zu zahlen, weils ja meine Schuld, Dummheit war. Aber was wäre da angemessen, gibt es da eine Richtlinie oder so was? Derjenige will 100,- euro haben, aber das find ich ein bisschen viel, weil er hätte ja nur 150,- bezahlt, oder seh ich das falsch?

mit freundlichen Grüssen
Das Rind
Claudia Seewald
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.11.04, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist das denn für eine Art Ware gewesen? Neu oder gebraucht?
Lässt sich die Ware anderweitig wieder beschaffen?
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Rind
Gast





BeitragVerfasst am: 25.11.04, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
das war gebraucht und lässt sich zu dem Preis von 150,- nicht wieder beschaffen, leider. Darum is der ja auch so erpicht darauf. Geschockt
Da bin ich wohl in der Zwickmühle. Was tun?

Grüsse
Claudia
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.11.04, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Abstrakt gesprochen: Wer vorsätzlich einen Vertragsbruch begeht, der muss der Gegenseite Schadenersatz leisten. Dabei ist die Gegenseite so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Wird eine Ware, die generell 1000 € wert ist, für einen Preis von 500 € gekauft, dann beträgt der Schadenersatz in Geld (bereits verrechnet) 500 €.
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.11.04, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
also fahre ich besser wenn ich die 100 euro bezahle und Ruhe ist was?

Danke für die Antwort Geschockt

viele Grüsse
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.11.04, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Unjuristisch gesehen können Sie natürlich warten, ob er es drauf ankommen lässt und überhaupt was unternimmt. Wegen 100 € haut nicht jeder einen Mahnbescheid raus oder geht zum Anwalt. Aber wenn Ihr Gegenüber das macht, dann treffen Sie bereits die Zusatzkosten.

Meine persönliche Meinung: Ja, die 100 € erscheinen nicht unfair.
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.11.04, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die Antwort nochmal.

viele Grüsse
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.11.04, 16:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Unjuristisch gesehen können Sie natürlich warten, ob er es drauf ankommen lässt und überhaupt was unternimmt.


das würde ich nicht tun, dass kann ihnen ein strafverfahren wegen betruges einbringen, wenn der ersteigerer zur polizei geht und anzeige erstattet
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Gast






BeitragVerfasst am: 01.12.04, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Betrug wars doch nur, wenn er den anderen schon zu einer Vermögensverfügung verleitet hätte, indem er den Irrtum erregte, liefern zu wollen... Solange er nicht die Bankdaten rüber geschickt hat und Zahlung verlangt hat (bzw. zumindest die Bankdaten bei Internetauktionshaus [Name geändert] hinterlegt hat) sind wir noch nicht mal in der Versuchsphase...

Aber ich stimme zu, 100 € zahlen ist dennoch besser. Wenn die Ware 400 € eingebracht hat, dann wäre das auch der Preis, den der geprellte Kunde woanders zahlen müsste. Somit wäre dessen Schaden locker bei 250 €.... und da lohnt sich doch nen Mahnbescheid allemal....
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.12.04, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Leider ist die Antwort vom vorherigen Gast falsch und unlogisch. Ob versuchter oder vollzogener Betrug, beides ist strafbar!
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Uber-Pea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.12.2004
Beiträge: 1089

BeitragVerfasst am: 26.12.04, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

Auf jeden Fall müssen sie sich den Schadensersatz schriftlich dokumentieren, mit ihrer Unterschrift und der der Gegenpartei. Sonst könnte das böse ausgehen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.12.04, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Leider ist die Antwort vom vorherigen Gast falsch und unlogisch. Ob versuchter oder vollzogener Betrug, beides ist strafbar!


Soweit korrekt, nur ist hier nicht mal im Ansatz auch nur der Versuch erkennbar.

Wer einen Kaufvertrag schließt und hinterher sagt "Nö, ich liefere nicht", begeht, wenn er noch kein Geld erhalten hat bzw. die Rückzahlung desselben nicht verweigert, auch dann, wenn er den Kaufvertrag bereits mit der Absicht der Nichteinhaltung geschlossen hat, keinen Betrug, denn es ist kein Vorsatz zur Vermögensschädigung erkennbar.
Und "fahrlässigen Betrug" gibt es nun mal nicht. Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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