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recht.de :: Thema anzeigen - ?Verstoß gegen Grundgesetz Art.3: Gleichheit vor dem Gesetz?
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?Verstoß gegen Grundgesetz Art.3: Gleichheit vor dem Gesetz?

 
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BWLStudent24
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Anmeldungsdatum: 22.01.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 15:34    Titel: ?Verstoß gegen Grundgesetz Art.3: Gleichheit vor dem Gesetz? Antworten mit Zitat

Guten Tag mich würde eure Meinung zu dem folgenden, "rein fiktiven Sachverhalt" interessieren:

Mal angenommen jemand würde an der Tür einer Discothek ... von dem Türpersonal abgewiesen werden. (Die 4 Freunde, in Deutschland geboren, deutsche Namen sind vor einem reingekommen.) Als das Motiv dieser Maßnahme erfahren werden wollte, würde der Aufseher der Türsteher indirekt (z.B. Kopfnicken auf die Nachfrage der Gegenpartei) erwidern, dass der Grund der Aussortierung der nicht deutsche Name und die Geburtsstadt (Dargninel) auf dem (deutschen) Personalausweis wäre.
P.S.: Nach ausgiebigen Recherchen im Internet würde man auf viele Erfahrungsberichte stoßen, aus denen man schließen würde, dass die Betreiber der Discothek den Türstehern ein absolutes Einlassverbot der Ausländer und Deutschen mit Migrationshintergrund erteilen würden.

Mich würde interessieren, ob diese Weisungsbefungnis seitens der Betreiber an die Türsteher in den Schutzbereich des Artikels 3 Abs.3 Satz1 Grundgesetz ( Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.)eingreifen könnte.

P.S. wäre auch die folgende Möglichkeit einer Antwort der Betreiber gerechtfertigt?:

Guten Tag,

in Deutschland gibt es das Hausrecht. Dies hat mit Diskriminierung nichts zu tun. Für die angeblichen Äusserungen des Türstehers können wir nichts sagen, da normalerweise im Falle einer Abweisung keine Gründe genannt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Nun würde mich interessieren ob ihr euch an der Stelle, der von mir frei erfunden Person in euren Grundfreiheiten verletzt fühlen würdet und bitte euch nun um Ihre Meinung, da es ja z.B . ein materieller sowohl auch ein immaterieller Schaden entstehen könnte.

Ich bedanke mich herzlich im Voraus für eure Resonanz,

Igor Vassiliev

Kleineres Nacheditieren durch den Moderator an den rot markierten Stellen Winken
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 15:49    Titel: Re: ?Verstoß gegen Grundgesetz Art.3: Gleichheit vor dem Ges Antworten mit Zitat

BWLStudent24 hat folgendes geschrieben::

Mich würde interessieren, ob diese Weisungsbefungnis seitens der Betreiber an die Türsteher in den Schutzbereich des Artikels 3 Abs.3 Satz1 Grundgesetz ( Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.)eingreifen könnte.


Auf das GG kann sich eine Privatperson im Verhältnis zu einer anderen Privatperson normalerweise nicht berufen.

Hier könnte ein Verstoß gegen § 19 AGG vorliegen mit den Rechtsfolgen des § 21 AGG . Die Beweislast richtet sich nach § 22 AGG --> http://bundesrecht.juris.de/agg/
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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BWLStudent24
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Anmeldungsdatum: 22.01.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, vielen Dank für Ihre Antwort,

und was würde man in so einer Situation als nächstes tun? Das Amtgericht anschreiben, Anwalt nehmen...?

Gruß, Igor
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Agent Provocateur
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Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

BWLStudent24 hat folgendes geschrieben::
und was würde man in so einer Situation als nächstes tun?


Drüberstehen und sich eine andere Disko suchen. Winken
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nce
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

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"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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BWLStudent24
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Anmeldungsdatum: 22.01.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, mal angenommen ich will es nicht für mich sondern für die Allgemeinheit tun, wie könnte man dann handeln?

Danke!
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Gast






BeitragVerfasst am: 22.01.07, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

BWLStudent24 hat folgendes geschrieben::
Ok, mal angenommen ich will es nicht für mich sondern für die Allgemeinheit tun, wie könnte man dann handeln?
Ich würde empfehlen den verlinkten Thread zu lesen und sich sodann zu fragen, ob die Dikothek zu denen gehört, deren erfolgreiche Geschäftspolitik der "befriedeten Örtlichkeit" auf eine stringente Selektion am Eingang zurückzuführen ist... das Merkmal des geburtsorts Ленинград dürfte da entscheidender sein als der deutsche Paß...
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

BWLStudent24 hat folgendes geschrieben::
Ok, mal angenommen ich will es nicht für mich sondern für die Allgemeinheit tun, wie könnte man dann handeln?


Ich würde mal in § 23 AGG hineinsehen --> http://bundesrecht.juris.de/agg/__23.html und dann nach dem entsprechenden Stichwort googeln. Vielleicht hilft das weiter.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.01.07, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
... das Merkmal des geburtsorts Ленинград dürfte da entscheidender sein als der deutsche Paß...
Hallo. Dafür gibt es ja eine deutsche Bezeichnung "Sankt-Petersburg". Ob das zum Eintritt in die Disco helfen würde, weiß ich nicht Winken
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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