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QM290
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.11.2006
Beiträge: 76

BeitragVerfasst am: 30.01.07, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hochinteressant die Antworten. Die Rechtsstellung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs wird in Art. 79 Abs. 1 ThürVerf wie folgt bestimmt: "Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiges und unabhängiges Gericht des Landes."

Aus dem Text kann man also sowohl ableiten, dass der Thüringer Verfassungsgerichtshof ein Gericht ist, als auch ein Verfassungsorgan. Denn es ist bestimmt, dass er ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiges Gericht ist. Betonung auf ALLEN ANDEREN.

Allerdings ist in Art. 47 Abs 1 ThürVerf bestimmt: "Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk zu." Also nicht dem Thüringer Verfassungsgerichtshof. Damit ist es unerheblich, ob der Gerichtshof ein Gericht oder ein Verfassungsorgan ist, die Gesetzgebungskompetenz liegt ausschließlich beim Landtag und dem Volk. Damit kann der Verfassungsgerichtshof nicht selber entscheiden und bestimmen, welche Gesetze für ihn Gültigkeit haben, sondern hätte der Landtag die Pflicht gehabt, dem Verfassungsgerichtshof im ThürVerfGHG die rechtlichen Rahmenbedingungen vorzusetzen, an die er sich zu halten hat.

Im Grunde muss man nun unterstellen, dass der Landtag bei der Beschlussfassung über das ThürVrfGHG selber gegen die Verfassung des Freistaates verstoßen hat, indem er es den Richtern des Gerichtshofs freigestellt, zu entscheiden, welchen Gesetzen sie sich bei der Betreibung von Verfahren unterwerfen wollen.
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