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eine Ausgleichszahlung nach §89b bezieht sich auf Neukunden.
Ein Handelsvertreter hat Kunden für Fa A geworben, eine neue Fa B hat die alte Fa A mit Kundenstamm gekauft hat und mit diesem Handelsvertreter einen neuen Vertrag geschlossen . Die Fa.B ist nicht Rechtsnachfolgerin der Fa.A
Sind die Kunden die während der Zeit bei Fa A gewonnen wurden dann immer noch die Neukunden des HV
1. Ausgleichsansprüch bestünden m.E. nur gegenüber der Fa.A. Hier müsste der HV gegen A den Ausgleichsanspruch einklagen.
2. Weil Fa. B keine Rechtsnachfolgerin von A ist, besteht zwischen dem HV u. B ein völlig neues Vertragsverhältnis, so dass die vom HV für A gewonnenen Neukunden jetzt rechtlich zum Kundenstamm von B gehören.
NBG
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