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1. X bestellt Ware bei Y. Y verschickt mit einem Paketdienst. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma von Y.
So X bekommt das Paket beschädigt angeliefert. Nun muss doch X auf JEDEN FALL die beschädigte Verpackung aufnehmen lassen und hat das RECHT die Ware zurückzuschicken ohne den Inhalt geprüft zu haben!
Muss der Inhalt auch auf offene Fehler geprüft werden.
Wenn X nun die Annahme verweigert aufgrund der Mängel liegt dann rechtlich ein Annahmeverzug vor? Y wird zwar keine Rechte geltend machen, aber wie nennt man in diesem Fall den Rechtsbegriff.
2. Es ist ja ein anderer Fall ob der Kunde nur aufgrund der beschädigten Ware den Empfang verweigert und sich nicht bei Y meldet. Dann ist dies ebenso eine Annahmeverzug und Y kann seine Rechte geltend machen.
1. X bestellt Ware bei Y. Y verschickt mit einem Paketdienst. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma von Y.
So X bekommt das Paket beschädigt angeliefert. Nun muss doch X auf JEDEN FALL die beschädigte Verpackung aufnehmen lassen und hat das RECHT die Ware zurückzuschicken ohne den Inhalt geprüft zu haben!
Muss der Inhalt auch auf offene Fehler geprüft werden.
Wenn X nun die Annahme verweigert aufgrund der Mängel liegt dann rechtlich ein Annahmeverzug vor? Y wird zwar keine Rechte geltend machen, aber wie nennt man in diesem Fall den Rechtsbegriff.
2. Es ist ja ein anderer Fall ob der Kunde nur aufgrund der beschädigten Ware den Empfang verweigert und sich nicht bei Y meldet. Dann ist dies ebenso eine Annahmeverzug und Y kann seine Rechte geltend machen.
Gruß Markus
Hallo Markus,
Das hat zwar mehr mit Kaufvertragsrecht zu tun, aber ich will doch mal eine Antwort versuchen.
Wie du schreibst, ist der Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten. Somit hat dier Lieferant den Vertrag mit Übergabe der Sendung an den Frachtführer erfüllt. Eine Beschädigung auf dem Transportwege geht somit zu Lasten des Käufers. Somit hätte der Käufer kein Recht, die Annahme zu verweigern. Allenfalls eine mangelhafte VErpackung ginge zu Lasten des Lieferanten.
Sehe ich auch so. Aber in den meisten AGB wird extra darauf hingewiesen, dass die Verpackung umgehen überprüft werden muss und Schäden bestätigt werden müssen.
Danach können die Pakete zurückgesendet werden.
Ist dies dann immer noch ein Annahmeverzug mit Verzicht auf die Rechte von Y?
Sehe ich auch so. Aber in den meisten AGB wird extra darauf hingewiesen, dass die Verpackung umgehen überprüft werden muss und Schäden bestätigt werden müssen.
Danach können die Pakete zurückgesendet werden.
Ist dies dann immer noch ein Annahmeverzug mit Verzicht auf die Rechte von Y?
Wenn in den AGB aus welchen Gründen auch immer steht, dass der Empfänger bei Beschädigungen die Annahme der Ware werweigern darf, dann kommt der Empfänger in einem entsprechenden Fall auch nicht in Annahmeverzug. _________________ mfg
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