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Nicht erklärte Mieteinnahmen

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.09.04, 15:19    Titel: Nicht erklärte Mieteinnahmen Antworten mit Zitat

Hallo !

Ich habe da mal eine brisante Frage zu stellen.
Also...meine Schwester ist verheiratet, kinderlos.Da sie selber nicht erwerbstätig ist, nur der Ehemann , ist sie felsenfest der Meinung, das sie die Mieteinnahmen die sie für die vermietete Dachgeschosswohnung bekommen nicht versteuern brauchen.
Anmerken sollte ich vielleicht, dass die beiden vom FA noch nie veranlagt worden sind eine Einkommenssteuerklärung zu machen.
Wir selber versteuern unsere Miete doch auch, allerdings bin ich auch berufsstätig, und wir haben 4 Kinder. Wer hat denn nun Recht?

Fragende Grüße
Karin
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Gast






BeitragVerfasst am: 27.09.04, 18:47    Titel: Re: Nicht erklärte Mieteinnahmen Antworten mit Zitat

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Ob jemand daneben arbeitet oder Kinder hat oder oder oder....spielt überhaupt keine Rolle.
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Gästin
Gast





BeitragVerfasst am: 27.09.04, 18:58    Titel: Re: Nicht erklärte Mieteinnahmen Antworten mit Zitat

Das kann für Ihre Schwester und Ihren Schwager irgendwann mal ein saftiges Eigentor werden. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen immer versteuert werden.
Wenn nicht, ist das Steuerhinterziehung; bei einem Datenabgleicht wird das mal auffliegen.
Ich verstehe auch nicht, warum sie die Einnahmen nicht versteuern, denn dagegen kann man Abschreibungen, Kosten und Kostenpauschalen aufrechnen.
Aber mehr als reden können Sie nicht, auch bei der nächsten Verwandtschaft nicht.
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TCB
Gast





BeitragVerfasst am: 30.09.04, 16:09    Titel: Re: Nicht erklärte Mieteinnahmen Antworten mit Zitat

So dramatisch ist die Sache evtl. nicht.

Strafbar ist es nur, wenn die Nichtabgabe einer Erklärung zu einer Verkürzung von Steuern führt, die Steuern also nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe festgesetzt werden.

Voraussetzung ist also, dass die Einnahmen auch zu Einkünften und letztendlich zu einem Einkommen führt, auf das auch Steuern festzusetzen sind. Die hiernach festgesetzten Steuern müssten dann noch höher sein als die vorausgezahlte LSt. Hierzu müssten die Einnahmen zunächst die Werbungskosten übersteigen, was bei fremdfinanzierten Immobilien eher selten der Fall ist. Die Höhe der Einnahmen sind allein nicht entscheidend.

In Abhängigkeit der übrigen Einkünfte könnte die Abgabe einer Einkommensteuererklärung eher vorteilhaft sein.

Sind die Einkünfte aus V+V nicht positiv entfällt u.U. auch die Erklärungspflicht (§46 EStG).
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