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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 05.02.07, 20:44 Titel: Sp.z.o.o.
Kurze Frage:
Darf eine als polnische GmbH (Sp.z.o.o.) eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ähnlich der Ltd. hier überhaupt tätig werden oder muss das Hauptgeschäft maßgeblich in Polen stattfinden ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Darf eine als polnische GmbH (Sp.z.o.o.) eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ähnlich der Ltd. hier überhaupt tätig werden oder muss das Hauptgeschäft maßgeblich in Polen stattfinden?
Grundsätzlich gilt die Rechtsprechung des EuGH (Centros, Überseering und Inspire Art)nicht nur für die englische Ltd., sondern für alle Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates wirksam gegründet wurden, also auch die Sp.z.o.o.
Allerdings ist zu beachten, dass der EuGH nur die sogeannten Zuzugsfälle entschieden hat. Der EuGH hat es also "nur" dem Land in das die Gesellschaft ihren Sitz verlegt hat, verwehrt, die durch die Gründung erworbene Rechtsfähigkeit nach der Sitzverlegung nicht anzuerkennen.
Er es hat dagegen (noch?) nicht dem Gründungstaat verwehrt, die Gesellschaft anlässlich ihrer Sitzverlegung aus dem Gründungstaat hinaus die Gesellschaft als erloschen anzusehen (sog. Wegzugsfälle). Im Gegenteil, in der Daily Mail-Entscheidung hat der EuGH diese Recht dem Gründungstaat noch ausdrücklich zugestanden.
Wenn also das polnische internationale Gesellschaftsrecht der sog. Sitztheorie folgt, verliert eine sp.z.o.o. die in Polen wirksam gegründet wurde und ihren Sitz z.B. nach Deutschland verlegt, ihre Rechtsfähigkeit nach polnischem Recht.
Dass Deutschland dann, aufgrund der durch den EuGH erzwungenen Anwendung der Gründungstheorie, verpflichtet ist die die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach polnischem Recht anzuerkennen, bringt dann nichts mehr, denn nach dem Recht des Gründungstaates existiert die Gesellschaft ja gerade nicht mehr. Dem entsprechend kann die Gesellschaft auch nicht als rechtsfähig anerkannt werden.
Aus diesem Grunde sollte man (bis der EuGH auch in den Wegzugsfällen die Anwendung der Gründungstheorie erzwingt) sich für innereuropäische Sitzverlegungen eine Gesellschaftsform suchen, deren Gründungstaat die Gründungstheorie anwendet, wie z.B. die britische Ltd. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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