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Verfasst am: 09.02.07, 13:29 Titel: Mehrwertsteuer durch Versand in die Schweiz umgehen?
Firma A, ansässig in Deutschland, bietet den Versand ihres Produktes ohne die 19% Mwst. an, falls die Liefer- und Rechnungsadresse in der Schweiz liegt.
Person B hat einen Bekannten C in der Schweiz. Macht sich Person B strafbar, wenn er von A etwas bestellt, es an C schicken lässt und dieser es wiederum an A weiterschickt?
Spielt die Höhe des Produktwertes (50€/500€/5000€) eine Rolle?
M.E. ja, sofern Person B bestellt und zahlt (ich glaube mal gehört zu haben, dass man sowas Umgehungstatbestand oder so ähnlich nennt).
Ansonsten müßte B m.E. bei der Einfuhr der Ware aus der Schweiz diese verzollen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Umweg über die Schweiz legal ist. Wäre dem so, würde ich mein nächstes Auto auch erst in die Schweiz schicken lassen.... _________________ Wer nach seinen Rechten fragt sollte auch nach seinen Pflichten fragen. Alle Kommentare geben nur meine persönliche Meinung wieder.
M.E. ja, sofern Person B bestellt und zahlt (ich glaube mal gehört zu haben, dass man sowas Umgehungstatbestand oder so ähnlich nennt).
Nö, alleine aufgrund des Transportwegs macht man sich hierbei nicht strafbar und es liegt auch kein Umgehungstatbestand i.S.d §42 AO vor, aber:
1.
Zitat:
Ansonsten müßte B m.E. bei der Einfuhr der Ware aus der Schweiz diese verzollen.
...stimmt das und
2. ist die verschickte Ware bei ihrer Wiedereinfuhr Gegenstand der Erhebung von Einfuhrabgaben und damit wird mindestens die Einfuhrumsatzsteuer erhoben (wenn der Nachweis der Rückwareneigenschaft nicht geführt wird, zusätzlich auch der Zoll), was den ganzen Plan aufgrund der Transportkosten einfach nur teurer macht als eine Direktsendung.
Und bei unrichtigen Angaben bei der Verzollung, z.B. durch die Angabe es handel sich um ein Geschenksendung des Schweizers macht man sich natürlich strafbar. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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