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Vaterschaftstests...
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
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BeitragVerfasst am: 13.02.07, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::

Wobei der Gesetzgeber ja quasi verlangt jeder Frau die schwanger ist zunächst zu unterstellen Sie wäre eine Schlampe und will einem ein fremdes Kind unterschieben.


Wieso unterstellt der Gesetzgeber irgendwas?

Die Alternative wäre, automatische genetische Überprüfung aller Neugeborenen nach dem Erzeuger.

Ansonsten muß - jedenfalls bei nichtehelichen Beziehungen - der Mann, der von der Frau als Vater benannt wird, sich eben Gedanken machen, bevor er die Vaterschaft anerkennt.

Und allenfalls er muß sich fragen, ob die Frau eine "Schlampe" (Ausdruck stammt nicht von mir) ist.

Der Ehemann kann es so schleifen lassen wenn er will - gesetzlich.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::

Das richtig hirnrissige bei uns in Deutschland ist, wenn dein Kind unehelich zur Welt kommt mußt du beim Jugendamt die Vaterschaft enerkennen!


Wie soll es denn sonst laufen? Die Mutter benennt einen Mann und der wird als Vater eingetragen?
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Wieso unterstellt der Gesetzgeber irgendwas?

Die Alternative wäre, automatische genetische Überprüfung aller Neugeborenen nach dem Erzeuger.

Ansonsten muß - jedenfalls bei nichtehelichen Beziehungen - der Mann, der von der Frau als Vater benannt wird, sich eben Gedanken machen, bevor er die Vaterschaft anerkennt.

Und allenfalls er muß sich fragen, ob die Frau eine "Schlampe" (Ausdruck stammt nicht von mir) ist.

Der Ehemann kann es so schleifen lassen wenn er will - gesetzlich

Nein ich meine nicht unterstellen. Aber die aktuellen Spielregeln sagen, wenn du eine Vaterschaft anfechten willst, dann musst du es sofort tun. Gibt es erst ein paar Jahre später Hinweise die dafür sprechen man ist gar nicht der Vater ist der Zug abgefahren. Praktisch heisst das also es gibt einen starken Anreiz im System als potenieller Vater jeder Frau zu unterstellen sie will einem das Kind unterschieben. Würde das Spiel offen so gespielt werden, hieße das jede Wette nicht wenige Beziehungen würde daran zerbrechen, weil die Frau damit nicht leben kann das der Mann ihr nicht traut....

Ein automatische genetische Überprüfung würde ich befürworten. Auch gäbe es da dass "Vertrauensproblem" nicht mehr da es routinemäßig immer durchgeführt wird. Im Ergebnis wird vermutlich rauskommen es wird deutlich mehr Kinder geben deren Vater unbekannt ist und Vater Staat darf mehr blechen.... Problemmatisch dürfte dann vermutlich auch die Forderung sein, dass jeder Mann genetisches Material abzugeben hat, damit er ggf als Vater identifiziert werden kann. Da wären dann sicherlich auch andere Leute an den Daten interessiert...
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Nein. Aber wenn ich im Krankenhaus angebe der Vater zu sein, warum muss ich dann noch zum Jugendamt anstatt gleich als Vater eingetragen zu werden?


Das Vaterschaftsanerkenntnis muß gem. § 1597 BGB öffentlich beurkundet werden. Und dafür braucht man nun mal ein Standesamt, Jugendamt, Gericht oder einen Notar.

Das Formerfordernis soll dem Anerkennenden die Bedeutung und Folgen des Anerkenntnisses vor Augen führen, damit er nicht in ihrer ersten kopflosen Freunde ("das Kleine sieht Dir ja wirklich so ähnlich") irgendwas unterschreibt, ohne sich vorher darüber Gedanken zu machen.

windalf hat folgendes geschrieben::

Nein ich meine nicht unterstellen. Aber die aktuellen Spielregeln sagen, wenn du eine Vaterschaft anfechten willst, dann musst du es sofort tun. Gibt es erst ein paar Jahre später Hinweise die dafür sprechen man ist gar nicht der Vater ist der Zug abgefahren.


Ist das so?

Ich kenne nur § 1600b Abs. 1 BGB.
"Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen ..."

Dabei muß es sich um konkrete Umstände handeln, die objektiv und sachlich betrachtet geeignet sind, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann zu begründen (BGHZ 61, 195, 197 ; BGH FamRZ 1998, 955, 957 zu § 1594 Abs. 2 BGB a. F., der jedoch inhaltlich mit § 1600 b Abs.1 BGB n. F. übereinstimmt).
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Zuletzt bearbeitet von Redfox am 13.02.07, 16:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
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BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

@Beitragsschreiber und Redfox
Ändert das dann im Nachhinein noch etwas an den Unterhaltsverpflichtungen? Imho doch nicht (wenn doch dann hatte ich mir meine Welt wohl komplett falsch zusammengebaut, was dieses Thema betrifft, dachte immer es wären 2 Jahre aber nicht erst ab Kenntnisnahme).... Verlegen
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
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BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:13    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
@Beitragsschreiber und Redfox
Ändert das dann im Nachhinein noch etwas an den Unterhaltsverpflichtungen? Imho doch nicht (wenn doch dann hatte ich mir meine Welt wohl komplett falsch zusammengebaut, was dieses Thema betrifft).... Verlegen


Wenn die Vaterschaft erfolgreich angefochten worden ist, endet die Unterhaltsverpflichtung. M.W. kann der Scheinvater versuchen, den bisher gezahlten Unterhalt von dem leiblichen Vater als Schadenersatz zurückzuverlangen.

Aber ich bin kein Familienrechtler.

Das BVerfG-Urteil von heute läuft möglicherweise auf eine getrennten "Abstammungsverfahren" hinaus, daß nicht automatisch auf die Vaterschaft durchschlagen muß --> www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,466141,00.html
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windalf
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Beiträge: 7499
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BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Wenn die Vaterschaft erfolgreich angefochten worden ist, endet die Unterhaltsverpflichtung. M.W. kann der Scheinvater versuchen, den bisher gezahlten Unterhalt von dem leiblichen Vater als Schadenersatz zurückzuverlangen.

Warum eigentlich von dem leiblichen Vater und nicht von der Mutter und diese holt sich den dann vom leiblichen Vater.... Frage Hat derjenige der erfolgreich angefochten hat keinen Anspruch gegenüber der Mutter bw. Kind den er einklagen kann?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::

Warum eigentlich von dem leiblichen Vater und nicht von der Mutter und diese holt sich den dann vom leiblichen Vater.... Frage Hat derjenige der erfolgreich angefochten hat keinen Anspruch gegenüber der Mutter bw. Kind den er einklagen kann?


Weil es - wie ich inzwischen festgestellt habe - dafür offenbar eine (leiblicher Vater) bzw. keine (Kind, Mutter) gesetzliche Regelung gibt: § 107 Abs. 3 BGB --> http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1607.html
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windalf
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Beiträge: 7499
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BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

@Redfox
Hm ok dann habe ich mit anscheinend bisher immer im Begriff "geht über" geirrt...

Ich dachte immer das heisst es kann sowohl als auch geltend gemacht werden.
Wie sieht es aus wenn der leibliche Vater nicht bekannt ist?
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
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BeitragVerfasst am: 13.02.07, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::

Wie sieht es aus wenn der leibliche Vater nicht bekannt ist?


Dann dürfte der Scheinvater (bis auf Weiteres) Pech gehabt haben.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich den Paragraphen interpretiere gilt das mit dem Übergang des Unterhaltsanspruches nur für den Kindesunterhalt. Wie sieht es mit ggf. gewährten dem Betreuungsunterhalt aus?

Wann verjährt der Unterhaltsanspruch eigenltich?

In wieweit ist die Mutter ggf. zur Mitwirkung verpflichtet um leiblichen Vater ausfindig zu machen... Muss ggf. sogar eine eidesstaatliche Versicherung abgegeben werden den leiblichen Vater nicht zu kennen?
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 13.02.07, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Ich vermisse hier einen Beitrag von unserem Dipl. Sozialarbeiter Sehr böse
Cool Hier bin ich - Lachen

Allerdings muß ich erstmal die Infos zum Sachverhalt, die Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007 und das Urteil des Ersten Senats vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - in aller Ruhe studieren. Sicher melde ich mich dann wieder. Winken
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