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Den verlinkten Artikel kenne ich bereits, allerdings hat in der dort geschilderten Fallkonstellation eine der beteiligten Streitparteien auch ihren Sitz in Italien!
Grundsätzlich sollte es doch mögich sein, einen innerdeutschen Rechtstreit im Ausland rechtshängig zu machen. Weniger als unzuständig kann das ausländische Gericht doch eigentlich nicht sein.
Das finde ich auch! (Aber leider ist sie damit immer noch nicht beantwortet.)
mastercut hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich sollte es doch mögich sein, einen innerdeutschen Rechtstreit im Ausland rechtshängig zu machen. Weniger als unzuständig kann das ausländische Gericht doch eigentlich nicht sein.
Das ist grundsätzlich sicherlich richtig, aber haben alle Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei deutschen Parteien, die ich bisher unter den Stichworten "italienischer Torpedo" bzw. "belgischer Torpedo" gefunden habe, immer auch irgendetwas mit dem betreffenden Land zu tun gehabt. Zum Beispiel ein Streit um gewerbliche Schutzrechte (Patent), beide Streitparteien ansässig in Deutschland, das gewerbliche Schutzrecht aber (auch) gültig in Italien.
Die Frage wäre halt, ob man einen drohenden Rechtsstreit zweier Parteien mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, bei dem sich gar kein Bezug zu Italien herstellen lässt, auch erfolgreich mit einem "italienischen Torpedo" sabotieren könnte?
Ich habe grad einen Aufsatz gefunden, der einen schönen Überblick über die Handhabung des ital. Torpedos gibt.
Pitz, GRUR Int 2001, 32 ff.
Der Autor stellt dort fest, dass sich ein dt. Gericht grds. nicht für zuständig erklären darf, wenn die Klage bereits z.B. in Italien anhängig ist. Allerdings weist er auch darauf hin, dass es eine Tendenz gibt, dass Gerichte immer häufiger die rechtsmissbräuchliche Absicht erkennen, die hinter der Klageerhebung steckt. Einige Gerichte erklären sich vor diesem Hintergrund dann (jedenfalls wenn die Gegenseite eine neg. Festellungsklage erhoben hat) für zuständig und zwar mit dem Argument, dass nicht derselbe Streitgegenstand anhängig wäre (in D. Leistungsklage in Italien neg. Feststellungsklage).
Ein Urteil zu einer ähnlichen Zuständigkeitsfrage gibt es auch hier:
http://cisgw3.law.pace.edu/cases/961211g1.html
Hier ging es darum ob eine in D erhobene neg. FK unzulässig ist, weil bereits eine Leistungsklage in Frankreich erhoben worden ist. Das Berufungsgericht meint JA, da durch Erhebung der Leistungsklage das neg. Feststellungsinteresse entfalle, der BGH hingegen meint NEIN, ohne dies näher zu begründen...
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