Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 14.02.07, 17:08 Titel: Zum BVerfG nach dem Staatsgerichtshof?
Hallo,
kann man nachdem man beim Staatsgerichtshof abgeblitzt ist noch beim BVerfG anklopfen? Der Staatsgerichtshof schließt das ja von seiner Seite aus, gilt das auch umgekehrt?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.02.07, 18:12 Titel:
Es gibt in Deutschland einen Staatsgerichtshof?
Meinen Sie eines der Landesverfassungsgerichte? Ja, warum sollte man danach nicht noch zum BVerfG gehen können? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Entschuldigung, da bin ich bei der Suche nach einer knackigen Formel für die Überschrift hängengeblieben. Im Text hätte es heißen müssen: Hessischer Staatsgerichtshof.
Das Anrufen des hessische Staatsgerichtshof ist beschränkt durch §43 StGHG Abs 1: "Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. "
Beim BVerfG finde ich keine entsprechende Ausschlussklausel. Und nach dem die Klage nicht zugelassen wurde, kann es mir ja eigentlich egal sein, wenn sie nach dem obigen Paragrafen "noch unzulässiger" wird.
Ich möchte aber keinen Fehler machen und mich durch gewagte Auslegungen ins Abseits stellen.
das Problem wird folgendes sein: Die Anrufung des Hessischen Staatsgerichtshofs gehört nicht zum Rechtsweg. Dieser war am 22.2.2006 mit einem eine Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des VGH abgeschlossen. Damit ist die Monatsfrist abgelaufen.
Verhindert, eine Beschwerde zum Verfassungericht einzulegen war ich ja auch nicht. Ich habe mich dagegen und für den Hessischen Staatsgerichtshof entschieden.
da das GG über der hessischen Verfassung steht, kann der Zugang zum Bundesverfassungsrgericht nicht unter dem Hinweis auf den Staatsgerichtshof eingeschränkt werden.
Mann stelle sich vor, in Hessen würde ein Todesurteil gefällt und der Staatsgerichtshof würde die Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung feststellen (was er dem Wortlauf entsprechend wohl müsste). Natürlich widerspricht dies dem GG. Und daher muss ein Zugang zum Bundesverfassungsgericht hier offen stehen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.