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Zum BVerfG nach dem Staatsgerichtshof?

 
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Emilio
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 17:08    Titel: Zum BVerfG nach dem Staatsgerichtshof? Antworten mit Zitat

Hallo,

kann man nachdem man beim Staatsgerichtshof abgeblitzt ist noch beim BVerfG anklopfen? Der Staatsgerichtshof schließt das ja von seiner Seite aus, gilt das auch umgekehrt?

Danke!
Emilio
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt in Deutschland einen Staatsgerichtshof? Geschockt

Meinen Sie eines der Landesverfassungsgerichte? Ja, warum sollte man danach nicht noch zum BVerfG gehen können?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Emilio
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 19:55    Titel: Hessischer Staatsgerichtshof Antworten mit Zitat

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort.

Entschuldigung, da bin ich bei der Suche nach einer knackigen Formel für die Überschrift hängengeblieben. Im Text hätte es heißen müssen: Hessischer Staatsgerichtshof.

Das Anrufen des hessische Staatsgerichtshof ist beschränkt durch §43 StGHG Abs 1: "Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. "

Beim BVerfG finde ich keine entsprechende Ausschlussklausel. Und nach dem die Klage nicht zugelassen wurde, kann es mir ja eigentlich egal sein, wenn sie nach dem obigen Paragrafen "noch unzulässiger" wird.

Ich möchte aber keinen Fehler machen und mich durch gewagte Auslegungen ins Abseits stellen.

Danke & Gruß,
Emilio
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Emilio
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 14.02.07, 20:40    Titel: Frist abgelaufen Antworten mit Zitat

Hallo,

das Problem wird folgendes sein: Die Anrufung des Hessischen Staatsgerichtshofs gehört nicht zum Rechtsweg. Dieser war am 22.2.2006 mit einem eine Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des VGH abgeschlossen. Damit ist die Monatsfrist abgelaufen.

Verhindert, eine Beschwerde zum Verfassungericht einzulegen war ich ja auch nicht. Ich habe mich dagegen und für den Hessischen Staatsgerichtshof entschieden.

Gerne liese ich mich belehren!

Danke,
Emilio
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 16.02.07, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da das GG über der hessischen Verfassung steht, kann der Zugang zum Bundesverfassungsrgericht nicht unter dem Hinweis auf den Staatsgerichtshof eingeschränkt werden.

Mann stelle sich vor, in Hessen würde ein Todesurteil gefällt und der Staatsgerichtshof würde die Vereinbarkeit mit der Hessischen Verfassung feststellen (was er dem Wortlauf entsprechend wohl müsste). Natürlich widerspricht dies dem GG. Und daher muss ein Zugang zum Bundesverfassungsgericht hier offen stehen.
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