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Ab wann erlischt bei einem Leerstand das Nutzungsrecht bei Wohnen und bei Gewerbe?
Wo steht dazu was? Ländersache? Bund?
Mit Bitte um Gesetz- oder Angabe der Verordnung.
die Frage ist nicht einfach zu beantworten, ob eine einmal erteilte Baugenehmigung wegen (vorübergehendem) Leerstand unwirksam wird. Aus dem Gesetz kann man das nicht herauslesen. Rechtsprechung dazu gibt es aber. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Um evtl. was dazu sagen zu können, müsste der Sachverhalt näher erläutert werden.
Hallo,
konkret wurde ein Rittergut in Sachsen von den Alteigentümern zurückgekauft. Das Herrenhaus wurde in Absprache mit dem örtlichen Bauamt renoviert. Nach drei Jahren kommt nun die Stadt an und möchte nachträglich eine Baugenehmigung.
150 Jahre lang wurde das Gebäude bis 1945 von der Familie zum Wohnen genutzt.
1945 war nachdem das russische Lazarett abgezogen war das Gebäude zum Wohnen für Flüchtlinge genutzt. Später zog eine Schule ein. Das Gebäude wurde jedoch nie offiziell umgenutz. 1996 kaufte ein Münchner Unternehmer das Gabäude und nutzte es als Zweitwohnsitz. 2001 kauften die Alteigentümer das Gebäude.
Ist nicht im Sinne des GG §14 eine Rehabilitation für zu Unrecht begangene Enteignung schon Grund genug die Familientradition weiterführen zu dürfen?
mfg
Hermann
das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Jahr (B. v. 06.01.04; 4 B 72.03) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des VGH B-W. zurückgewiesen und dazu u.a. folgende Leitsätze aufgestellt.
1. Eine ursprünglich baurechtliche genehmigte Nutzung ist von einer Baugenehmigung nicht mehr gedeckt,wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht mehr ausgeübt wird und die Verkehrsauffassung mit ihrer Wiederaufnahme nicht mehr rechnet.
2. Die Verkaufsauffassung rechnet regelmäßig nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer genehmigten Nutzung bei einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren.
Die Entscheidung müsste über die Hompage des Bundesverwaltungsgerichts zu finden sein.
Die Behörde dürfte demnach im Recht sein, wenn sie für eine künftige Wohnnutzung ein Nutzungsänderungsverfahren voraussetzt.
Wenn das Grundstück, wie ich vermute, im Aussenbereich liegt, dann kann eine Nutzungsänderung Schwierigkeiten bereiten. Sollte es sich um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude handeln ist eine erleichterte Nutzungsänderung evtl. möglich nach § 35 Abs. 4 BauGB.
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