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Eine Dereliktion gem. § 959 BGB hat meines Erachtens nach nicht stattgefunden. Anders als in den Sperrmüllfällen, in denen die Dereliktion teilweise angenommen wird, sind die Sachen hier in einen Container verbracht worden, so dass für jeden erkennbar ist, dass Besitz und Besitzwille an den Gegenständen noch bestehen, so dass die Voraussetzungen des § 959 BGB nicht erfüllt sind und die Sachen somit nicht herrenlos sind.
Äh, ja, aber das ist kein Gesetzestext und auch keine DIN-Vorschrift. Zitieren ohne Quellenangabe gilt als unfein. Haben Sie sich das jetzt selber gedichtet, oder ist das wikipedia, wo jeder unqualifizierte Knallfrosch reinschreiben kann? Oder stammt das aus einer zitierfähigen Quelle?
wow...dieser beitrag hilft uns natürlich ungemein diese sache auf juristisch höchstem niveau zu lösen.kompliment...weiter so!
aufgrund der letzten argumente sehe ich wohl ein,dass ich im unrecht bin...auf der anderen seite lese ich aber auch heraus,dass mein dozent mit seiner behauptung ebenfalls nicht ganz im recht ist,wenn er behauptet ein dritter hätte anspruch auf den inhalt des containers.da sich der container auf dem firmengelände befindet ist der inhalt noch eigentum der firma xy...weil die frage nicht geklärt werden kann ob denn ein entsorger in auftrag genommen wurde.
wow...dieser beitrag hilft uns natürlich ungemein diese sache auf juristisch höchstem niveau zu lösen.kompliment...weiter so!
Irrtum, das ist das Niveau der 9. oder 10. Klasse, da sollte man das korrekte Zitieren lernen; jedenfalls in Bayern _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
bei der Eigentumsaufgabe kommt es meines Erachtens ausschließlich auf den Willen des früheren Eigentümers an.
Falls also die Entsorgung des Mülls für den früheren Eigentümer mit Kosten verbunden ist, liegt meines Erachtens eine Eigentumsaufgabe vor, da der Eigentümer keine Rechte aus dem Eigentum mehr herleiten möchte. Lediglich im Rahmen des Abfallrechts kommt ihm noch eine Entsorgungspflicht zu. Im Ergebnis hätte der Arbeiter sogar zu Gunsten des früheren Eigentümers gehandelt, indem er dessen Abfallkosten reduziert hat.
Falls jedoch dafür Geld bezahlt wird, besteht beim Eigentümer kein Willen zur Eigentumsaufgabe, weil er mit dem Inhalt noch Handel treiben möchte.
Außerdem reicht es aus, wenn der Arbeiter gedacht hat, das Eigentum sei aufgegeben worden (Tatumstand) um Tatbestandsirrtum zu erreichen, was eine strafbare Handlung ausschließt. _________________ mfg
Klaus
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