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§ 7g EStG Ansparabschreibung

 
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Flo
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 08:17    Titel: § 7g EStG Ansparabschreibung Antworten mit Zitat

Hallo,
folgender Fall beschäftigt mich:
Wenn in 2001 eine Ansparabschreibung in Höhe von 14.000 DM gebildet wurde und in 2003 wieder aufgelöst wurde ohne ein Wirtschaftsgut anzuschaffen, dann ist diese ja mit 6% Verzinsung gewinnerhöhend aufzulösen.
Wie ist das allerdings wenn die Betriebsaufgabe durch Tod des Steuerpflichtigen eintritt??? Gibt es da ne Ausnahme und wenn ja wo finde ich diese?

MFG

Florian
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HGS
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 08:33    Titel: Re: § 7g EStG Ansparabschreibung Antworten mit Zitat

Moin, Florian,

interessante Frage, die ich so auch nicht beantworten kann. Werde versuchen, etwas herauszufinden.
Meines Wissens zählt die Auflösung der Rücklage im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe jedoch zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Vielleicht kommen noch weitere Meinungen.

mfG
HGS
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.09.04, 10:11    Titel: Re: § 7g EStG Ansparabschreibung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

zunächst ist wohl festzustellen, dass der Tod nicht zur Betriebsaufgabe führt. Der Betrieb geht auf den oder die Erben (in Erbengemeinschaft) über. Diese können den Betrieb dann aufgeben oder weiterführen. Sofern sie ihn aufgeben, entsteht der Gewinn bei Ihnen. Somit sind auch die Voraussetzungen für die Vergünstiugungen nach §§ 16, 34 EStG bei Ihnen zu prüfen.

Ob die Auflösung der 7g-Rücklage zum begünstigten Gewinn gehört, ist meines Wissens noch nicht abschließend geklärt. Der BMF verneint dies neuerdings, vgl. BMF, 25.02.2004, IV A 6 - S 2183b - 1/04, BStBl I 2004, 337, Tz. 30. Der Gewinnzuschlag ist m.E. aber auch vorzunehmen, wenn der Gewinn begünstigt ist. Er entfällt lt. § 7g Abs. 5 EStG nur, wenn die Auflösung auf § 7g Abs. 4 S.1 EStG (Investition) zurückzuführen ist.
Wäre der Auflösungsgewinn begünstigt, wäre es aber auch der Zuschlag.

Gruß

beinstrong
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Flo
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 13:13    Titel: Re: § 7g EStG Ansparabschreibung Antworten mit Zitat

Die Vergünstigung kommt nicht in Betracht und die Ansparabschreibung ist Gewinnerhöhend aufzulösen.

Danke für die Antworten.
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