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Es müsste erstmal geklärt werden, wie sich dieser Jemand die Daten "beschafft" hat. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Wenn ich durch den Nachbarort fahre und da steht auf einmal dieser schweinchenrosafarbene Kombi mit WU-ZZ ..., der mir schon mehrfach wegen der saumäßigen Fahrweise aufgefallen ist, dann ist es mir natürlich ein leichtes, ohne Verstoß gegen irgendwelche gesetze oder vorschriften die Nummer rauszufinden und den Typ anzutelefonieren...
Weil ihm als Staatsanwalt der Fahrer wegen diverser Straßenverkehrsgefährdungsverfahren derart bekannt ist, dass er die Telefonnummer schon auswendig kennt?!?
Darf jemand fremdes (Privatpersonen) sich bei der Polizei, oder wo auch immer, Daten zum KFZ-Halter besorgen?
Vorab Danke für Eure Postings.
Hallöle
Man könnte schon und zwar dann, wenn man ein berechtigtes Interesse hat. Diese Interesse müsste man natürlich glaubhaft machen. Z.B. nach einem Unfall mit dedsen Aufnahme man die Polizei nicht behelligen will. Hier wird es nach meiner Erfahrung so gemacht, dass der Verursacher oder gar Geschädigte angerufen wird, er möge sich doch bitte mit dem und dem in Verbindung setzen. Dem Datenschutz wird in aller Regel damit Genüge getan.
Grüssle _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Aber es nicht möglich das XY sich bei der Zulassungsstelle erkundigt wem das Kennzeichen 1234 gehört, oder doch???
Ich habe mal wegen einer GEZ-Diskussion bei einer Zulassungsstelle nachgefragt, ob das möglich wäre. Antwort: Bei einem verkehrsrechtlichen Vorfall wird Auskunft erteilt. Inwiefern die Begründung überprüft werden würde, wie das im Detail abläuft (vielleicht doch nur wie laut Obermotzbruder) und ob das dann rechtens wäre ist noch eine andere Frage. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
hmm... beim Lesen diese Threads fällt mir gerade was ein:
Letztes Jahr habe ich vom Fussballplatz aus den Spiegel von einem Auto leicht angeschossen. Der war nicht ab, wohl nur etwas verstellt. Man konnt ihn aber auch nicht "zurückdrehen". Also wollte ich auf den Fahrer warten nur der kam und kam nicht ran. Also Kennzeichen gemerkt und nach Hause geradelt. Zuhause bei der Polizei angerufen, den Fall so geschildert und der Polizist hat mir direkt die Daten des Halters herausgegeben und mir gesagt, ich solle mich darum kümmern.
Der Halter war sehr dankbar, dass ich mich gemeldet habe und mir mitgeteilt, dass alles in Ordnung war.
So schnell kann man (manchmal) an Halterdaten herankommen
Daten über KfZ-Halter für jedermann......Darf das sein?
Ja!
Zitat:
§ 39 StVG: (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen)
(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
1.Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
2.Vornamen,
3.Ordens- und Künstlername,
4.Anschrift,
5.Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
6.Name und Anschrift des Versicherers,
7.Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,
8.gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
9.gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,
10.Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie
11.Kraftfahrzeugkennzeichen
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
1.die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,
2.ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre und
3.die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
(3) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
1.die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung
a)von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder
b)von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen
in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,
2.ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und
3.die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
2§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.
_________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Als Gegenbeispiel zu "klein-Fritzchen" möchte ich kurz eine Situation schildern, die ich vor kurzem selbst eventuell erlebt haben könnte:
Beim Einparken in eine ziemlich enge Parklücke streifte ich mit meiner Stoßstange einen vor mir parkenden Wagen. Als ordentlicher Bürger informierte ich die Polizei, die binnen drei Minuten in Form eines Motorrad- Beamten vor Ort war. Dieser nahm den Unfall auf und fragte natürlich auch die Halterdaten des Geschädigten ab.
Danach teile er uns mit, dass der Geschädigte in dieser Straße wohnen würde und er nun versuchen würde, ihn zu erreichen. Nach ca. fünf Minuten kam der Beamte zurück und teile uns mit, er habe den Geschädigten nicht angetroffen, ihm aber den Unfallbericht in den Briefkasten geworfen. Von mir verlangte er 20 Euro für einn Fehler beim Einparken, quittierte mir dieses und wollte sich verabschieden. Auf unsere Nachfrage, ob wir die Daten des Unfallgegners bekommen würden, um mit ihm Kontakt aufzunehmen sagte der Beamte, dass er uns diese Daten nicht geben dürfe. Er hätte aber unsere Daten beim Geschädigten hinterlassen und der würde sich dann mit uns in Verbindung setzen.
Bis heute (ca. 2 Jahre her) hat sich niemand gemeldet! Mir liegt der Verdacht nahe, dass der Geschädigte niemals davon erfahren hat, wer den Schaden an seinem Auto verursacht hat. Und geärgert hat er sich sicher darüber, denn das Auto war ein nagelneuer Lupo GTi.
Auf unsere Nachfrage, ob wir die Daten des Unfallgegners bekommen würden, um mit ihm Kontakt aufzunehmen sagte der Beamte, dass er uns diese Daten nicht geben dürfe.
Diese Aussage des Polizisten ist (zumindest hier in NRW) falsch.
Er hätte ihnen die Daten geben können (und sogar müssen)
Auf der Unfallmitteilung, welche sie in NRW bekommen hätten, hätten die Daten des Unfallgegners auch mit drauf gestanden.
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