Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Verfassungsbeschwerde GmbH & der Gesellschafter
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Verfassungsbeschwerde GmbH & der Gesellschafter

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Aspen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.03.07, 16:43    Titel: Verfassungsbeschwerde GmbH & der Gesellschafter Antworten mit Zitat

Hallo,
ich schreibe gerade an meiner Hausarbeit zu Staatsrecht II. Folgende Problematik ist dabei aufgetaucht:

Bezüglich eines Nichtraucherschutzgesetzes - inkl. Verbot von Rauchen in Gaststätten - erhebt die P&R GmbH, die eine Gaststätte betreibt, Verfassungsbeschwerde, da sie befürchtet, einen erheblichen Teil ihrer Kundschaft zu verlieren. (Soweit unproblematisch).

Doch P und R stehen jeden Tag selber hinter "dem Tresen" und bedienen die Leute. Sie fühlen sich deshalb auch in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt, da beide Raucher sind.

Meine Frage ist nun: Kann man in einer Verfassungsbeschwerde jeweils für die P&R-GmbH agumentieren (im konkreten Falle handelt es sich um Art. 12GG) und am Schluß noch für die beiden einzelnen Betreiber über Art 2 GG argumentieren?

Normalerweise wird Art 2 GG ja nur subsidiär verwandt und müsste somit ausfallen.

Also handelt es sich hier um zwei verschiedene Verfassungsbeschwerden?

Vielen Dank schon jetzt für jede Antwort.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

ich würde an erster Stelle überhaupt erstmal die Grundrechtsfähigkeit der GmbH diskutieren.

Meint,
Fleetmaus
_________________
Nothing for Ungood Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Aspen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.03.07, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hi.
Also gem. Art. 19 III GG ist eine juristische Person des Privatrechts grundrechtsfähig, wenn das Grundrecht dem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Dies trifft nach hL und Rechtsprechung bei Art. 12 GG auf eine GmbH zu.
Insofern ist das also unproblematisch.

Bleibt also immer noch die Beschwer der GmbH und die der einzelnen Gesellschafter in der Rolle der Raucher? Habe leider keine Ahnung ob ich beides in einer VB durchexerzieren kann.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst fällt es nicht unter Art. 2 II S. 2 GG, sondern vielmehr unter Art. 2 I GG.
Art. 2 II ist ein Auffanggrundrecht gegenüber speziellen Grundrechten und tritt insoweit hinter diese zurück, soweit deren Schutzbereiche reichen, insofern haben Sie recht.
Stellen Sie fest ob es sich um Idealkonkurrenz handelt. Das können Sie insofern verneinen, dass hier Art. 2 hinter Art. 12 zurücktritt.

Ich denke diese soll hinterfragen, ob sie den Grundsatz der Subsidiarität verstanden haben Winken
_________________
Silent leges inter arma
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Aspen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jajosch,

vielen Dank erstmal.

Ich bin nun etwas verwirrt. Also, Art. 2 I GG = allgemeine Handlungsfreiheit. Diese tritt nicht vor Art. 12 GG zurück ?!

Das Thema "Idealkonkurrenz" höre ich zum ersten Mal, aber wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat sich das eh' erledigt.

Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Vorsicht, doch Art. 2 tritt zurück, sofern der Schutzbereich des Art. 12, um den es hier ja geht, ausreichend ist. (Subsidiarität)
_________________
Silent leges inter arma
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Aspen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.03.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Was heißt denn in diesem Sinne "ausreichend"?

Bedeutet das, dass wenn die Beiden die Beschwer durch Art. 12 GG abwehren können, dieser "ausreicht" und insofern Art.2 GG zurücktritt?

Und im Umkehrschluß: Reicht dieser nicht aus, wird die allgemeine Handlungsfreiheit herangezogen?!

Es handelt sich ja bei den Antragsstellern auch einmal um die GmbH und dann noch um die einzelnen Gesellschafter.

Tut mir leid wenn ich auf dem Schlauch stehe.... Danke deshalb für Ihre Mühe.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jajosch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 644

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Verhalten in den Schutzbereich von zwei Freiheitsgrundrechten fällt, zwischen denen kein Spezialverhältnis besteht, sprechen wir von einer Idealkonkurrenz.
Das Ziel der beiden ist es, einem Verbot entgegen zu wirken, um, mal platt formuliert, die Kunden nicht zu verlieren. Da liegt der Punkt. Art 12 ist hier zunächst einmal spezieller, der Schutzbereich des Art. 12 gewährt ausreichenden Schutz (Beruf, eine auf Dauer angelegte (…) Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen muss; ist dies nach Verlust eines gewissen Anteils von Kundschaft denn weiterhin möglich, um hier nur ein Beispiel für eine Argumentation zu nennen)

Lesen Sie sich Konkurrenzen in einem Lehrbuch durch.

Ausreichend bezieht sich in individualisierter Weise auf das angestrengte Ziel, d.h. bietet hier Art. 12 den Schutz vor dem Verhalten.
_________________
Silent leges inter arma
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verfassungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.