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Haftbefehl ohne vorherigen Stellungsbefehl
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Sammy01
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Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 14:52    Titel: Haftbefehl ohne vorherigen Stellungsbefehl Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig. Gestern wurde Person A verhaftet. Die Polizei hat ihm einen Haftbehl vorgelegt, ihn mitgenommen und in die JVA gebracht. Er hat nie einen Stellungsbefehl bekommen und demnach kam das Ganze wie aus heiterem Himmel.
Person B hat bereits einen Anwalt kontaktiert, der sagt jedoch nur dass das nun erstmal ne Weile dauern wird. Person B möchte Person A nun ganz dringend helfen, weiß aber nicht was sie tun kann. Wer kann mir helfen oder weiß wo Person B genauere Informationen herbekommt? Bitte.

LG "Sammy01"


Zuletzt bearbeitet von Sammy01 am 15.03.07, 17:38, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn mit Stellungsbefehl gemeint?

Eine Ladung zum Haftantritt? Eine solche gibt es logischerweise nur, wenn die Haft der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nach entsprechender Verurteilung dient.

Bei Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren gibt es keine Ladung zum Haftantritt (wäre ja auch noch schöner: "Sehr geehrter Herr XYZ, die Staatsanwaltschaft Musterstadt führt gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des $schlimmesVerbrechen$. In diesem Ermittlungsverfahren ist die Anordnung der Untersuchungshaft gegen Sie geplant, da sie entweder flüchtig sind, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr besteht.
Wir bitten Sie daher sich zum Antritt der Untersuchungshaft bei der JVA Haumichblau einzufinden. Wenn Sie mit der Maßnahme nicht einverstanden sind, steht Ihnen jetzt die Flucht frei." Winken

SCNR, aber ich glaube, es wird klar was gemeint ist:
Haftbefehlen zum Zwecke der Untersuchungshaft geht natürlich keine vorherige Information o.ä. des Delinquenten voraus (siehe auch §33 (4) StPO).

Von daher müsste man wissen in welcher Haft sich A befindet.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 14.03.07, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Stellungsbefehl? Erinnert mich irgendwie an die Bundeswehr. Ist A. diesem nicht nachgekommen? Will wohl nicht dienen, was?
Was wurde A. denn vorgeworfen?

Grüssle
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Sammy01
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Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und danke schonmal dass jemand geantwortet hat.

Es ging dem Ganzen natürlich eine ganz normale Vorhandlung voraus, das Urteil hat Person A schon vor gut anderthalb Jahren erhalten. Danach hat er nie wieder was davon gehört. Und nun haben sie ihn eben mitgenommen zwecks Haftverbüßung (18 Monate).
Was kann Person B tun um ihm zu helfen? Person B hat schon daran gedacht das Gericht anzuschreiben, aber was soll das bringen?
Wie stehen die Chancen auf nachträgliche Haftverschonung durch positiven Lebenswandel? Beim Anwalt war Person B ja bereits, aber irgendwie konnte der ihm auch nicht allzuviel weiterhelfen.
Ach so: es geht um Körperverletzung.

Grüße


Zuletzt bearbeitet von Sammy01 am 15.03.07, 17:39, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Stellungsbefehl? Erinnert mich irgendwie an die Bundeswehr. Ist A. diesem nicht nachgekommen? Will wohl nicht dienen, was?

Da heisst das "Einberufungsbescheid" (für ungediente Unfreiwillige) oder "Aufforderung zum Dienstantritt" (für ungediente Freiwillige).
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Stellungsbefehl? Erinnert mich irgendwie an die Bundeswehr. Ist A. diesem nicht nachgekommen? Will wohl nicht dienen, was?

Da heisst das "Einberufungsbescheid" (für ungediente Unfreiwillige) oder "Aufforderung zum Dienstantritt" (für ungediente Freiwillige).


Hallöle

Stimmt. Der Stellungsbefehl war lange vor meiner Zeit. Weinen Wehrmacht.

Grüssle Lachen
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mano
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

ob da wohl die gewöhnlich per Zustellungsurkunder versandte
Ladung zum Strafantritt gemeint ist?

Wer sich denn dann nicht rechtzeitig in der dort benannten oder der nächst gelegenen Justizvollzugsanstalt meldet, wird nach einer Wartezeit von hier (NW) gewöhnlich 6 - 8 Wochen, ausgeschrieben.
Die JVA teilt der STA halt mit, das der Verurteilte sich nicht innerhalb der Frist zum Strafantritt gemeldet hat. Diese erläßt in der Regel dann einen Haftbefehl.


Mano
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Sammy01
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Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 21:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mano,

genau diese Ladung ist nie zugestellt worden. Soweit mir bekannt, muss diese gegengezeichnet werden. Person A hat diese Ladung allerdings nie erhalten. (Was sich ja auch nachweisen lassen müsste.) Wie sind die Möglichkeiten auf einen Vollstreckungsausstand bzw ein Gnadengesuch, da es sich ja nur um eine 18 monatige Jugendstrafe handelt?
Gibts es irgendwelche allgemeinen Links zu dem Thema?
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mano
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Sammy01

Diese Ladung wird mit der "Post" oder per GV mit Zustellungsurkunde versandt.
Da muß nix gegengezeichnet werden.
Der Postmensch oder der GV erstellen eine Urkunde, in der vermerkt ist, wo und wann die Ladung zugestellt wurde.

Zur näheren Beurteilung brauchte man aber mehr Infos.
Eine Jugendstrafe von 18 Monaten kann für gewöhnlich zur Bewährung ausgesetzt werden.
Warum das hier nicht so ist, geht aus den dürftigen Infos nicht hervor.
Meist sind einige verbüßte Strafarrreste oder andere vorherige Verurteilungen der Hinderungsgrund für eine FS ohne Bewährung.

Hatte Person A. einen festen Wohnsitz?

So ganz am Rande: Ein HB kommt selten aus heiterem Himmel. Die Justiz ist meist recht geduldig. Da ist meist im Vorfeld schon was gelaufen.

Wenn er jetzt zur Verbüssung eingefahren ist wird er die Strafe wohl auch absitzen müssen. Netto wären das 12 Monate.

Mano
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Sammy01
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Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 15.03.07, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Also Person A hatte auch nie sowas im Postkasten. Ein fester Wohnsitz war die ganze Zeit vorhanden. Das ist ja das Seltsame an der Sache.
Für die betroffene Person kam das schon aus heiterem Himmel. Person A hat vor einigen Jahren bereits eine 9 monatige Haftstrafe verbüßt. Daher wurde die Strafe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.
Person A ist seit dieser Sache nicht wieder straffällig geworden, führt ein ganz normales Leben, hat einen Job. Sowas muss doch auch berücksichtigt werden, oder nicht?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Also Person A hatte auch nie sowas im Postkasten.
Die StA hat sicherlich eine Urkunde (!!) vorliegen, wo der zuständige Zusteller bestätigt, wann, wo und wie die Ladung zum Haftantriff zugestellt wurde - ein Anruf könnt vielleicht helfen.

Zitat:
Für die betroffene Person kam das schon aus heiterem Himmel.
??Wieso?? War er bei der Verhandlung nicht dabei??

Zitat:
führt ein ganz normales Leben, hat einen Job. Sowas muss doch auch berücksichtigt werden, oder nicht?
bei der Strafzumessung sicherlich - allerdings hätte da gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden müssen.
Wenn das einmal rechtskräftig ist, ist nichts mehr dran zu rütteln.
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Sammy01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 16.03.07, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Da sollte dann vielleicht wirklich mal angerufen werden. Bekommt eine Privatperson auch Auskunft? (Kein Familienangehöriger)

Natürlich war die betroffene Person bei der Varhandlung dabei, nur wie gesagt liegt diese Verhandlung schon lange zurück ( 2 Jahre).

Mittlerweile hat Person B allerdings gelesen, dass ein Urteil auch im Nachhinein noch geändert werden kann.
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

@Sammy01

Auskunft bekommt die Privatpersoin nicht. Wozu auch?

A. ist zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verknackt worden.
Wenn es ihm nicht gepaßt hätte, hätte er, wie @hawethie zutreffend schreibt, entsprechende Rechtsmittel einlegen sollen.

Sammy01 hat folgendes geschrieben::
Mittlerweile hat Person B allerdings gelesen, dass ein Urteil auch im Nachhinein noch geändert werden kann.

das erschließt sich mir nicht. wie soll das gehen?

Da Person A. jetzt einsitzt, sehe ich keine (legale) Möglichkeit, ihn da vorzeitig raus zu bekommen.

Mano
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Sammy01
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2007
Beiträge: 27
Wohnort: Münster

BeitragVerfasst am: 17.03.07, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

@ Mano

Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg.
Es ist ja nicht so, dass A keine Rechtsmittel eingelegt hat. Allerdings wurde im Berufungsverfahren die Strafe nicht abgeändert, eine Revision war anschließend ja nicht mehr möglich.
Dass mit dem nachträglichen Abändern hat B irgendwo im Strafgesetzbuch gelesen.

Sammy
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Gast






BeitragVerfasst am: 17.03.07, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Sammy01 hat folgendes geschrieben::
Allerdings wurde im Berufungsverfahren die Strafe nicht abgeändert, eine Revision war anschließend ja nicht mehr möglich.
Dann muss es eine Verhandlung vor dem Jugendgericht gewesen sein... im Erwachsenenstrafrecht geht das.
Zitat:
Dass mit dem nachträglichen Abändern hat B irgendwo im Strafgesetzbuch gelesen.
Die Bewährungsauflagen können nachträglich gändert und der jeweiligen Situation angepasst werden... die Strafe ansich nicht...
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