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lauqsap noch neu hier
Anmeldungsdatum: 14.03.2007 Beiträge: 1 Wohnort: Bochum
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Verfasst am: 14.03.07, 10:20 Titel: Fehler in einer Eidesstattlichen Versicherung |
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Hallo zusammen,
mich würde mal interessieren, was ein Fehler in einer eidesstattlichen Versicherung möglicherweise für Auswirkungen haben könnte, oder ob dieser einfach durch das erneute Versenden behoben werden kann.
Ein Fotograf verschickt sehr hohe Rechnungen als aussergerichtlichen Einigungsvorschlag, weil der Benutzer gegen geltendes Urheberrecht verstossen hat.
Mit dem Schreiben des Fotografen zu den Bildern verschickt er eidesstattliche Versicherungen, dass das Urheberrecht bei ihm liege und eine dieser ist fehlerhaft.
Er schreibt, man habe die rechte Hälfte eines Bildes widerrechtlich für eine Auktion genutzt, jedoch war es die linke und mit dieser eidesstattlichen Versicherung kam er auch bei Internetauktionshaus [Name geändert] an die Adressdaten.
Was würde wohl bei einer Anzeige passieren? Ist dies nicht ein fahrlässiger Formfehler?
Ich danke Euch für Eure Infos zu dem Thema
Zuletzt bearbeitet von lauqsap am 15.03.07, 10:00, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Toph FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 14.03.07, 20:09 Titel: |
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Ich verschiebe das Thema mal in das Ziviplrozeßrecht. In Recht und Politik ist es völlig falsch und ins Urheberrecht passt die Frage m.E. auch nicht, da der Schwerpunkt der Frage wohl auf dem Fehler der Unterlassungerklärung liegt, also insoweit keine urheberrechtspezifische Frage ist.
An den TE ergeht nochmal die Bitte die Aufforderung von Thomas26 zu beachten. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 14.03.07, 22:17 Titel: |
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Allgemein kann man sagen, daß falsche Angaben in einer "eidesstattliche Versicherung" immer dann völlig uninteressant sind, wenn man sie nicht vor einer für die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen zuständigen Behörde (Gericht, Gerichtsvollzieher, Verwaltungsbehörde) im Rahmen der Zuständigkeit dieser Behörde abgibt. Wenn eine solche "eidesstattliche Versicherung" gegenüber Privaten abgegeben wird, handelt es sich trotz der "unsinnigen" Bezeichnung tatsächlich nicht einmal um eine wirkliche eidesstattliche Versicherung.
Zitat: | § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Im übrigen könnte es sich in der Angelegenheit empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten; im Ergebnis ist das günstiger, als wenn man allein versucht, sich da "durchzuwurschteln". Das Honorar, das allgemein für die unerlaubte Nutzung von Fotografien im Internet berechnet werden kann, errechnet sich nach der herrschenden Rechtsprechung aus den einschlägigen Tarifen der VG Bild-Kunst und einem Verletzeraufschlag.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 15.03.07, 12:19 Titel: Re: Fehler in einer Eidesstattlichen Versicherung |
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lauqsap hat folgendes geschrieben:: | Ist dies nicht ein fahrlässiger Formfehler? |
... der aber geheilt werden kann, sobald der Fotograf seinen Fehler bemerkt. Außergerichtlich *muß* der Geschädigte ja sowieso nichts tun. Und einen Fehler in einer Klageschrift kann man korrigieren.
Nutzt also dem Rechtsverletzer im Ergebnis gar nichts, solange das nicht direkt an der Verjährungsgrenze passiert. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Servicer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 16.03.07, 02:22 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Das Honorar, das allgemein für die unerlaubte Nutzung von Fotografien im Internet berechnet werden kann, errechnet sich nach der herrschenden Rechtsprechung aus den einschlägigen Tarifen der VG Bild-Kunst und einem Verletzeraufschlag. |
Bitte einmal die "herrschende Rechtsprechung" benennen mit Fundstelle oder Az. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 16.03.07, 04:38 Titel: |
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@ Servicer:
Sie haben doch ebenso wie ich Zugriff auf die Urteilsdatenbanken zum Urheberrecht?
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 16.03.07, 20:08 Titel: |
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Volker13 hat folgendes geschrieben:: | Den Verletzerzuschlag kann ich den Tarifen der VG Bild und Kunst nicht entnehmen. |
Den wird man in den Tarifen auch vergeblich suchen, da der Verletzerzuschlag von der Rechtsprechung als Ausfluß des § 97 UrhG entwickelt worden ist. In der älteren Rechtsprechung wurde dieser nur der VG Bild-Kunst zugesprochen, da diese einen organisatorischen Apparat zur Recherche von Lizenzverstößen unterhält. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch bei fehlender Urhebernennung, die bei einer unerlaubten Nutzung regelmäßig der Fall sein wird, als ständige Rechtsprechung herausgeschält, daß der Verletzerzuschlag auch bei der Rechtewahrnehmung durch den Urheber selbst anfällt. Statt aller aus der neueren Rechtsprechung AG Hamburg, Urt. v. 28. 03. 2006, Az. 36a C 181/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09. 05. 2006, Az. I-20 U 138/05.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Servicer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 17.03.07, 16:38 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | @ Servicer:
Sie haben doch ebenso wie ich Zugriff auf die Urteilsdatenbanken zum Urheberrecht?
Beste Grüße
Metzing |
die rechtsprechung legt in der regel die honorarsätze der mfm zugrunde, siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2006 |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 17.03.07, 17:58 Titel: |
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Servicer hat folgendes geschrieben:: | die rechtsprechung legt in der regel die honorarsätze der mfm zugrunde |
Quellen?
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Servicer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1255
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Verfasst am: 18.03.07, 02:51 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Servicer hat folgendes geschrieben:: | die rechtsprechung legt in der regel die honorarsätze der mfm zugrunde |
Quellen?
Beste Grüße
Metzing |
lesen sie eigentlich auch die urteile (z. b. olg düsseldorf), die sie zitieren? |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.03.07, 11:44 Titel: |
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@ Servicer:
Ein Urteil, das die Honorarsätze der MFM zugrunde legt, kann ja wohl kaum "die Regel" begründen Also legen Sie mal ein paar Urteile nach...
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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