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Verfasst am: 14.03.07, 21:25 Titel: Musiker mit Gewerbeschein
Person A hat aus nicht weiter zu erläuternden Gründen einen Gewerbeschein, um allgemein Musikdienstleistungen anzubieten, und verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung. Person A spielt Flöte und tritt bei Veranstalter B auf. Dieser gibt ihm in Anschluss einen Betrag C als Honorar.
Person A möchte den Betrag nun gerne bei der Umsatzsteuer angeben (weil Person A gerne Umsatzsteuer zahlen möchte). Ist Person A verpflichtet nun nachträglich Veranstalter B eine Rechnung über Betrag C mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zukommen zu lassen oder wie hat Person A dem Finanzamt gegenüber die Einnahme zu belegen?
Zweites Beispiel: Person A musiziert bei Veranstalter E, dieser gibt Person A einen sog. Honorarzettel, den er nach Meinung von Veranstalter E ausfüllen solle. Ist es richtig, dass Person A diesen Honorarzettel nicht ausfüllen darf (oder sollte?), sondern eine Rechnung an Veranstalter E mit ausgewiesener MwSt. schicken muss (sollte)?
Drittes Beispiel: Person A tritt in selbstständiger Tätigkeit in der Fussgängerzone auf (nach Genehmigung durch das Ordnungsamt) und erhält einen Betrag F durch vorbeilaufende Passanten. Wie muss Person A dem Finanzamt gegenüber die Einnahme belegen?
Wie sollte die fiktive Person A sich eurer Meinung nach verhalten?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 16.03.07, 17:57 Titel:
Hallo,
wenn A als Unternehmer auftritt, dann muß er auch so handeln.
zu 1.: Ja, Rechnung an B (vorher aber Vertrag schließen)
zu 2.: Rechnung mit MWSt.
zu 3.:würde ein Kassenbuch vorschlagen, aber mit dem FA abklären
Wichtig, in der Fußgängerzone das Schild gem. GewO nicht vergessen.
Es sei mir aber erlaubt zu fragen, warum ein Künstler die Sonderregelungen im Steuer- und Sozialrecht bewußt nicht in Anspruch nehmen möchte.
Z.B. Künstlersozialkasse. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Ein Grund für A könnte sein, dass A ein sehr teures Instrument erwerben möchte, wofür A nach Möglichkeit keine Umsatzsteuer zahlen will. So könnte A einen Gewerbebetrieb im Nebenerwerb anmelden, das Instrument als Firmeninvestition kaufen (Umsatzsteuer wiedererstatten lassen) und den Betrieb schließlich nach einer gewissen Zeit wieder abmelden, mit dem ein oder anderen Einnahme (Umsatzsteuer abführen), um den Anschein eines ernst gemeinten Gewerbes entstehen zu lassen. Ob A nun wirklich kein ernsthaftes Interesse an einem Firmengewinn hat oder nur falsche Vorstellungen über den Markt als Flötist hat, kann meiner Meinung nach keiner kontrollieren. Sollte A dies nicht glaubhaft machen können, so muss er halt im Worst-Case-Szenario die Umsatzsteuer für das Instrument zurückzahlen (und im gleichen Schritt die der Einnahmen erstattet bekommen, nehm ich an), was letztendlich nicht merkenswert anders ist, als wenn A auf den ganzen Aufwand verzichtet hätte.
Sowas ist meines Wissens gang und gäbe, was den Erwerb von Fahrzeugen angeht (Person G meldet einen Betrieb an, um z.B. Bauarbeiter mit Essen zu versorgen, erwirbt dazu einen Firmenwagen [den er natürlich als geldwert versteuern muss], merkt dass das ja gar nicht rentabel ist, meldet die Firma ab, und hat ebenfalls Umsatzsteuer "gespart" [effektiv]).
Eine Frage zu 1): Könnte es denn nun problematisch sein, wenn A die Rechnung einfach nachschickt ohne einen Vertrag geschlossen zu haben (eine mündliche Absprache gilt meines Wissens sowieso als Vertrag)?
Eine weitere Frage, die A in diesem Zusammenhang äußerst wichtig sein könnte: A erhält von Händer H das Instrument mit einer Rechnung, reicht es, wenn A Rechnungsempfänger ist oder muss es "Firma A" sein? (vgl. Rechnung an "Max Mustermann" oder "Firma Max Mustermann")?
Sowas ist meines Wissens gang und gäbe, was den Erwerb von Fahrzeugen angeht (Person G meldet einen Betrieb an, um z.B. Bauarbeiter mit Essen zu versorgen, erwirbt dazu einen Firmenwagen [den er natürlich als geldwert versteuern muss], merkt dass das ja gar nicht rentabel ist, meldet die Firma ab, und hat ebenfalls Umsatzsteuer "gespart" [effektiv]).
Da hat A wohl an zu vielen Stammtischen teilgenommen. Im Beispiel müsste der Wagen ja auch wieder aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden, was wieder eine Umsatzbesteuerung auslöst, abgesehen davon, dass die laufende private Mitnutzung ebenfalls umsatzversteuert werden muss.
Ein Flötist ist als Künstler im Übrigen m. E. kein Gewerbetreibender sondern Freiberufler. Der müsste dann gar kein Gewerbe anmelden. Und ob das Liebhaberei ist, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle.
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