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Hallo,
Es bereitet mir im nachfolgenden fall erhebliche Probleme zwischen Täterschaft & Teilnahme (Anstiftung) abzugrenzen:
C beschließt Zusatzeinnahmequellen zu erschließen; er tritt an A und B heran und schildert ihnen einen detaillierten Plan zu einem Diebstahl. Beide willigen ein, nach dem Diebstahl veräußert er das Diebesgut, wie vereinbart, an D der wieder weiter veräußert, sowie an einen Gutgläubigen Dritten.
Am Gewinn werden A und B, wie vereinbart, beteiligt.
Man kann denke ich, in beide Richtungen argumentieren. Jedoch schließe ich ja bei der Mittäterschaft eine Strafbarkeit wegen Hehlerei aus. Daher meine Frage wie die geneigten Nutzer dieses Forums die vertretbarkeit der mittäterschaftlichen Lösung beurteilen.
Vielen Dank im Voraus.
Interessant... Für mich als Laien klingt es aber so, dass ich A und B dennoch wegen Hehlerei dranbekommen würde. Ich würde argumentieren, dass A, B und C beteiligt waren (immerhin von Anfang an involviert und am Erlös beteiligt) - jedoch lediglich C der Ausführende war. Was A und B aber für mich vom Tatestand der Hehlerei nicht ausschließt.
Ich bin auch an einer Aufklärung ebenfalls interessiert... _________________ In dubio pro reha!
A und B führten Diebstahl aus, daher für sie §§ 242, 243 und keine Hehlerei.
Bei C ist es eben die Frage: Diebstahl in Mittäterschaft, 242, 243, 25 II und KEINE Hehlerei
oder eben Diebstahl als Anstifter & Hehlerei grds. möglich (umstritten).
Die Ausfürhungs- und Planungsmodalitäten sind natürlich bei einer doch recht knappen SAchverhaltsschilderung nur eingeschränkt zu bewerten, dieses ist aber wesentlich, um die ja maßgeblich auf der subjektiven Seite durchzuführende Abgrenzung Täterschaft (Tat "als eigene" wollen) oder Teilnahme(Fremdtat) in vertretbarer Weise zu gewährleisten...
Wenn B und C an der Wegnahmehandlung unmittelbar beteilgt waren, dürfte aufgrund des eigeninteresses (Gewinnbeteiligung) eine täterschaftliche Begehungsweise anzunehmen sein.
A und B handeln unproblemtisch in Mittäterschaft, da sie die Tathandlung gemeinsam ausführen.
C "hatte die Idee" und stellte A und B einen detaillierten tatplan vor, mit der Absicht das Diebesgut weiterzuverkaufen und AB am Gewinn zu beteiligen.
Das Problem ist in meinen Augen, dass C eigenes Interesse an dem Delikt hat (Gewinn durch Weiterveräußerung) und den Tatplan ausgeklügelt hat, allerdings nicht am Ort des Geschehens war.
Mann, Du musst derart relevante Sachen doch nicht in einem Nebensatz erst am Ende des 3. Posting verstecken...
Das sind die üblichen Klassiker, ein weniger oder sogar Ausfall an unmittelbarer Tatausführung wird durch ein mehr an Planung kompensiert, so dass zumindest nach der hM unbedenklich für alle 25 II zur Anwendung gelangen sollte. Bei A und B dadurch belegt, dass sie eben nicht nur "Handlanger" sind ("hier, hasse 50€ und mach' mal"), sondern mit einem quotierten Beuteanteil sogar an der "echten Geschäftsentwicklung" (viel beute - gut verkaufen - mehr Kohle) beteiligt sind.
Mann, Du musst derart relevante Sachen doch nicht in einem Nebensatz erst am Ende des 3. Posting verstecken...
sorry deswegen
und danke für die hilfreiche Antwort, wollte ja nur einigermaßen sicher gehen, dass ich mir mit diesem Weg nicht Probleme "wegschreibe". Da aber jetzt meine bisherige Lösung als Klassiker eingestuft wurde, mach ich mir dann eher weniger gedanken!
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