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Muss ich einen Anwalt selber zahlen?

 
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JennyKS
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Kassel

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 13:50    Titel: Muss ich einen Anwalt selber zahlen? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich wollte mal fragen, wenn ich gegen meine Eltern Klage, ob ich den Rechtsanwalt selber zahlen muss oder ob ich da irgendwo zu Schüsse bekomme vom Staat oder zahlt das die Rechtschutzversicherung? Ich bin 18 und habe eine Ausbildungsvergütung von 450€ monatlich.
Lg Jenny
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt zuerst mal darauf an, weswegen Du klagen willst. Ich tippe mal auf den Bereich "Famillienrecht" (also Unterhalt o.ä.). Bei den meisten Rechttsschutzversicherungen ist Famillienrecht nicht mitversichert. Außerdem tippe ich darauf, daß es die RSV Deiner Eltern ist, oder hast Du eine eigene? Die RSV Deiner Eltern wird nicht Deine Kosten übernehmen (selbst wenn FamRecht mitversichert wäre), denn RSV'en zahlen auch dann nicht, wenn mehrere Versicherungsnehmer/Versicherte gegeneinander klagen.

Bliebe Dir der Weg der Prozesskostenhilfe (PKH). Einen entsprechenden Antrag müßtest Du beim Amstgericht stellen. Auch ein Anwalt stellt diesen Antrag für Dich.

Dabei kommt es auf Dein Brottoeinkommen an, und ob Du irgendwelche Zahlungsverpflichtungen (Miete, Kredite, Fahrtkosten zu Arbeit, Versicherungen, usw. hast). Solltest Du von Deinen 450,00 € gar keine der o.g. Zahlungen leisten müssen, müßtest Du ggf. gewährte PKH mit ca. 30,00/mtl. zurückzahlen.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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JennyKS
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 7
Wohnort: Kassel

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, es geht um den Bereich "Familienrecht" (Unterhalt). Soweit ich weiß bin ich jetzt noch bei meinen Eltern mit versichert, aber ab mitte dieses Jahres hab ich eine eigene Rechtschutz und somit bin ich dann nicht mehr bei ihnen mit versichert.
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 08.01.05, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

Dann mußt Du darauf achten, daß Du eine mit Familienrechteinschluss abschliesst, bedenken, daß es eine min. 3monatige Wartezeit nach Abschluss gibt, bis die Vers. eintritt, und hoffen, daß die Versicherung keine Ermittlungen hinsichtlich des Zeitpunkts des schadensauslösenden Ereignisses anstellt.

Beispiel: Wenn ich heute einen Unfall habe, kann ich nicht in 6 Wochen eine Rechtschutzversicherung abschliessen, um damit meinen Unfallgegener zu verklagen. Selbst wenn ich mit der Klage warte, bis auch noch die 3 Monate Wartezeit um sind, geht das nicht, weil das schadensauslösende Ereignis (=der Unfall) in der Vergangenheit liegt. Rechtsstreitigkeiten sind niemals im nachhinein versicherbar.

Der bessere Weg für Dich wäre sicherlich die PKH.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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devil456
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 14.01.05, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die PKH muss sie aber ja trotzdem zurückzahlen, wenn sie liquide genug ist. Und das ist nach der Ausbildung ja vermutlich anzunehmen. Von daher wäre die RSV doch besser?
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.01.05, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die PKH muss sie aber ja trotzdem zurückzahlen, wenn sie liquide genug ist. Und das ist nach der Ausbildung ja vermutlich anzunehmen.


Bei der Beweilligung der PKH ist das Einkommen z.Zt. der Antragstellung entscheidend. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt ein so geringes Einkommen, bzw. so hohe berücksichtigungsfähige Belastungen hat, daß ihr PKH ohne Rückzahlungsauferlegung gewährt wird. (z.B. bei Sozialhilfeempfängern immer der Fall), muß man es auch später nicht zurückzahlen. Was man zahlen muß, sind die Anwaltskosten der Gegenseite, wenn die einem (ggf. teilw.) auferlegt werden.

Zitat:
Von daher wäre die RSV doch besser?


Ich habe mich noch mal kundig gemacht. Es gibt keine Rechtschutzversicherung die Unterhaltsklagen abdeckt. Allein die ARAG bietet eine Variante an, bei der Ehescheidungsverfahren versichert sind, incl. Unterhaltsklagen, aber nur wenn sie Folge der Scheidung sind. Außerdem ist in dieser Versicherung immer eine Selbstbeteiligung von 500,00 € vorgesehen.

Der Fragestellerin bleibt also nur Beratungshilfe und PKH.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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Gast






BeitragVerfasst am: 14.01.05, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

J.A. hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Die PKH muss sie aber ja trotzdem zurückzahlen, wenn sie liquide genug ist. Und das ist nach der Ausbildung ja vermutlich anzunehmen.


Bei der Beweilligung der PKH ist das Einkommen z.Zt. der Antragstellung entscheidend. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt ein so geringes Einkommen, bzw. so hohe berücksichtigungsfähige Belastungen hat, daß ihr PKH ohne Rückzahlungsauferlegung gewährt wird. (z.B. bei Sozialhilfeempfängern immer der Fall), muß man es auch später nicht zurückzahlen. Was man zahlen muß, sind die Anwaltskosten der Gegenseite, wenn die einem (ggf. teilw.) auferlegt werden.


Die PKH wird auf die Dauer von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens regelmäßig überprüft. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse können auch nachträglich noch Ratenzahlungen bzw. evtl. auch Einmalzahlungen über die Gesamtsumme angeordnet werden (§ 120 IV ZPO).
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J.A.
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 3365
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.01.05, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, daß ist richtig. Der PKH-Beschluss kann nachträglich abgeändert werden.

Ich habe aber noch nie erlebt, daß jemand dem PKH ohne Rückzahlung bewilligt wurde, nachräglich nochmals aufgefordert wurde, sein Einkommen offenzulegen (schon gar nicht regelmäßig); es sei denn, dem Gericht ist eine Änderung auf andere Weise bekannt georden.

Allenfalls wenn schon bei der Bewilligung der PKH abzusehen war, daß Belastungen wegfallen oder Einkommen sich erhöht, habe ich es erlebt. In der Regel werden dann auch sofort bei der Bewilligung die Höhe und der Zeitpunkt der "(neuen) Ratenhöhe" festgesetzt. § 120(1) Satz 2 ZPO.

Es kann aber natürl. sein, daß das an anderen Gerichten anders gehandhabt wird.
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mit frdl. Grüßen

J.A.
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