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Was ist mit Einwilligung gemeint? In was soll T eingewilligt haben? In die Fahrkartenkontrolle - meinetwegen - aber doch sicherlich nicht in die anschließende Festnahme. Die ist auch sozial inadäquat oder muss man als S-Bahn-Fahrer so etwas kennen und willigt in die Nötigung, Freiheitsberaubung durch Benutzung der S-Bahn ein - halte ich für Quatsch.
Also Einwilligung in die Tat des F kommt meines Erachtens nicht in Betracht.
Was ist mit Einwilligung gemeint? In was soll T eingewilligt haben? In die Fahrkartenkontrolle - meinetwegen - aber doch sicherlich nicht in die anschließende Festnahme. Die ist auch sozial inadäquat oder muss man als S-Bahn-Fahrer so etwas kennen und willigt in die Nötigung, Freiheitsberaubung durch Benutzung der S-Bahn ein - halte ich für Quatsch.
Also Einwilligung in die Tat des F kommt meines Erachtens nicht in Betracht.
Hallo,
sehe ich auch so, ein Kaufhausdetektiv hat auch nur Handhabe bis an die Tür,
schafft es einer zu flitzen, hat der Detektiv halt Pech.
Der Kontrollierende hätte aufgeben müssen, und die Sache als Mißerfolg verbuchen sollen,
aber wer macht das schon, wenn er sich im Recht fühlt........ _________________ Nette Grüße
Alexander
T hat mit dem Kauf des Tickets und der Nutzung des Bahn in die Geschäftsbedingungen der Verkehrsbetriebe zugestimmt. Dazu gehört das F und seine Kollegen ihn kontrollieren dürfen und er sein Ticket soweit vorhanden vorzuzeigen hat.
Wenn der T eine Fahrkartenkontrolle in Form einer Menschenkette die jeden kontrolliert als Nötigung sieht braucht er nicht S-Bahn fahren.
Sieht er es als Freiheitsberaubung eine Minute oder weniger stehen zu bleiben um den Fahrschein zu zeigen, braucht er ebenfalls nicht mit der Bahn zu fahren. In all das hat er eingestimmt indem er ein Ticket kaufte und sich in die S-Bahn setzte.
Wobei mir persönlich ja schon zu lesen das T sein Ticket nur nicht zeigen wollte um zu provozieren. _________________ Krisch ischn Punkt *treudoofguck*
Alles was ich hier hin pinsel is meine nur meine persönliche Meinung.
Tica <--- Nix Anwalt Tica <--- andere Bauschettelleee
T hat mit dem Kauf des Tickets und der Nutzung des Bahn in die Geschäftsbedingungen der Verkehrsbetriebe zugestimmt. Dazu gehört das F und seine Kollegen ihn kontrollieren dürfen und er sein Ticket soweit vorhanden vorzuzeigen hat.
Und das ist auch die Grenze der Einwilligung. Freiheitsberaubung und Nötigung auf dem Bahnsteig gehören da schon nicht mehr zu. Dass man während der Fahrt seinen Fahrschein zeigen muss, ist ja noch üblich, aber in die anschließende Menschensperre wurde und die daraus resultierende Nötigung / Freiheitsberaubung wurde nicht eingewilligt, zumal das nicht einmal voraussehbar (!) war.
Zitat:
Wenn der T eine Fahrkartenkontrolle in Form einer Menschenkette die jeden kontrolliert als Nötigung sieht braucht er nicht S-Bahn fahren.
Sieht er es als Freiheitsberaubung eine Minute oder weniger stehen zu bleiben um den Fahrschein zu zeigen, braucht er ebenfalls nicht mit der Bahn zu fahren. In all das hat er eingestimmt indem er ein Ticket kaufte und sich in die S-Bahn setzte.
Mit dieser Art von Kontrolle, die unüblich ist, brauchte T nicht zu rechnen. Eine Fahrkartenkontrolle bedeutet nicht gewaltsames Festhalten - das Kontrollieren erfüllt ja nicht einmal einen Tatbestand - darin muss T nicht einwilligen - einwilligen müssen hätte T in die Freiheitsberaubung, Nötigung, die beim Fahren mit der Bahn meines Erachtens keineswegs absehbar ist und auch nicht sozialadäquat ist.
Zitat:
Wobei mir persönlich ja schon zu lesen das T sein Ticket nur nicht zeigen wollte um zu provozieren.
Das ist für das subjektive Rechtfertigungselement relevant. Dass T provozieren wollte, schließt eine Rechtfertigung nach h.M. im Rahmen des Verteidigungswillens aber nicht aus.
oder bist du auch der Meinung, dass T auch in den Hausfriedensbruch (139) noch eingewilligt hat? , weil man das macht, wenn man Bahn fährt.
Was ich sagen will: Fahrkartenkontrolle UNGLEICH Nötigung / Freiheitsberaubung
In die Fahrkartenkontrolle selbst konnte auch nicht eingewilligt werden, weil die nicht tatbestandsmäßig ist, wenn jemand freiwillig eine Fahrkarte zeigt. Betrachtet man die Fahrkartenkontrolle als Nötigung, dann kann eingewilligt werden, doch erschöpft sich die Einwilligung auf die Kontrolle und reicht nicht zum Festhalten, Freiheitsberauen, Hausfriedensbruch.
Hallo,
sehe ich auch so, ein Kaufhausdetektiv hat auch nur Handhabe bis an die Tür,
schafft es einer zu flitzen, hat der Detektiv halt Pech...
Wie jetzt? Detektiv ertappt jemanden auf frischer Tat beim Klauen. Täter flüchtet mit der Beute, an der Kaufhaustür muss der Detektiv stehenbleiben? _________________ Herzliche Grüße
Kormoran
Jedenfalls dürften im Falle einer Verfolgung dem Dieb keine schweren Verletzungsfolgen mehr zugerechnet werden, wenn der Wert Sache gering war und das gefahrträchtige Verhalten im Verhältnis zum Wert der Sache überproportional ist.
Und das ist auch die Grenze der Einwilligung. Freiheitsberaubung und Nötigung auf dem Bahnsteig gehören da schon nicht mehr zu. Dass man während der Fahrt seinen Fahrschein zeigen muss, ist ja noch üblich, aber in die anschließende Menschensperre wurde und die daraus resultierende Nötigung / Freiheitsberaubung wurde nicht eingewilligt, zumal das nicht einmal voraussehbar (!) war..
Falsch die Geschäftsbedingungen erstrecken sich auf das gesamte Betriebsgelände, somit auch den Bahnhof. Rein theoretisch dürfen die soagr Leute kontrollieren die noch nicht mit der Bahn gefahren sind, sondern noch auf den Zug warten. Kann man in der Hausordung nachlesen. Da steht was von Reiseabsicht. Hat man keine Karte gibt es zwei Möglichkeiten. Man will schwarz fahren oder man hat keine Reiseabsicht. Im letzteren Fall kann man die Person dann des Bahnhofs verweisen.
Und mal ganz am Rande eine Kontrolle SOLL auch nicht voraussehbar sein.
Zitat:
Mit dieser Art von Kontrolle, die unüblich ist, brauchte T nicht zu rechnen. Eine Fahrkartenkontrolle bedeutet nicht gewaltsames Festhalten - das Kontrollieren erfüllt ja nicht einmal einen Tatbestand - darin muss T nicht einwilligen - einwilligen müssen hätte T in die Freiheitsberaubung, Nötigung, die beim Fahren mit der Bahn meines Erachtens keineswegs absehbar ist und auch nicht sozialadäquat ist.
Die Art der Kontrolle ist völlig egal. Und wenn die Typen sich als Clowns verkleiden und im Handstand kontrollieren. Solange sie sich als Berechtige Personen ausweisen dürfen sie kontrollieren. Ob das dem T passt oder nicht und ob er damit gerechnet hat oder nicht, Das ist völlig unerheblicht.
Ein gewaltsames festhalten ist nur dann notwendig wenn sich der T weigert seine Karte zu zeigen und abhauen will. Eben weil es darauf schliessen lässt das T gerade eine Straftat begangen hat.
Zitat:
Das ist für das subjektive Rechtfertigungselement relevant. Dass T provozieren wollte, schließt eine Rechtfertigung nach h.M. im Rahmen des Verteidigungswillens aber nicht aus.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Der letzte Satz war eine persönliche Meinung dazu und keine rechtliche Würdigung.
Hier noch so eine Bemerkung. In meinen Augen kann sich T den den Tot von F selber auf die Fahne schreiben. Er hätte schliesslich einfach mal das Hirn einschalten können und seinen Fahrschein zeigen können. Statt dessen will er mal eben provozieren. Ich unterstelle dem T das er genau wusste das F versuchen würde ihn an der Flucht zu hindern. Das ist schliesslich das wofür F bezahlt wird, Schwarzfahrer zu erwischen. _________________ Krisch ischn Punkt *treudoofguck*
Alles was ich hier hin pinsel is meine nur meine persönliche Meinung.
Tica <--- Nix Anwalt Tica <--- andere Bauschettelleee
Ein gewaltsames festhalten ist nur dann notwendig wenn sich der T weigert seine Karte zu zeigen und abhauen will. Eben weil es darauf schliessen lässt das T gerade eine Straftat begangen hat.
Alles richtig, was du vorher geschrieben hast, aber ab dem Moment, ab dem das gewaltsame Festhalten beginnt, ist dieses nicht mehr von der Einwilligung in die Fahrkartenkontrolle gerechtfertigt. Fahrkartenkontrolle UNGLEICH gewaltsames Festhalten. Ab diesem Moment erfüllt der Kontrolleur den Tatbestand der Nötigung, Freiheitsberaubung, der eben nicht mehr durch die Einwilligung in die Kontrolle gerechtfertigt ist.
Zitat:
Das ist für das subjektive Rechtfertigungselement relevant. Dass T provozieren wollte, schließt eine Rechtfertigung nach h.M. im Rahmen des Verteidigungswillens aber nicht aus.
Zitat:
Er hätte schliesslich einfach mal das Hirn einschalten können und seinen Fahrschein zeigen können.
Das hätte der dumme Kontrolleur auch machen sollen
Zitat:
Das ist schliesslich das wofür F bezahlt wird, Schwarzfahrer zu erwischen.
Bis zu einer gewissen Grenze - ja - aber bestimmt wird er nicht mehr dafür bezahlt, in fremde Gärten zu springen! Da hätte T lieber in den Zirkus gehen sollen. Jetzt liegt er auf dem Friedhof.
In das Festhalten muss der T auch gar nicht mehr zustimmen. Oder muss jetzt jeder der im Verdacht steht eine Straftat begangen zu haben erst mal zustimmen das man etwas dagegen unternimmt das er flüchtet und sich der Strafverfolgung entzieht?
Zitat:
Das hätte der dumme Kontrolleur auch machen sollen
Er kann nicht dümmer als T gewesen sein. Er hat im Gegensatz zu T nur seinen Job gemacht.
Zitat:
Bis zu einer gewissen Grenze - ja - aber bestimmt wird er nicht mehr dafür bezahlt, in fremde Gärten zu springen! Da hätte T lieber in den Zirkus gehen sollen. Jetzt liegt er auf dem Friedhof.
Ziemlich bescheurter Post.
Wenn man sich selber nicht mehr zu helfen weiß einfach die Schuld bei anderen suchen. _________________ Krisch ischn Punkt *treudoofguck*
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Tica <--- Nix Anwalt Tica <--- andere Bauschettelleee
Zuletzt bearbeitet von Tica am 04.04.07, 20:04, insgesamt 1-mal bearbeitet
Ich kann den meisten bisher gemachten Aussagen überhaupt nicht zustimmen.
Viele Leute, darunter auch Student T, verwechseln nämlich die Freiheit des rechtschaffenden Bürgers mit der Freiheit des Piraten (ich bediene mich bei dieser Formulierung teilweise einem Zitat von Moritz Freiherr von Knigge).
Ich lasse mich mal auf den Gedanken ein: Kontrolleur F soll sich der Nötigung und Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben, Student T hat bloß sein gutes Recht verteidigt (überspitzt formuliert denken das wohl einige so oder so ähnlich).
Daraus resultiert folgendes: In einem komplett vollbesetzten Waggon eines S-Bahn-Zuges könnten sich alle Fahrgäste weigern, ihre Fahrausweise vorzuzeigen. Wenn Sie trotzdem einen in der Tasche hätten, wäre das ja nicht mal eine Straftat. Das könnten sogar alle Menschen einer ganzen Stadt machen. Die Kontrolleure dürfen natürlich keinen festhalten, denn das wäre strafbar.
Bliebe nur noch eine letzte Möglichkeit: Alle bekommen einen Platzverweis und Hausverbot. Wer dann noch S-Bahn fährt, begeht Hausfriedensbruch. Dagegen kann man vorgehen. Dann fahren alle S-Bahnen leer und die Menschen kaufen sich wieder Autos.
Ganz ehrlich, das kann doch nicht deutsches Recht sein. Ist es m.E. auch eigentlich nicht. Die Dienstleistung des S-Bahn-Fahrens beinhaltet nämlich, dass man, um die Leistung zu nutzen, A) einen Fahrschein besitzt und B) diesen auf Verlangen vorzeigt. Wer nun nur A erfüllt und nicht B, hat die Dienstleistung erschlichen oder MINDESTENS selbst zu verschulden, wenn ein anderer dies annimmt. Eine andere Person darf also im guten Glauben sein, T habe eine Straftat begangen. Zudem ist es auch strafbar, eine Straftat vorzutäuschen.
Ansonsten könnte ich mir jetzt einen 2-Stunden-Fahrschein kaufen, ihn abstempeln und anschließend auf dem Bahnhof mit einem Feuerzeug anzünden. Das Geld hätte ich bezahlt. Die Dienstleistung wäre also nicht erschlichen? Ich dürfe trotzdem geschlagene zwei Stunden mit der Bahn fahren?
Noch extremer: Ich bin im Kaufhaus und die Schlange ist mir zu lang. Ich möchte ein Produkt für 1,99 EUR kaufen. Ich werfe ein 2-Euro-Stück in die Ecke und verlasse den Laden, an der Kasse vorbei. Diebstahl oder nicht? Wenn man die Freiheit des Bürgers absurd ausdehnt, kann man den ganzen Tag alles und jeden veräppeln. Wenn man sie so ausdehnt. Es gibt aber kein Gesetz, das uns zwingt, das tatsächlich zu tun. Auch im Supermarkt gibt es nämlich A und B, ebenso wie beim Nutzen der Bahn das Zahlen und das Zeigen.
Oder ist es wohlmöglich deutsches Recht: Der freie Bürger muss nicht an unmenschlich langen Schlangen warten. Wohlmöglich erfüllt das Betreiben eines Supermarkts den Straftatbestand der Versuchten Nötigung?
Student T muss den Fahrschein vorzeigen. Erst damit ist der Kauf des Sich-befördern-lassens erfolgreich abgeschlossen. Wie an der Kasse im Supermarkt. Theoretisch müsste man immer kontrolliert werden, wenn man die Bahn betritt (wie in Barcelona o. ä.) - dass dies nur stichprobenartig geschieht, ist bereits ein Zugeständnis an die Fahrgäste. Wie eine offene Kasse im Kaufhaus, in die man den Geldbetrag einfach einwirft - mit stichprobenhaften Kontrollen. Sich dem zu entziehen, bedeutet, den Kauf nicht erfolgreich abgeschlossen zu haben, sich die Leistung einfach genommen zu haben, mit anderen Worten: sie sich erschlichen zu haben.
Dieses Straftat darf und muss verfolgt werden, ggf. auch im wahrsten Sinne des Wortes. Zumindest hatte T damit zu rechnen, dass es zu einem Unfall kommen könnte, er hat dies billigend in Kauf genommen. Ich halte eine Anklage wegen Fahrlässiger Tötung mit anschließender Geldstrafe für absolut realistisch und begründbar.
Außerdem, mal weg von der Theorie: Wie ist es denn in der Praxis? Es gibt Schwarzfahrer. Die werden i.d.R. auch an der Flucht gehindert. Hier in Berlin haben konsequente Kontrollen zu einem Rückgang des Schwarzfahrens geführt. Das kommt allen zugute. Muss man das juristisch zerreden? Wenn jeder einzelne seine Verantwortung wahrnimmt und vernünftig handelt, kann man unnötige Spiralen verhindern:
1. Durch Argumentationen wie in diesem Thread werden den Kontrollen die Grundlage entzogen.
2. Die Verkehrsbetriebe installieren für mehrere Millionen Euro Barrieren, die Schwarzfahren verhindern oder bauen die Videoüberwachung massiv aus.
3. Durch Argumentationen wie in diesem Thread werden den Barrieren und Überwachungen die Grundlage entzogen.
4. Der Gesetzgeber erlässt auf Drängen der Lobby der Verkehrsbetriebe sinnlose Gesetzeskonstrukte, die freiheitsbeschneidende Ausnahmen regeln.
Seine Freiheit bis an die Grenzen auszunutzen, hat i.d.R zur Folge, dass der Gesetzgeber die Freiheit beschneidet. Davon hat keiner was. Man siehe dazu die Rauchverbots-Debatte. Raucher: "Wir dürfen das." "Wir dürfen das." "Wir dürfen das." (Anstatt: "Wir machen kleinere Zugeständnisse, damit beide Interessen beachtet werden.") Folge: Politik und Medien mischen sich ein und erzwingen etwas, was in dem Maß gar nicht nötig getan hätte.
Zurück zu Student T:
Wieso beschäftigen sich so viele damit, was man NICHT darf, um Kriminelle zu stellen (der Kaufhausdetektiv soll dies verhältnismäßig, das gar nicht, das sowieso nicht)? Haben Rebellen eine so symphatisch anziehende Wirkung, dass sich manche immer zunächst mit ihnen identifizieren?
Wenn wir uns eine Situation vorstellen, entscheiden wir uns unterbewusst auch immer für eine Perspektive. Also ich persönlich kann grundsätzlich nur aus der Sicht des Ordnungspersonals denken, da ich meine, dass Sicherheit und Ordnung - im Prinzip (!) - etwas Gutes sind und, vermengt mit etwas Respekt, Verständnis und Einfühlungsvermögen, dafür verantwortlich sind, dass wir in Wohlstand und Frieden leben.
Fazit: Wenn der StA etwas Mumm hat und in der Lage ist, um die Ecke zu begründen, sollte er Student T wegen Fahrlässiger Tötung anklagen und wenn Student T auch ein bisschen Mumm hat, sieht er ein, dass er zumindest in dem Maß, das man ihm anlasten kann, falsch gehandelt hat und bezahlt, salopp gesagt, seine dumme Geldstrafe ohne Rechtsmittel einzulegen. Sich Gedanken über die Schuld des Toten zu machen, wäre darüber hinaus 1.) juristisch unsinnig und 2.) ethisch verwerflich, da selbst bei sehr fragwürdigen Personen die Darstellungen nach dem Tod z. B. in den Medien immer zurückhaltend ausfallen.
Das war ein sehr schöner Deutschaufsatz, doch zurück zum Gesetz!
Es tut mir ja leid, dass das Ergebnis vielleicht nicht dem gewünschten, erhofften oder moralisch-richtigen Ergebnis führt, aber der Richter ist an das Gesetz gebunden.
Nulla poena sine lege (§ 103 II GG)
Dass eine Gesellschaft so vor die Hunde geht, wenn sich jeder benimmt wie T, ist ein außerjuristisches Problem.
1. Zur Sache im Supermarkt: Das ist strafbarer Diebtsahl, weil keine Einigung über den Übergang des Eigentums stattgefunden hat. Wenn T den Eigentumsbegriff des Zivilrechts nicht kennt, dann bleibt es bei einem straflosen fahrlässigen Diebstahl, da der Vorsatz auf die Fremdheit fehlt, und das Verhalten des T ist, obschon straflos, dennoch rechtswidrig und löst ein Notwehrrecht / Festnahmerecht des Supermarktbetreibers oder hilfsbereiten Dritten aus.
2. Bisher hat keiner meine Prüfung auf der ersten Seite dieses Beitrags inhaltlich beanstandet.
Wie in dieser Prüfung festgestellt, scheitert die Prüfung der fahrlässigen Tötung an der objektiven Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs.
@ Nicko: Studierst du Jura? Wenn ja, dann würde mich neben Deiner persönlichen Meinung auch mal interessieren, wie du als Richter den T verknacken wolltest.
Was ist mit Einwilligung gemeint? In was soll T eingewilligt haben? In die Fahrkartenkontrolle - meinetwegen - aber doch sicherlich nicht in die anschließende Festnahme. Die ist auch sozial inadäquat oder muss man als S-Bahn-Fahrer so etwas kennen und willigt in die Nötigung, Freiheitsberaubung durch Benutzung der S-Bahn ein - halte ich für Quatsch.
Also Einwilligung in die Tat des F kommt meines Erachtens nicht in Betracht.
Fall es immer noch nicht kapiert wurde: Es war keine Nötigung und keine Freiheitsberaubung. Es war das gute Recht der Kontrolleure. Mit dem Kauf des Fahrscheins und dem Einsteigen in die Bahn wurde ein gültiger Vertrag, mit allen Rechten und Plichten geschlossen, der das Vorzeigen des Fahrscheins auf Verlangen von berechtigten Personen innerhalb des Bahngeländes einschließt.
In Frankfurt am Main sind solche Bahnsteigkontrollen absolut Gang ung Gäbe und kein Mensch regt sich darüber auf, denn wenn man einen Fahrschein hat, braucht man auch nicht länger, das Bahngelände zu verlassen, wie sonst.
Mal abgesehen davon, dass ich es absolut kindisch und unreif finde, durch so eine Aktion Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden, nur um seinen Spass zu haben. _________________ Dies ist meine persönliche Meinung!
Fall es immer noch nicht kapiert wurde: Es war keine Nötigung und keine Freiheitsberaubung. Es war das gute Recht der Kontrolleure. Mit dem Kauf des Fahrscheins und dem Einsteigen in die Bahn wurde ein gültiger Vertrag, mit allen Rechten und Plichten geschlossen, der das Vorzeigen des Fahrscheins auf Verlangen von berechtigten Personen innerhalb des Bahngeländes einschließt.
Aber nur das Zeigen des Fahrscheins! Nicht das gewaltsame Festhalten, das muss man schon trennen!
Vorzeigen UNGLEICH gewaltsames Festhalten
Gehen Sie darauf bitte einmal argumentativ ein, wenn Sie das nicht für vertretbar halten.
Im Übrigen hat T nicht das Leben des F riskiert, sondern er sein eigenes. Der Todeserfolg ist T nicht objektiv zurechenbar.
Gegen jemanden, gegen den ich zivilrechtlich einen Anspruch aus Kaufvertrag habe, und den mir dieser nicht erfüllen will, darf ich auch keine Gewalt anwenden, sondern bin an die Gerichte zur Durchsetzung verwiesen.
Der Kauf des Tickets berechtigt die Verkehrsbetriebe doch nicht zum gewaltsamen Festhalten.
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.04.07, 12:26 Titel:
Michael Nowak hat folgendes geschrieben::
Bisher hat keiner meine Prüfung auf der ersten Seite dieses Beitrags inhaltlich beanstandet.
Wie in dieser Prüfung festgestellt, scheitert die Prüfung der fahrlässigen Tötung an der objektiven Zurechnung des tatbestandsmäßigen Erfolgs.
@ Nicko: Studierst du Jura? Wenn ja, dann würde mich neben Deiner persönlichen Meinung auch mal interessieren, wie du als Richter den T verknacken wolltest.
Ich finde schon, dass hier einige deine "Prüfung" inhaltlich bestanden haben, wenngleich ich diese Formulierung etwas eigenartig finde.
Ja, ich studiere Jura - seit Montag. Das ist aber völlig egal, da ich mich im ersten Semester offiziell nicht mit Strafrecht befassen werde. Meine Äußerungen beruhen daher NICHT auf einem Jura-Studium, sondern auf einem privaten Interesse speziell für das StGB (ich habe mir dieses Buch mit 14 zu Weihnachten gewünscht und es wie einen Roman vollständig durchgelesen).
Da du aber schreibst "wenn ja" würde dich interessieren, wie ich ihn als Richter "verknacken" wollen würde und das "ja" formal erfüllt ist, werde ich es trotzdem kurz (oder lang) begründen:
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B e g r ü n d u n g :
Zunächst einmal stelle ich fest, dass Kontrolleur F nicht rechtswidrig gehandelt hat, um dies als Rechtfertigungsgrund auszuschließen. Nötigung (§ 240) setzt voraus, dass man einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung oder Duldung nötigt. Diese Formulierung besagt, dass es zwei Fälle geben kann: Jemanden im Recht zu einer Handlung oder Duldung nötigen sowie dies im Unrecht zu tun. In diesem Falle war es nicht rechtswidrig, Verweis auf § 127 StPO Absatz 1. Student T war auf der Flucht, seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
Student T musste damit rechnen, dass er (zu Recht) verfolgt wird, um seine Identität festzustellen. Bereits als T über die Kreuzung rannte, eine unangemessene Handlung, die zudem den Straßenverkehr hätte beeinträchtigen können, hat er billigend in Kauf genommen, dass sein Verfolger zu Schaden kommt. T handelte besonders rücksichtslos, er hatte damit zu rechnen, dass es zu einem Unfall kommen könnte. (Sofern T bloß Angst hatte, dass er gewaltsam festgehalten wird, hätte er sich einfach nur ausweisen müssen, die Möglichkeit der Festnahme wäre dann bereits hinfällig gewesen.)
Trotz seiner besonderen Verantwortung, weiteren Schaden abzuwenden, leistete T weder selbst erste Hilfe noch hielt er Kraftfahrzeuge an oder bat andere Personen um Hilfe, die erste Hilfe hätten leisten können. Statt nur einen kurzen Notruf an die Feuerwehr zwecks notärztlicher Versorgung abzusetzen, informiert er die Polizei sachlich über den Unfallhergang. Zunächst aber hätte er sich um das Unfallopfer kümmern müssen oder zumindest nach allen Kräften versuchen müssen, den Erfolg seiner Tat abzuwenden. Dies nicht zu tun, sondern F sterben zu lassen, zeigt die böswillige Absicht von T, Person F schaden zu wollen.
Unterlassene Hilfeleistung § 323c , Fahrlässige Tötung § 222, danken Sie Ihrem Anwalt, dass es kein Totschlag durch Unterlassen § 13, 212 geworden ist, vielen Dank, auf wiedersehen und kommen Sie bald wieder. Beschwerden ein Stockwerk höher.
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Eine Sache noch: Du schreibst Vorzeigen UNGLEICH festhalten. Das ist richtig. Das bedeutet: Ein Kontrolleur darf nicht statt sich den Fahrschein zeigen zu lassen, jmd. festhalten. Das ist nicht gleichwertig, er kann sich natürlich nicht einfach aussuchen, ob er das eine oder das andere macht. Das ist auch gut so. Dadurch wird verhindert, dass jmd. festgehalten werden könnte, der seinen Fahrschein vorgezeigt hat.
Anders ist es, wenn jmd. den Schein nicht vorzeigt. Das Festhalten ist dann nicht gleichwertig zum Vorzeigen, sondern es ist eine Steigerung. Sogar Steigerung Nummer drei. Einen Schritt überspringen wir in der Diskussion: 1.) Bitte Fahrschein zeigen! (99% zeigen ihren Fahrschein vor.) - 2.) Sie haben keinen? Bitte bleiben Sie hier stehen, mein Kollege schreibt Ihren Namen auf. Vielen Dank und noch einen schönen Tag! (0,99% zeigen ihren Ausweis und ärgern sich über die 40 EUR.) - 3.) Flucht. (max. 0,01%) - Verfolgung, Verhaftung.
Wer flieht, darf festgehalten werden. Keine Nötigung (ich sehe nämlich auch kein "empfindliches Übel") und eine Freiheitsberaubung auch nicht. Eine Mathematik-Klausur in der Schule wäre sonst auch eine Nötigung und Freiheitsberaubung. Das finde ich sogar naheliegender, da die Freiheit der Person laut Berliner SchulG tatsächlich mit Bezug auf das GG eingeschränkt wird (was ja durchaus zulässig ist).
Ich vermute folgendes: Du (da du mich auch duzt, was mich nicht stört, mache ich das nun auch) magst keine Kontrolleure. Das ist ja nicht verboten. Vielleicht hast du dafür gute Gründe. Ich zumindest mag sie. Ich finde sie hilfsbereist und freue mich, wenn ich nicht weiß, wo ich umsteigen muss, über jede Kontrolle, da ich die netten Herren dann gleich auch etwas fragen kann. Einmal habe ich vergessen, eine neue Monatskarte zu kaufen, aber weil ich noch Monat für Monat vom ganzen Jahr alle abgelaufenen Karten im Portemonnaie hatte, haben die mir das gegelaubt (es stimmte auch tatsächlich) und mich nicht aufgeschrieben. Dann habe ich die vergessene Karte nachgekauft.
Dann noch eine Bemerkung zu "Jetzt liegt er auf dem Friedhof." (danach ist mein zweiter Deutschaufsatz beendet): WARNUNG!!! ES WIRD RÜHRSELIG! Findest du, dass ein Mensch, der irgendwann geboren wurde, eine Familie hat, mit 6 Jahren eingeschult wurde, Freunde hat, Leid erlebt hat, Erfolg erlebt hat, 10.000 Mal eingeschlafen und wieder aufgewacht ist, eine erste Freundin hatte, Hobbys pflegt, vielleicht eigene Kinder hat, diese u. U. mit seinem Beruf ernährt, den TOD (das plötzliche und grausam-unwiderrufliche Auslöschen des bisher Erreichen und Erlebten) verdient hat, weil seine Berufswahl "Kontrolleur" lautet? (Deutschaufsatz wird mit rhetorischer Frage beendet.)
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