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Frage zum Petitionsrecht, bzw. Unanfechtbarkeit
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.04.07, 15:17    Titel: Frage zum Petitionsrecht, bzw. Unanfechtbarkeit Antworten mit Zitat

Ist eine Petition, die ablehnend vom parlamentarischen Petitionsausschuss beschieden worden sei, immer unanfechtbar?

Es möge hier einmal angenommen sein,
dass die von der Vorsitzenden des Petitionsausschußes dazu führende Begründung offensichtlich falsch sein würde.

Was könnte dann der Petent noch unternehmen, wenn bei unverzüglich erfolgtem Widerspruch z.B. der Petitionsausschuß zwar klare Fehler seiner ablehnenden Begründung einräume, aber [leider] die Unanfechtbarkeit (ob richtig oder falsch) behaupte?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 07.04.07, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Beschluß des Ersten Senats vom 22. April 1953 gem. § 24 BVerfGG - 1 BvR 162/51 - hat folgendes geschrieben::
Daß ein auf eine zulässige Petition ergehender Bescheid eine besondere Begründung enthalten muß, wird allgemein verneint. In der Tat würde eine solche Forderung eine Überspannung des Grundrechts des Art. 17 GG bedeuten. Soweit daher nicht ein besonderes Gesetz eine Begründungspflicht statuiert, liegt den mit einer Petition angegangenen Verwaltungsbehörden und Verfassungsorganen eine Pflicht, ihre Bescheide mit einer Begründung zu versehen, nicht ob; [...]

Der Bescheid vom 21. Juli 1951 ergibt auch die Art der Erledigung der Petition. Der Ministerpräsident läßt mitteilen, daß er "sich nicht veranlaßt sehe", auf die erhobenen "Vorstellungen eine Verfügung zu treffen". In diesen Worten kommt klar zum Ausdruck, daß der Ministerpräsident in den ihm unterbreiteten Tatbeständen eine Pflichtverletzung der in Betracht kommenden Staatsorgane nicht erblickt und daher ein Einschreiten ablehnt. Damit ist dem Grundrechte des Beschwerdeführers Genüge getan. Eine Verletzung des Art. 17 GG ist in der Verfügung vom 21. Juli 1951 nicht enthalten.

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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.04.07, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, dass der parlamentarische Petitionsausschuss bei selbst eingeräumten Entscheidungsfehlern nicht zu einer Neubeurteilung der Petitionsschrift verpflichtet ist, sondern sich zudem abweisend - trotz erkennbar berechtigten Widerspruchs des Petenden - auf die Unanfechtbarkeit - einer unsinnigen Entscheidung zurückziehen kann. Eine Verfassungsklage basierend auf Art. 17 GG des Petenden erschiene also zwecklos.

Unanfechtbar ist unanfechtbar, egal ob die hergereichte/übermittelte Begründung unsinnig ist oder nicht?

Ist das so korrekt?

Oder ist es an der Zeit, dass man gegen die vor 56 Jahren ergangene Entscheidung etwas unternimmt, bzw. diese nicht einfach blindlings hinnimmt?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.04.07, 01:59    Titel: Antworten mit Zitat

Man müßte prüfen, ob vor dem Hintergrund der Tatsache, daß es einer Begründung gar nicht bedarf, eine falsche/unsinnige Begründung einen Rechtsanspruch auf Neubeurteilung ergibt.

Im übrigen schützt auch das den Petenten nicht davor, daß die Petition dann beim zweiten Durchgang einfach ohne Begründung abgewiesen wird, da... s.o.

Da BVerfG-Urteile kein Verfallsdatum haben, ist es zumindest relativ unwahrscheinlich, daß eine Verfassungsbeschwerde nicht unter Berufung auf frühere Rechtsprechung abgewiesen wird (wobei es durchaus denkbar ist, daß es neuere Entscheidungen zu dem Thema gibt, ich habe nur auf die Schnelle nur die eine gefunden).

Und letztlich ist trotz des Petitionsrechts dieser Weg in den meisten Fällen ungeeignet, hier eine Art "dritten Rechtsweg" (neben dem ordentlichen Rechtsweg und der Verfassungsbeschwerde) aufmachen zu wollen, in dem man auch wieder "Rechtsmittel" gegen eine abgewiesene Petition einreichen können will.
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 08.04.07, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das richtig?

Es geht um die Frage, inwieweit der Petent gegen Entscheidungen des Petitionsausschusses (insbesondere gegen die, mit denen die Petition verworfen wird) Rechtsbehelf einlegen kann?
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 08.04.07, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Verstehe ich das richtig?

Es geht um die Frage, inwieweit der Petent gegen Entscheidungen des Petitionsausschusses (insbesondere gegen die, mit denen die Petition verworfen wird) Rechtsbehelf einlegen kann?


Ja -
nur mit der Besonderheit, dass der parlamentarische Petitionsausschuß nach Widerspruch des Petenten selbst erkannt hat, dass die diebezügliche Begründung des Petitionsausschußes, die letztendlich zur Ablehnung führte - unsinnig /falsch - war, im Kern also zu erwarten gewesen wäre, dass eine anders gerichtete Entscheidung hätte erfolgen müssen, wenn man die Petitionsschrift sorgfältiger geprüft hätte.

Trotz Kenntnis des Fehlers - verweist man dort auf die "Unanfechtbarkeit" solcher Entscheidungen, weil das Petitionsverfahren " mit der Entscheidung nunmal endgültig abgeschlossen sei".

Tja - und dahin zielt meine Frage ...
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 08.04.07, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ich verstehe das doch richtig: Wenn juristisch aber auch gar nix mehr geht versucht man es mit seiner juristich gescheiterten Sache auf dem mehr oder weniger unjuristischen Weg über den Petitionsausschuss.
Und wenn da dann auch wieder nichts geht versucht man es wieder ein wenig juristisch?!? Gäbe es nichts dringenderes für unsere überlastete Justiz zu erledigen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 09.04.07, 01:27    Titel: Antworten mit Zitat

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
im Kern also zu erwarten gewesen wäre, dass eine anders gerichtete Entscheidung hätte erfolgen müssen, wenn man die Petitionsschrift sorgfältiger geprüft hätte.


Das bezweifle ich, denn ansonsten würde sich der Petitionsausschuß doch einer erneuten Beratung nicht verweigern, wenn er wirklich erkannt hat, daß nicht nur die Begründung falsch war (das allein würde ja noch nicht genügen), sondern auch bei "richtiger" Bearbeitung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.

Die Praxisfrage bleibt: was hilft es? Auch der Petitionsausschuß kann nichts anderes machen, als bestimmten Stellen gegenüber bestimmte Empfehlungen auszusprechen. Eine Erfolgsgarantie gibt es also auch für "erfolgreiche" Petitionen nicht.

GregorSchiller hat folgendes geschrieben::
Trotz Kenntnis des Fehlers - verweist man dort auf die "Unanfechtbarkeit" solcher Entscheidungen, weil das Petitionsverfahren " mit der Entscheidung nunmal endgültig abgeschlossen sei".


Das Petitionsrecht kennt in der Tat keine regulären Rechtsmittel.

Man könnte - wenn man denn unbedingt wollte - möglicherweise Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung erheben mit der Begründung, durch die offenkundig falsche Bearbeitung sei de facto das Petitionsrecht ausgehebelt worden.
Die Erfolgsaussichten davon stehen jedoch weit weit weg in den Sternen.
Wenn tatsächlich nur die eigene Meinung des Petenten davon ausgeht, eine "richtige" Bearbeitung hätte ein anderes Ergebnis erbracht (getreu dem Motto "ich habe es verstanden, der Ausschuß hingegen war zu dumm/unfähig"), würde ich das lassen. Mir brennt - wie wohl auch SpecialAgentCooper schon zwischen den Zeilen - das Q-Wort auf den Lippen... Geschockt
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.04.07, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!
In diesem Fall ist der Fehler offensichtlich, unbestritten und zudem vom Petitionausschuß bestätigt worden. Er ließ auch durchblicken, dass er eigentlich anders entscheiden hätten müssen. In der Tat war dessen parlamentaische Entscheidungung unsinng/falsch. Davon sollte man bei dieser Fragestellung ausgehen.

Wenn ich aber die Antwort richtig verstanden habe, dass sollte der Petionsausschuß eigentlich ein weiteres Mal beraten. Er tut es aber nicht und verweist trotz festgestellten Fehlers auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung.

Wenn es sich so verhält wie beschrieben, kann genau deshalb durchaus eine Verfassungsbeschwerde Erfolg haben.

Das sit doch so korrekt?
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 09.04.07, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Formal mag das korrekt sein, führt aber vermutlich zu einer Nichtannahmeentscheidung des BVerfG. Auch wenn das Fallbeispiel abstrakt ist sollte vielleicht konkretisiert werden, worin denn hier überhaupt eine Verletzung der Verfassung bestehen könnte. Die sehe ich bislang nämlich nicht, nur wenn man zwischen den Zeilen lesen kann, dass eine vielleicht fehlerhafte Entscheidung eine (z. B. dem Petitionsausschuss unliebsame, zu anstrengende, aussichtslose, bedeutungslose oder querulatorische) Sache abgeschlossen hat.
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GregorSchiller
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Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 175
Wohnort: Blankese/Hamburg

BeitragVerfasst am: 10.04.07, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Formal mag das korrekt sein, führt aber vermutlich zu einer Nichtannahmeentscheidung des BVerfG. Auch wenn das Fallbeispiel abstrakt ist sollte vielleicht konkretisiert werden, worin denn hier überhaupt eine Verletzung der Verfassung bestehen könnte. .


Na ja - das ist Teil meiner Frage.
Wenn die Begründung des Petitionsausschußes falsch war, dies erst nach Widerspuch des Petenten offenbart und dann vom Petitionsausschuß bestätigt wurde, aber gleichzeitig die Unanchtbarkeit dieser Entscheidung mitgeteilt wird, genau deshalb stellt sich ja diese Frage.

Ich kenne die richtige Antwort nicht, entnehme aber aus der Antwort Deines Vorredners, dass es möglich sein kann. Ich verstehe selbst nicht, weshalb der Petitionsausschuß nicht nochmal beraten kann. Darauf könnte man doch irgendwie die Verfassungsbeschwerde begründen, weil ja der Petent eigentlich kein rechtliches Gehör bekam, oder?

Gruß

Gregor
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 10.04.07, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zu Wort scheint die Partei doch hinreichend gekommen zu sein, unabhängig davon, ob die Entscheidung noch immer auf auf Unfug basiert oder nicht.
Und woraus ergibt sich denn die angebliche Anwendbarkeit des § 103 GG? Vor Gericht befindet man sich im Petitionsverfahren doch m. E. gerade nicht. Da ist man doch üblicherweise mit seinem Anliegen bereits vorher gescheitert.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.04.07, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein PetV ist kein VerwaltVerf. Somit gibt es keine Unanfechtbarkeit.

Wenn der Petent nach Ablehnung seiner Petition erneut eine Beschwerde erhebt und der Ausschuss seinen Fehler erkennt, aber nicht in die erneute Beratung eintritt, hat er meines Erachtens das Petitionsrecht versagt, weil der Ausschuss nicht in der Sache entschieden hat.

Stellt sich auch die Frage, ob sich der Petent nicht auch an das dem Ausschuss übergeordnete Parlament wenden kann.
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mfg
Klaus
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.04.07, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Wenn der Petent nach Ablehnung seiner Petition erneut eine Beschwerde erhebt und der Ausschuss seinen Fehler erkennt, aber nicht in die erneute Beratung eintritt, hat er meines Erachtens das Petitionsrecht versagt, weil der Ausschuss nicht in der Sache entschieden hat.


Eine inhaltlich bereits beschiedene Petition kann bei Neueinreichung sofort in Ablage P überführt werden. Die einzig interessante Frage bleibt, ob eine falsche Begründung (oder, überspitzt formuliert, ein Nichtverstehen des Sachzusammenhanges seitens des Petitionsausschusses) eine Versagung des Petitionsrechts darstellt. Das kann aber nur das BVerfG entscheiden.

"Höhere Instanz" kann man immer versuchen - man kann auch direkt an den Bundespräsidenten oder den Papst schreiben, nur hat man da keinerlei Rechtsanspruch mehr auf Berücksichtigung... Winken
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 17.04.07, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

@ Beitragsschreiber

0Klaus hat Folgendes geschrieben:
ein PetV ist kein VerwaltVerf.

Warum denn nicht?
http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/__9.html

Zitat:
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein


Meine Aussage bezog sich auf parlament. Petitionsverfahren.

Der PetA ist keine Behörde. Das Ergebnis des Ausschusses ist kein VA, sondern eine Empfehlung an die zust. Behörde einen VA zu erlassen (oder auch nicht).

@ MAS.

Zitat:
Eine inhaltlich bereits beschiedene Petition kann bei Neueinreichung sofort in Ablage P überführt werden.

Ja, schon; entscheidend ist aber das KANN. Wenn hier der Ausschuss gerne anders entscheiden wollte, aber sich daran gehindert sieht, weil er schon mal entschieden hat, könnte man Ermessensnichtgebrauch sehen.
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Klaus
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