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belästigung durch briefe und sms

 
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Ceres
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.04.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.04.07, 17:53    Titel: belästigung durch briefe und sms Antworten mit Zitat

Hello,

seit über 6 Monaten wird Frau A von der Frau B, die die Exfreundin
des Freundes der Frau A ist,
mit Briefen und SMS belästigt, in denen Unwahrheiten über sie
geschrieben werden, Beleidigungen betreff ihrer Herkunft (sie ist
keine Deutsche) und ein Behindertes Kind zu haben, sowie
Unwahrheiten darüber, Frau A würde mit anderen Männern verkehren,
sie wäre eine Psychopatin und mit Ausserirdischen in Kontakt stehen
(sorry, ist kein Scherz, so steht es tatsächlich im Brief); Drohungen
sie beim Gesundheitsamt anzeigen zu wollen, sie wäre "unsauber"
und würde sexuell Viren verteilen. Das ist nur ein geringer Teil und
noch harmlos. Alle Briefe und SMS wurden von Frau A ignoriert,
doch jetzt wird es ihr zuviel, und mag wissen,
ob sie rechtlich gegen Frau B (Ex) angehen kann und wie.

Wäre sehr dankbar für Antworten.

LG Ceres


Zuletzt bearbeitet von Ceres am 11.04.07, 19:15, insgesamt 3-mal bearbeitet
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 11.04.07, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin mir sicher, daß Ihnen schnell jemand antworten wird, sofern Sie Ihren Beitrag entsprechend der hiesigen Forenregeln

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=14830

editieren.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 12.04.07, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, gegen diese Äußerungen vorzugehen.

Dies ist einerseits zivilrechtlich durch eine Unterlassungsaufforderung und spätere Unterlassungsklage möglich.

Ebenso besteht die Möglichkeit, wegen solcher Vorkommnisse Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu ersatten - mir fallen da spontan einige Straftatbestände ein, die erfüllt sein könnten.

Bei beiden Vorgehensweisen ist es jedoch erforderlich, daß der Frau B die "Täterschaft" nachgewiesen werden kann.

Im Falle eines Strafverfahrens übernimmt diese Aufgabe die Staatsanwaltschaft.

Möchte man aber zivilrechtlich gegen Frau B vorgehen, muß vorher genau geprüft werden, ob die vorhandenen Beweis ausreichen, um den Unterlassungsanspruch notfalls auch vor Gericht (erfolgreich) durchsetzen zu können. Um das einschätzen zu können, müßten Sie Ihren Sachverhalt entsprechend ergänzen.
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