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Verfasst am: 13.09.04, 21:42 Titel: Berliner Testament
Folgender Fall:
Ein Ehepaar schliesst for vierzig Jahren ein gemainschaftlicheTestament ab. Der Ehemann verstirbt mitte der achtziger Jahre. Kurz danach sein aeltester Sohn welcher zwei Kinder hinterlaesst (der Sohn verstirbt auch kurze Zeit spaeter. Die Tochter ist einzige Erbin). Nach Ausage der Ehefrau machen gravierende Umstaende eine Aenderung des gemeinschaftlichen Testaments unbedingt notwendig and aendert diese gemaess Paragraph 2294 BGB. Der Zweite Sohn des Ehepaar wird zum Haupterben ernannt. Keine weiteren Geschwister.
Nach ein paar weitern Jahren reicht die Ehefrau eine neue Aenderung zum Berliner Testament. In dieser Verfuegung sollen die drei Grosssoehne die 'Papiere' und das Wohnungsmobilar erben.
Die Ehefrau is jetzt verstorben und die Beteiligten haben jetzt die Unterlagen vom Amtsgericht erhalten.
Wie sollen sich die Beiteiligten jetzt verhalten? Der einzig verbliebene Sohn und seine Nichte haben sich als Haupterben ernannt. Alle anderen Testamentsablichtungen sollen ungueltig sein (obwohl vom Amtsgericht zugestellt).
Kann man so den letzten Wunsch der verstorben ignorieren nur weil es vor vierzig Jahren als gemeinschaftliches Testament aufgesetzt hatte?
Verfasst am: 13.09.04, 21:59 Titel: Re: Berliner Testament
Christian Engelke hat folgendes geschrieben::
Nach Ausage der Ehefrau machen gravierende Umstaende eine Aenderung des gemeinschaftlichen Testaments unbedingt notwendig and aendert diese gemaess Paragraph 2294 BGB.
Der Satz bereitet mir zur Zeit am meisten Kopfschmerzen: Ist nachweisbar, dass eine Verfehlung im Sinne des § 2294 tatsächlich vorlag? Nur weil die Ehefrau meinte, dass dies so sei, heisst das letztendlich rechtlich nicht viel.[/b]
Verfasst am: 16.09.04, 11:38 Titel: Re: Berliner Testament
Hallo Django,
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Nach § 2271 Abs. 2 S. 2 BGB ist der Überlebende auch nach Annahme der Zuwendung berechtigt wechselbezügliche Verfügungen eines Berliner Testaments nach maßgabe der §§ 2294 (!) und 2326 BGB aufzuheben.
Es ist also schon die Frage, ob die Voraussetzungen des § 2294 BGB vorliegen.
Gruß Han _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Verfasst am: 16.09.04, 21:49 Titel: Re: Berliner Testament
Sorry Christian, aber dafür muss es schon ein wenig mehr sein. Richtet sich nach den 2333-2335 BGB.
Danach müssen entweder körperliche Misshandlungen, Verbrechen etc. vorliegen. Und eine Einleitung wegen Konkurses wird vermutlich auch keinen Anspruch aufgrund ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels begründen.
Naja, allenfalls, wenn er damit praktisch den ganzen Familienbesitz in den Ruin gestürzt hat und damit Geld veruntreut hat, könnte man vielleicht noch was drehen...
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