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Schaden bei Anlieferung von Möbeln im Haus

 
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XRalf
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.04.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.04.07, 13:52    Titel: Schaden bei Anlieferung von Möbeln im Haus Antworten mit Zitat

Hallo,
wir haben ein Problem mit einer Spedition. Im Katalog haben wir Möbel (Tisch, Couch ) bestellt und bei der Anlieferung wurde eine ganz neue Schiebetür bestädigt (über die Ecke abgesplittert), die Möbelpacker haben nicht aufgepasst und die Couch gegen die Tür geschlagen obwohl die Tür extra Breite hat. Meine Freundin hat es von der Terrasse gehört wie es einen Schlag gab. Leider hat sie das Maleur erst gesehen als die Leute weg waren. Sie hat zum Glück Bilder gemacht mit Datum und Urzeit ca. 20 Minuten nachdem die Fahrer weg waren. Das Haus hat komplett leer gestanden es ist sehr unwahrscheinlich das vorher jemand die Schiebetür so beschädigt hat. Wir haben den Schaden dem Transporteur schon telefonisch gemeldet. Wir wissen aber auch das das wahrschienlich nicht viel bringt und wir das schriftlich einreichen müssen. Wer hat einen Tipp wie man vorgehen muß um zumindest aus Kulanz nicht ganz alleine auf dem Schaden sitzen zu bleiben?
Vielen Dank an alle die anworten und Gruß
Ralf
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woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 12.04.07, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Nachmittag

1.) hat das nichts mit Transportrecht zu tun
2.) Tipp: Forenregeln beachten
3.) könnte der Geschädigte den vermeintlichen Verursacher zunächst einmal schriftlich haftbar halten - vielleicht wird ja tatsächlich eine Zahlung erfolgen.

Gruß

WoKa
_________________
wer lesen kann, ist klar im vorteil
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Günni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 12.04.07, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::
Guten Nachmittag

1.) hat das nichts mit Transportrecht zu tun
2.) Tipp: Forenregeln beachten
3.) könnte der Geschädigte den vermeintlichen Verursacher zunächst einmal schriftlich haftbar halten - vielleicht wird ja tatsächlich eine Zahlung erfolgen.

Gruß

WoKa


Hallo Woka,

wieso hat das nichts mit Transportrecht zu tun? Anliefernder LKW-Frahrer beschädigt bei Ablieferung die Ware.

1.) Um erst einmal festzustellen, ob der Transporteur überhaupt dem Grunde nach für Schäden bei der Ablieferung haftet, könnte der Fragesteller mal § 412 HGB lesen. (Google, dein Freund).

2.) gehe ich mal nach den Angaben davon aus, dass eine reine Quittung erteilt wurde. Dass empfiehlt es sich, § 438,1 HGB zu lesen.

Man kann natürlich versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ware beim Transport beschädigt wurde, was allerdings sehr schwierig ist. Ich habe noch nicht davon gehört, dass ein derartiger Nachweis gelungen sei.
_________________
mfg


Günni
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woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 12.04.07, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Günni,

es wurde doch die Schiebetür beschädigt, von einer Beschädigung an der transportierten Ware ist nicht die Rede.

Oder hab ich da was falsch verstanden Geschockt

Gruß

WoKa
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Günni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 12.04.07, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::
Hallo Günni,

Oder hab ich da was falsch verstanden Geschockt

Gruß

WoKa


Einer von uns beiden hat da was falsch verstanden. Ich hatte die Aufzählung als Beispiele angesehen und war davon ausgegangen, dass u. a. auch ein Schrank geliefert wurde, wo dann die Schranktür beschädigt war. Sollte jedoch keine Transportware beschädigt sein, handelt es sich natürlich nicht um Transportrecht. Allerdings bin ich der Ansicht, dass bei Beschädigungen von Eigentum eines Warenempfängers für die Haftung des Unternehmens u. a. §412 HGB zu berücksichtigen ist.Für eine Haftung des Fahrers wären u. a. arbeitsrechtliche Bestimmungen maßgebend.
_________________
mfg


Günni
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woka
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 17.04.07, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Günni hat folgendes geschrieben::


Allerdings bin ich der Ansicht, dass bei Beschädigungen von Eigentum eines Warenempfängers für die Haftung des Unternehmens u. a. §412 HGB zu berücksichtigen ist.


Denke ich nicht - § 412 HGB regelt das Be- und Entladen des transportierten Gutes.

Günni hat folgendes geschrieben::

Für eine Haftung des Fahrers wären u. a. arbeitsrechtliche Bestimmungen maßgebend.


Denke ich auch nicht, denn für seine Leute haftet der Unternehmer nach § 428 HGB gegenüber dem Geschädigten. Im Innenverhältnis Unternehmer - Fahrer könnte es aber das Arbeitsrecht berühren.

Gruß

WoKa
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