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Verfasst am: 11.04.07, 13:52 Titel: Schaden bei Anlieferung von Möbeln im Haus
Hallo,
wir haben ein Problem mit einer Spedition. Im Katalog haben wir Möbel (Tisch, Couch ) bestellt und bei der Anlieferung wurde eine ganz neue Schiebetür bestädigt (über die Ecke abgesplittert), die Möbelpacker haben nicht aufgepasst und die Couch gegen die Tür geschlagen obwohl die Tür extra Breite hat. Meine Freundin hat es von der Terrasse gehört wie es einen Schlag gab. Leider hat sie das Maleur erst gesehen als die Leute weg waren. Sie hat zum Glück Bilder gemacht mit Datum und Urzeit ca. 20 Minuten nachdem die Fahrer weg waren. Das Haus hat komplett leer gestanden es ist sehr unwahrscheinlich das vorher jemand die Schiebetür so beschädigt hat. Wir haben den Schaden dem Transporteur schon telefonisch gemeldet. Wir wissen aber auch das das wahrschienlich nicht viel bringt und wir das schriftlich einreichen müssen. Wer hat einen Tipp wie man vorgehen muß um zumindest aus Kulanz nicht ganz alleine auf dem Schaden sitzen zu bleiben?
Vielen Dank an alle die anworten und Gruß
Ralf
1.) hat das nichts mit Transportrecht zu tun
2.) Tipp: Forenregeln beachten
3.) könnte der Geschädigte den vermeintlichen Verursacher zunächst einmal schriftlich haftbar halten - vielleicht wird ja tatsächlich eine Zahlung erfolgen.
Gruß
WoKa _________________ wer lesen kann, ist klar im vorteil
1.) hat das nichts mit Transportrecht zu tun
2.) Tipp: Forenregeln beachten
3.) könnte der Geschädigte den vermeintlichen Verursacher zunächst einmal schriftlich haftbar halten - vielleicht wird ja tatsächlich eine Zahlung erfolgen.
Gruß
WoKa
Hallo Woka,
wieso hat das nichts mit Transportrecht zu tun? Anliefernder LKW-Frahrer beschädigt bei Ablieferung die Ware.
1.) Um erst einmal festzustellen, ob der Transporteur überhaupt dem Grunde nach für Schäden bei der Ablieferung haftet, könnte der Fragesteller mal § 412 HGB lesen. (Google, dein Freund).
2.) gehe ich mal nach den Angaben davon aus, dass eine reine Quittung erteilt wurde. Dass empfiehlt es sich, § 438,1 HGB zu lesen.
Man kann natürlich versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ware beim Transport beschädigt wurde, was allerdings sehr schwierig ist. Ich habe noch nicht davon gehört, dass ein derartiger Nachweis gelungen sei. _________________ mfg
Einer von uns beiden hat da was falsch verstanden. Ich hatte die Aufzählung als Beispiele angesehen und war davon ausgegangen, dass u. a. auch ein Schrank geliefert wurde, wo dann die Schranktür beschädigt war. Sollte jedoch keine Transportware beschädigt sein, handelt es sich natürlich nicht um Transportrecht. Allerdings bin ich der Ansicht, dass bei Beschädigungen von Eigentum eines Warenempfängers für die Haftung des Unternehmens u. a. §412 HGB zu berücksichtigen ist.Für eine Haftung des Fahrers wären u. a. arbeitsrechtliche Bestimmungen maßgebend. _________________ mfg
Allerdings bin ich der Ansicht, dass bei Beschädigungen von Eigentum eines Warenempfängers für die Haftung des Unternehmens u. a. §412 HGB zu berücksichtigen ist.
Denke ich nicht - § 412 HGB regelt das Be- und Entladen des transportierten Gutes.
Günni hat folgendes geschrieben::
Für eine Haftung des Fahrers wären u. a. arbeitsrechtliche Bestimmungen maßgebend.
Denke ich auch nicht, denn für seine Leute haftet der Unternehmer nach § 428 HGB gegenüber dem Geschädigten. Im Innenverhältnis Unternehmer - Fahrer könnte es aber das Arbeitsrecht berühren.
Gruß
WoKa _________________ wer lesen kann, ist klar im vorteil
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