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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 17.04.07, 09:57 Titel:
M.W. nicht, aber die Instanzgerichte orientieren sich in der Regel bei der Rechtsauslegung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ureigenste Aufgabe des BGH ist die Vereinheitlichung der Rechtsprechung, ein niedrigerer Spruchkörper sollte dher nur mit einer wirklichen neunen Begründung von einer BGH-Entscheidung abweichen (auch die Rechtsprechung ist Wandlungen unterworfen). Zumeist kann ein Gericht niederer Ordnung die Problematik aber gut umgehen, in dem eine Problematik einer BGH-Emntscheidung als "andersartig" interpretiert wird, und dann kann der richter wieder "richtig" unabhängig schalten und walten...
Gerichte sind hierzulande bekanntlich scahlich unabhängig, also nicht gebunden. Wer aber weiß, wie die Auffassung des Obergerichtes ist, wird (schon um sich nicht unnötige Mehrarbeit einzuhandeln) seine Entscheidungen nach entsprechenden obergerichtlichen Auffassungen ausrichten. Aber auch der BGH vertritt ab und zu nur Meinungen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.04.07, 16:42 Titel:
Grundsätzlich ist Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung auch kein Berufungs/Revisionsgrund, solange das Untergericht seine alternative Auffassung schlüssig begründen kann.
Eine Diskussion über die Vor- und Nachteile von case law wird sicher gerne im rechtsphilosophischen Forum gesehen (ich wäre entzückt). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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