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Verfasst am: 21.04.07, 09:17 Titel: Jugendschutz bei Flipperautomaten
Als wir neulich mit Freunden zusammensaßen kam unser Gespräch auf ein interessantes Thema. Ich selbst bin ein Flipperautomaten-Fan und konnte daher einiges beisteuern.
Die Frage war:
Gelten Flipperautomaten als Glücksspiel?
-- und sind sie dadurch durch das Jugenschutzgesetz betroffen?
Mein beizusteuerndes Fachwissen:
Das einzige, was definitiv gewonnen werden kann sind Freispiele und Extrakugeln. Das kann allerdings auch abgestellt werden ("Novelty Play"), weil es in Teilen der USA verboten ist/war, da eben dort das "Gewinnen" von Freispielen als Glücksspiel angesehen wurde.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, anstatt Freispiele und Extrakugeln oder zusätzlich zu diesen, Tickets ausgeben zu lassen, die man dann z.B. an der Kasse in Preise einlösen kann. Macht zwar keiner, zumindest nicht hier in Deutschland, aber möglich wäre es im Einstellungsmenü. Das würde dann aber als Glücksspiel zählen, schätze ich...?
Gibt es eine "Vorgabe" oder "Bestimmung", wie das deutsche Recht mit solchen Automaten umgeht?
Zusätzlich ist im Einstellungsmenü auch die Möglichkeit, die Freispiel-Wahrscheinlichkeit einzustellen (also z.B 7%)
Grüße _________________ "Wer den Teufel an die Wand malt spart Farbe". KEINE HAFTUNG FÜR MEINE BEITRÄGE. SIE SIND NUR MEINE GEDANKEN UND MEINUNGEN - ICH BIN KEIN ANWALT UND FÜHRE KEINE RECHTSBERATUNG DURCH.
Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 723 Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald
Verfasst am: 21.04.07, 10:44 Titel:
Soviel ich weis, Ist es im Deutschland so, das Spiele nur dann als Glücksspiele angesehen werden wenn mann als Gewinner Geld bekommt. Also es Gilt nur wenn man Geld als Preis bekommt. Sonst würde man die Glaskastenautomaten (Automaten mit einem Klaskasten wo Kuscheltieren drin sind, die nur mit Hilfe eines Greifers herausbekommt wo man diesen selber per Joystick steuern Muss, der sich nach einer Bestimmten Zeit sich abschaltet und dann ist das Geld futsch) auch als Glücksspiel ansehen. Das gleiche könnte auch für Schießbuden oder Ähnliches betreffen. _________________ Mfg Skayritera
HINWEIS: Von mir gibs keine konkrete Rechtberatung, keine Garantie! Alles was ich hier sage sind Meinugsäußerungen!
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Aber das Ausgeben von Tickets würde dann doch indirekt Geldpreise bedeuten oder? Da man die Tickets ja in Sachpreise wechseln kann? _________________ "Wer den Teufel an die Wand malt spart Farbe". KEINE HAFTUNG FÜR MEINE BEITRÄGE. SIE SIND NUR MEINE GEDANKEN UND MEINUNGEN - ICH BIN KEIN ANWALT UND FÜHRE KEINE RECHTSBERATUNG DURCH.
Verfasst am: 22.04.07, 11:31 Titel: Re: Jugendschutz bei Flipperautomaten
dead mans chest hat folgendes geschrieben::
...
Gibt es eine "Vorgabe" oder "Bestimmung", wie das deutsche Recht mit solchen Automaten umgeht?
Zusätzlich ist im Einstellungsmenü auch die Möglichkeit, die Freispiel-Wahrscheinlichkeit einzustellen (also z.B 7%) ...
Siehe: Durchführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730),
Erlass der Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie vom 2. Februar 2004 - II 55 - 460.40.34 -
Zitat:
3. Spielhallen, Glücksspiele (§ 6 JuSchG)
... Kindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (Geld und Waren) in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht gestattet werden. ...
... Sonst würde man die Glaskastenautomaten (Automaten mit einem Klaskasten wo Kuscheltieren drin sind, die nur mit Hilfe eines Greifers herausbekommt wo man diesen selber per Joystick steuern Muss, der sich nach einer Bestimmten Zeit sich abschaltet und dann ist das Geld futsch) auch als Glücksspiel ansehen. Das gleiche könnte auch für Schießbuden oder Ähnliches betreffen.
Hier greift eine Ausnahmebestimmung bei Volksfesten und dergleichen.
Zitat:
Eine Ausnahme besteht nur für die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, wenn die Spiele auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen stattfinden und der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (§ 6 Abs. 2 JuSchG). Freizeit- und Vergnügungsparks als dauerhafte Einrichtungen sind keine ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2. Gewinn in Waren von geringem Wert bedeutet einen geringen objektiven materiellen Verkehrswert des Gewinns. Die Warengewinne dürfen nicht geeignet sein, bei den Kindern und Jugendlichen den Spieltrieb in besonderer Weise zu wecken oder zu fördern.
Also sind z.B. Flipperautomaten legal, verstehe ich daraus.
Es sei denn, es werden Tickets ausgegeben, mit denen Preise gewonnen werden, denn dann greift ja
Zitat:
Kindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (Geld und Waren) in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht gestattet werden.
_________________ "Wer den Teufel an die Wand malt spart Farbe". KEINE HAFTUNG FÜR MEINE BEITRÄGE. SIE SIND NUR MEINE GEDANKEN UND MEINUNGEN - ICH BIN KEIN ANWALT UND FÜHRE KEINE RECHTSBERATUNG DURCH.
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