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Jugendschutz bei Flipperautomaten

 
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dead mans chest
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Zuhause

BeitragVerfasst am: 21.04.07, 09:17    Titel: Jugendschutz bei Flipperautomaten Antworten mit Zitat

Als wir neulich mit Freunden zusammensaßen kam unser Gespräch auf ein interessantes Thema. Ich selbst bin ein Flipperautomaten-Fan und konnte daher einiges beisteuern.

Die Frage war:
Gelten Flipperautomaten als Glücksspiel?
-- und sind sie dadurch durch das Jugenschutzgesetz betroffen?

http://bundesrecht.juris.de/juschg/__6.html

Mein beizusteuerndes Fachwissen:
Das einzige, was definitiv gewonnen werden kann sind Freispiele und Extrakugeln. Das kann allerdings auch abgestellt werden ("Novelty Play"), weil es in Teilen der USA verboten ist/war, da eben dort das "Gewinnen" von Freispielen als Glücksspiel angesehen wurde.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, anstatt Freispiele und Extrakugeln oder zusätzlich zu diesen, Tickets ausgeben zu lassen, die man dann z.B. an der Kasse in Preise einlösen kann. Macht zwar keiner, zumindest nicht hier in Deutschland, aber möglich wäre es im Einstellungsmenü. Das würde dann aber als Glücksspiel zählen, schätze ich...?

Pfeil Gibt es eine "Vorgabe" oder "Bestimmung", wie das deutsche Recht mit solchen Automaten umgeht?
Pfeil Zusätzlich ist im Einstellungsmenü auch die Möglichkeit, die Freispiel-Wahrscheinlichkeit einzustellen (also z.B 7%)

Grüße
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"Wer den Teufel an die Wand malt spart Farbe".
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skayritera
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 723
Wohnort: Irgendwo im Schwarzwald

BeitragVerfasst am: 21.04.07, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Soviel ich weis, Ist es im Deutschland so, das Spiele nur dann als Glücksspiele angesehen werden wenn mann als Gewinner Geld bekommt. Also es Gilt nur wenn man Geld als Preis bekommt. Sonst würde man die Glaskastenautomaten (Automaten mit einem Klaskasten wo Kuscheltieren drin sind, die nur mit Hilfe eines Greifers herausbekommt wo man diesen selber per Joystick steuern Muss, der sich nach einer Bestimmten Zeit sich abschaltet und dann ist das Geld futsch) auch als Glücksspiel ansehen. Das gleiche könnte auch für Schießbuden oder Ähnliches betreffen.
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Mfg Skayritera Winken
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dead mans chest
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Zuhause

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Aber das Ausgeben von Tickets würde dann doch indirekt Geldpreise bedeuten oder? Da man die Tickets ja in Sachpreise wechseln kann?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 11:31    Titel: Re: Jugendschutz bei Flipperautomaten Antworten mit Zitat

dead mans chest hat folgendes geschrieben::
...
Pfeil Gibt es eine "Vorgabe" oder "Bestimmung", wie das deutsche Recht mit solchen Automaten umgeht?
Pfeil Zusätzlich ist im Einstellungsmenü auch die Möglichkeit, die Freispiel-Wahrscheinlichkeit einzustellen (also z.B 7%) ...
Ja, die gibt es - und zwar Pfeil hier. Winken

Siehe: Durchführung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730),
Erlass der Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie vom 2. Februar 2004 - II 55 - 460.40.34 -
Zitat:
3. Spielhallen, Glücksspiele (§ 6 JuSchG)
... Kindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (Geld und Waren) in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht gestattet werden. ...
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

skayritera hat folgendes geschrieben::
... Sonst würde man die Glaskastenautomaten (Automaten mit einem Klaskasten wo Kuscheltieren drin sind, die nur mit Hilfe eines Greifers herausbekommt wo man diesen selber per Joystick steuern Muss, der sich nach einer Bestimmten Zeit sich abschaltet und dann ist das Geld futsch) auch als Glücksspiel ansehen. Das gleiche könnte auch für Schießbuden oder Ähnliches betreffen.
Hier greift eine Ausnahmebestimmung bei Volksfesten und dergleichen. Winken

Zitat:
Eine Ausnahme besteht nur für die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, wenn die Spiele auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen stattfinden und der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (§ 6 Abs. 2 JuSchG). Freizeit- und Vergnügungsparks als dauerhafte Einrichtungen sind keine ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2. Gewinn in Waren von geringem Wert bedeutet einen geringen objektiven materiellen Verkehrswert des Gewinns. Die Warengewinne dürfen nicht geeignet sein, bei den Kindern und Jugendlichen den Spieltrieb in besonderer Weise zu wecken oder zu fördern.
Quelle: http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2161.3-0001.htm
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dead mans chest
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.08.2006
Beiträge: 10
Wohnort: Zuhause

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Also sind z.B. Flipperautomaten legal, verstehe ich daraus.

Es sei denn, es werden Tickets ausgegeben, mit denen Preise gewonnen werden, denn dann greift ja
Zitat:
Kindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten (Geld und Waren) in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht gestattet werden.

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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 22.04.07, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Der Flipper-Automat steht meist entweder in einer Spielhalle oder einer Gaststätte. Hier spiele ich auf die Örtlichkeit an. Daher sind diese beiden Bestimmungen ebenfalls wichtig:
- § 4 JuSchG (Gaststätten)
- § 6 JuSchG (Spielhallen, Glücksspiele) Winken

Vertiefend siehe: 2.1 Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG) und 3. Spielhallen, Glücksspiele (§ 6 JuSchG)
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