Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
eine Frage zu der Ausschlussfrist des Montrealer Abkommens in Artikel 35.
Dort heißt es in Abs. 1: "Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder ...."
In Abs. 2: "Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts".
Wann enden solche Fristen?
Beispiel:
Aus einem Flug im Januar 2005 besteht nun ein Schadensersatzanspruch. Nach Abs. 1 könnte der Anspruch im Februar 2007 nicht mehr geltend gemacht werden.
Bedeutet die Berechnung der Frist nach dem Recht des angerufenen Gerichts, daß evtl. nach § 199 BGB die Verjährungsfrist (analog Ausschlussfrist) erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist? Oder ist die Ausschlussfrist wirklich taggenau zu berechnen?
Verfasst am: 27.04.07, 20:15 Titel: Thema wurde wegen beseren Bezugs ins Reiserecht verschoben
Hallo Paul014,
ich habe Deine Anfrage ins Reiserecht verschoben, da sich das Montrealer Abkommen ja mit der internationalen Beförderung im Luftverkehr beschäftigt und gerade Deine Anfrage sich ja auf Schadensersatzansprüche bezieht.
Der Moderator des Reiserechts wurde von mit über die Verschiebung informiert! _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.