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Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

 
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 22.03.07, 14:14    Titel: Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung Antworten mit Zitat

Das Instrument der Patientenverfügung soll gesetzlich geregelt werden, wobei es im Bundestag drei Gruppenanträge geben wird und ohne Fraktionszwang abgestimmt werden soll. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 2 I GG auch im nicht einwilligungsfähigen Zustand soweit ausgeübt werden kann, dass keine Pflicht zum Leben besteht.

Darf die allgemeine Handlungsfreiheit per Gesetz überhaupt derart eingeschränkt werden, dass eine Pflicht zum Leben besteht?
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Christian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2004
Beiträge: 31
Wohnort: Buchholz bei Hamburg

BeitragVerfasst am: 26.03.07, 00:42    Titel: Antworten mit Zitat

Nach Ansicht der Rechtsprechung existiert jedenfalls eine Schutzpflicht des Staates, das menschliche Leben zu schützen. Und ein Recht auf den Suizid läßt sich dieser Ansicht entsprechend auch nicht aus der allgemeinen Handlungsfreiheit herleiten. So gesehen könnte man also durchaus von einer "Pflicht zum Leben" sprechen. In letzter Zeit hat sich allerdings in der Rechtsprechung auch die Erkenntnis durchgesetzt, daß das menschliche Leben im Endstadium "nicht um jeden Preis" zu schützen ist. Das hat die Tür zur Sterbehilfe einen winzigen Spalt weit geöffnet.
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BtRecht
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 26.04.07, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Christian hat folgendes geschrieben::
Nach Ansicht der Rechtsprechung existiert jedenfalls eine Schutzpflicht des Staates, das menschliche Leben zu schützen.


Dieses Schutzpflicht des Staates gibt es so nur gegen Gefahren, die durch Dritte (etwa den Betreibern eines Atomkraftwerks) verursacht werden.

"Wenn ein Tumorpatient eine weitere Operation ablehnt, obwohl die behandelnden Ärzte ihm dazu raten, ist auch hier der Wille des Patienten Gesetz", so der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe. Es mache deshalb auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob dieser Wille im persönlichen Gespräch mit dem Arzt zum Ausdruck komme oder in einer Patientenverfügung für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit.

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. 8. 2001).
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