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GV ZwangVollstreckung ohne rechtsfähigen Titel?

 
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Gast2
Gast





BeitragVerfasst am: 28.09.04, 18:09    Titel: GV ZwangVollstreckung ohne rechtsfähigen Titel? Antworten mit Zitat

Hallo,
Ein Beklagter erhält Vergleichsprotokoll, danach soll der Beklagte einen bestimmten Betrag zahlen, weit z.B. unter 1.000€. Kosten des Rechtsstreites sind dem Beklagten nicht auferlegt.

Die Parteien behielten sich den Widerruf des geschlossenen Vergleiches, bis zu einem bestimmten Termin, vor.
Für den Fall des Widerrufes, war zur Verkündung einer Entscheidung, ca. 14 Tage später, ein Termin anberaumt.

Die Vorsitzende informierte den Beklagten, mündlich im Termin, das er zum Entscheidungstermin nicht kommen braucht. Er würde Bescheid bekommen.

Der Beklagte erhält in dieser Sache ca. einen Monat später, durch einen GV, einen Zwangsvollstreckungstermin, zur Pfändung eine Forderung von über 1.000,--€.
Der Beklagte forderte vom GV den rechtskräftigen Titel und die Kosten an.
Antwort: Der würde dem GV vorliegen und zum Vollstreckungstermin in der Wohnung, sowie die Kosten, die er, für GV + RA, noch nicht beziffern könne, vorlegen.
Obwohl er die mündliche Versicherung vom Beklagten erhalten hatte, das die Klägerin zwischenzeitlich das Geld bereits erhalten hatte.

Der Beklagte hatte inzwischen, auf seine Anforderung hin, vom Gericht eine Abschrift, des Vergleichsprotokoll, ohne Rechtskraftbestätigung erhalten. Es soll bereits an den Beklagten gesendet worden sein.

Frage: Ist der Titel vollzugsfähig/rechtsfähig?
Da die Vollzugsfähigkeit gegen den Beklagten erst dadurch Eintritt, das dieser Mitteilung erhält, das kein oder Widerspruch erhoben worden ist. Darauf hat der
Beklagte gewartet.
Bis zum Zwangsvollstreckungstermin hätte nämlich noch eine Entscheidungs-Verfügung vom Gericht eintreffen können.

Oder es hätte ein Termin nach der Widerspruchsfrist verfügt werden müssen, an dem der Titel seine Rechtskräft erhält.

Frage: Hat der GV und der RA nicht voreilig gehandelt?

Frage: Muß der Beklagte die Gebühren des GV und die des RA, an den GV bezahlen?
Oder hat der auf jeden Fall das Pfändungsrecht über die Gebühren?
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.09.04, 18:27    Titel: Re: GV ZwangVollstreckung ohne rechtsfähigen Titel? Antworten mit Zitat

Der Termin war ja nur für den Fall anberaumt, dass der Vergleich widerrufen wird. War dies nicht der Fall, so konnte nach Ablauf des Tages für den sich der Widerruf vorbehalten wurde die Vollstreckungsklausel erteilt werden.
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Heinz-Peter Nobert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1197
Wohnort: Saarlouis

BeitragVerfasst am: 28.09.04, 19:30    Titel: Re: GV ZwangVollstreckung ohne rechtsfähigen Titel? Antworten mit Zitat

Hallo,

die Zahlung der Vergleichssumme ist fällig, sobald die Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung sind außer dem Vollstreckungstitel (hier dem Vergleich) die Vollstreckungsklausel und die Zustellung. Die Zustellung erfolgt bei Vergleichen "von Anwalt zu Anwalt", d.h., der Kläger-Anwalt stellt dem Beklagten-Anwalt den Vergleich zu.

Spätestens dann muß der Beklagten-Anwalt seinen Mandanten informieren, daß die Zwangsvollstreckung droht!

Wenn bei Fälligkeit nicht bezahlt wird, sind auch die Kosten der Zwangsvollstreckung vom Beklagten zu zahlen.

Darüber sollte er von seinem Anwalt aufgeklärt worden sein.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
RA Peter Nobert
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Gast






BeitragVerfasst am: 28.09.04, 19:34    Titel: Re: GV ZwangVollstreckung ohne rechtsfähigen Titel? Antworten mit Zitat

Gast2 hat folgendes geschrieben::
Hallo,
(...)
Frage: Ist der Titel vollzugsfähig/rechtsfähig?
(...)
Frage: Hat der GV und der RA nicht voreilig gehandelt?
Frage: Muß der Beklagte die Gebühren des GV und die des RA, an den GV bezahlen?
Oder hat der auf jeden Fall das Pfändungsrecht über die Gebühren?


Ich vermag nicht zu erkennen, "Gast2",
welchen Bezug diese Frage zu dem hier alleine einschlägigen Thema des anwaltlichen Berufsrechtes haben soll.
Ich bitte daher um Verständnis, dass ich die Diskussion abschließen möchte.
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