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Urintest negativ/Alternativtest verweigert - 48h Fahrverbot

 
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rauhen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30.04.07, 04:54    Titel: Urintest negativ/Alternativtest verweigert - 48h Fahrverbot Antworten mit Zitat

Hallo! Folgender Fall:

Ein Mann kommt in Baden-Württemberg in eine Polizeikontrolle. Er konsumiert grundsätzlich keine Drogen und ist dementsprechend auch in keinem entsprechenden Register geführt.
Bleibt anzumerken, dass der Mann zu jeder Zeit der Vernehmung kooperativ und höflich ist.

Der Mann stimmt einem Alkoholtest zu: 0,0 Promille. Aufgrund roter, feuchter Augen (Erklärung: Der Mann ist nachweislich Kontaktlinsenträger, ist nachweislich schon seit 18 Stunden auf den Beinen und war nachweislich bis kurz vor der Kontrolle in einem Bistro, in dem geraucht wird) wird der Mann gebeten, das Auto abzustellen und mit auf das Revier zu kommen.
Dort wird eine Urinprobe durchgeführt. Diese ist negativ. Jedoch wird dieses Ergebnis nicht als Entlastung akzeptiert. Vielmehr wird dem Mann nun unterstellt, er habe die Urinprobe manipuliert, indem er Wasser statt Urin in den Becher gefüllt hat (wozu es keinen Grund gibt, da der Mann ja keine Drogen konsumiert und insofern auch nichts zu verbergen hat) - d.h., der Test wird durchgeführt, bringt aber nicht das "gewünschte" Ergebnis und wird dann in Frage gestellt.
Daraufhin bittet der Mann, alternative Testverfahren durchzuführen (Schweißtest), um seine Unschuld zu belegen. Diese werden jedoch mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt ("Wenn man einem Drogenkonsumenten die Hand gibt, dann reagiert das auch bei dem Verdächtigen") und es wird eine Blutprobe angeordnet.

Dem Mann wurde ungeachtet der Tatsache, dass es keinerlei Belege gibt, für 48 (!) Stunden die Fahrerlaubnis entzogen und er wird um 2.30 Uhr auf die Straße gesetzt, wohlwissend von Seiten der Polizei, dass er 35 Kilometer entfernt von der Polizeistation wohnt, dorthin nachts keine Bahnen und Busse fahren, und er am nächsten Tag wieder arbeiten muss.
Vier Wochen später wird die negative Blutprobe von der Polizei bestätigt und der Fall abgeschlossen.

In der Antwort auf die darauf folgende Dienstaufsichtsbeschwerde wird lapidar darauf verwiesen, dass es auch zu "falschnegativen Blutproben" kommen kann. In der Antwort stützt man sich dabei auch auf das ärztliche Gutachten des Polizeivertragsarztes, in dem dem Mann "deutliche Drogenbeinflussung" diagnostiziert wird (erstaunlich, für das, dass der Mann keine Drogen konsumiert und keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt hat).

Hat der Mann Rechte, gegen die Polizei vorzugehen oder muss man es als unschuldiger Bürger hinnehmen, ohne irgendwelche Belege/Testergebnisse/Funde etc. für 48 Stunden die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen, wenn Polizeibeamte mit der Augenfarbe unzufrieden sind? Hat der Mann Rechte, das ärztliche Gutachten auf Neutralität und Objektivität überprüfen zu lassen?

Schöne Grüße
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.04.07, 09:19    Titel: Re: Urintest negativ/Alternativtest verweigert - 48h Fahrver Antworten mit Zitat

Hallo,

rauhen hat folgendes geschrieben::

Ein Mann kommt in Baden-Württemberg in eine Polizeikontrolle.


Interessant wäre es, ob der Mann in eine Standkontrolle geraten ist, oder ob die Polizisten hinter ihm hergefahren sind und somit Angaben zu seiner Fahrweise machen können.

rauhen hat folgendes geschrieben::

Er konsumiert grundsätzlich keine Drogen und ist dementsprechend auch in keinem entsprechenden Register geführt.
Bleibt anzumerken, dass der Mann zu jeder Zeit der Vernehmung kooperativ und höflich ist.


Sehr lobenswert... Cool


rauhen hat folgendes geschrieben::

Der Mann stimmt einem Alkoholtest zu: 0,0 Promille. Aufgrund roter, feuchter Augen (Erklärung: Der Mann ist nachweislich Kontaktlinsenträger, ist nachweislich schon seit 18 Stunden auf den Beinen und war nachweislich bis kurz vor der Kontrolle in einem Bistro, in dem geraucht wird) wird der Mann gebeten, das Auto abzustellen und mit auf das Revier zu kommen.
Dort wird eine Urinprobe durchgeführt. Diese ist negativ.



Soweit ist alles im grünen Bereich.
Sowohl Alkoholvortest als auch Urinprobe sind freiwillig.
A hätten das nicht machen müssen. War aber vom Prinzip her gut, dass A es gemacht hat.

rauhen hat folgendes geschrieben::

Jedoch wird dieses Ergebnis nicht als Entlastung akzeptiert. Vielmehr wird dem Mann nun unterstellt, er habe die Urinprobe manipuliert, indem er Wasser statt Urin in den Becher gefüllt hat (wozu es keinen Grund gibt, da der Mann ja keine Drogen konsumiert und insofern auch nichts zu verbergen hat) - d.h., der Test wird durchgeführt, bringt aber nicht das "gewünschte" Ergebnis und wird dann in Frage gestellt.


Ziemlich seltsam!
Mir stellt sich die Frage, wie A hätte den Test verfälschen sollen?
Wenn schon ein solcher Test durchgeführt wird, muss natürlich auch immer ein Polizist dabei sein, um solche Verfälschungen auszuschließen.
Der Verdacht, dass A den Test gefälscht haben könnte ist gleichzeitig auch ein Eingeständniss der Polizisten sehr schlecht gearbeitet zu haben.


rauhen hat folgendes geschrieben::

Daraufhin bittet der Mann, alternative Testverfahren durchzuführen (Schweißtest), um seine Unschuld zu belegen. Diese werden jedoch mit fadenscheinigen Begründungen abgelehnt ("Wenn man einem Drogenkonsumenten die Hand gibt, dann reagiert das auch bei dem Verdächtigen") und es wird eine Blutprobe angeordnet.


Wieder sehr seltsam.
Wenn dieser Schweißtest so schlecht wäre, warum haben wir den dann auch hier in NRW und führen den regelmäßig durch?


rauhen hat folgendes geschrieben::

Dem Mann wurde ungeachtet der Tatsache, dass es keinerlei Belege gibt, für 48 (!) Stunden die Fahrerlaubnis entzogen


Hier sind wir genau da, wo ich mit meiner ersten Frage wollte.
Die Führerscheinbeschlagnahme und das Verbot der Weiterfahrt wäre m.W. nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat (z.b. §316 StGB oder §315c StGB) gegeben ist.
Bei dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (hier §24a StVG) ist die Führerscheinbeschlagnahme m.W unzulässig.

rauhen hat folgendes geschrieben::
und er wird um 2.30 Uhr auf die Straße gesetzt, wohlwissend von Seiten der Polizei, dass er 35 Kilometer entfernt von der Polizeistation wohnt, dorthin nachts keine Bahnen und Busse fahren, und er am nächsten Tag wieder arbeiten muss.


Das wird genauso auch hier in NRW gemacht.

rauhen hat folgendes geschrieben::

Vier Wochen später wird die negative Blutprobe von der Polizei bestätigt und der Fall abgeschlossen.

In der Antwort auf die darauf folgende Dienstaufsichtsbeschwerde wird lapidar darauf verwiesen, dass es auch zu "falschnegativen Blutproben" kommen kann. In der Antwort stützt man sich dabei auch auf das ärztliche Gutachten des Polizeivertragsarztes, in dem dem Mann "deutliche Drogenbeinflussung" diagnostiziert wird (erstaunlich, für das, dass der Mann keine Drogen konsumiert und keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt hat).


Eine negative Blutprobe ist nicht gleich eine unrechtmäßige Blutprobe.
Wenn genug Verdachtsmomente für eine Blutprobenentnahme da sind, ist die Blutprobe zulässig, egal ob sie positiv oder negativ ist.


rauhen hat folgendes geschrieben::

Hat der Mann Rechte, gegen die Polizei vorzugehen oder muss man es als unschuldiger Bürger hinnehmen, ohne irgendwelche Belege/Testergebnisse/Funde etc. für 48 Stunden die Fahrerlaubnis entzogen zu bekommen, wenn Polizeibeamte mit der Augenfarbe unzufrieden sind? Hat der Mann Rechte, das ärztliche Gutachten auf Neutralität und Objektivität überprüfen zu lassen?


Ich würde mir einen Anwalt nehmen. Das Verhalten nach der Urinprobe ist in meinen Augen sehr seltsam.
A sollte mit einem Anwalt sprechen und sich dort beraten lasse.
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rauhen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.05.07, 03:05    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, Thomas26.

Zu Frage1:
Bei der Kontrolle handelt es sich um eine Standkontrolle. Der Mann ist durch seine Fahrweise nicht aufgefallen. Die Polizeibeamten erklären dem Mann, dass nur der Verdacht einer Ordnungswidriogkweit vorliegt, da keine Ausfallerscheinungen vorliegen.

Zu Frage 2:
Der Mann kann in Drucksituationen, vor allem, wenn ein Polizeibeamter neben ihm steht, nicht pinkeln Verlegen. Ist zwar eher selten, aber meines Wissens nicht verboten. Nachdem er sich auszieht und die Polizei sich vergewissert, dass er kein Ersatz-Urin-Fläschchen in der Poporitze versteckt hält, darf er alleine auf die Toilette.

Ich hätte da übrigens noch paar Zusatzfragen:
Darf der Mann verlangen, dass Gespräche auf dem Revier aufgezeichnet werden? Immerhin ist er nachts alleine auf dem Revier in einer denkbar ungünstigen Situation.
Mal angenommen, das Auto des Mannes wird im Halteverbot abgestellt: Wer kommt für Strafzettel/Abschleppkosten auf? Wer kommt für Taxikosten aus, wenn der Mann wie im Fall oben geschildert, nachts auf die Straße gesetzt wird?

Schöne Grüße,
Henning
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 02.05.07, 06:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hi
für den zweiten Teil der Zusatzfragen: Es gibt so was wie Kostenerstattung - diese muss beantragt werden. Zu DM Zeiten waren das 50 DM/Tag als Pauschale.
Die Abschleppkosten kämen extra.
Der Rat von Thomas26 (Anwalt einschalten) ist nicht schlecht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.05.07, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

rauhen hat folgendes geschrieben::

Zu Frage1:
Bei der Kontrolle handelt es sich um eine Standkontrolle. Der Mann ist durch seine Fahrweise nicht aufgefallen. Die Polizeibeamten erklären dem Mann, dass nur der Verdacht einer Ordnungswidriogkweit vorliegt, da keine Ausfallerscheinungen vorliegen.


dann finde ich es tatsächlich sehr seltsam, dass der Führerschein beschlagnahmt wurde.
Denn Führerscheine werden beschlagnahmt, um die Entziehung der Fahrerlaubnis (gem. §69 StGB) vorzubereiten.
Gemäß §46 OwiG gelten für das Bußgeldverfahren nur
Zitat:
sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.


und nicht die Vorschriften des Strafgesetzbuches.
Somit war die Führerscheinbeschlagnahme m.W. unrechtmäßig.

Gibts dazu möglicherweise andere Meinungen Frage


rauhen hat folgendes geschrieben::

Zu Frage 2:
Der Mann kann in Drucksituationen, vor allem, wenn ein Polizeibeamter neben ihm steht, nicht pinkeln Verlegen. Ist zwar eher selten, aber meines Wissens nicht verboten. Nachdem er sich auszieht und die Polizei sich vergewissert, dass er kein Ersatz-Urin-Fläschchen in der Poporitze versteckt hält, darf er alleine auf die Toilette.


Versteh ich trotzdem nicht. Es muss trotzdem (irgendwie) gewährleistet sein, dass die Urinprobe nicht verfälscht werden kann. Sonst macht sie ja überhaupt keinen Sinn.


rauhen hat folgendes geschrieben::

Darf der Mann verlangen, dass Gespräche auf dem Revier aufgezeichnet werden? Immerhin ist er nachts alleine auf dem Revier in einer denkbar ungünstigen Situation.


Nein.
Der Mann muss nämlich überhaupt kein Gespräch mit den Polizisten führen. Ab dem Zeitpunkt, an dem er als Betroffener einer Ordungswidrigkeit eingestuft wird, steht es ihm frei keine Angaben mehr zu machen.
Aber dies müsste ihm auch in einer Belehrung mitgeteilt worden sein.

rauhen hat folgendes geschrieben::

Mal angenommen, das Auto des Mannes wird im Halteverbot abgestellt: Wer kommt für Strafzettel/Abschleppkosten auf? Wer kommt für Taxikosten aus, wenn der Mann wie im Fall oben geschildert, nachts auf die Straße gesetzt wird?


Damit kenne ich mich ehrlich gesagt nicht wirklich aus.
Aber hawethie hat ja eine Antwort darauf gegeben.
Und meinen Rat mit dem Anwalt sollten sie tatsächlich dringend in Erwägung ziehen.
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rauhen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.05.07, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Danke thomas26 und hawethie Für Eure Antworten. Werde mir Eure Empfehlungen überlegen.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 12.05.07, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Führerscheinbeschlagnahme dürfte als Maßnahme nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz/Strafprozessordnung vorgenommen worden sein. Damit gilt das Gesetz zur Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Der Antrag auf Entschädigung ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Gegen diesen Bescheid kann dann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Die Höhe des Schadens ist zB die erforderliche Taxifahrt nach Hause/ auf Arbeit.

Der Verweis OWiG => StPO => StGB ist in Ordnung.

Da es nicht mehr zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme gekommen ist, dürfte hierüber ebenfalls gerichtliche Entscheidung beantragt werden können (Fortsetzungsfeststellung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, bin aber nicht sicher).
_________________
mfg
Klaus
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