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Freddy1313
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.05.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 04.05.07, 17:11    Titel: Rechtsfrage Antworten mit Zitat

Hallo,
mein Name ist Tobias B. ich verkaufe Internet Präsenzen, doch nun ist mir ein ganz eigenartiger Fall untergekommen.
Ich hatte einen Kunden der von mir eine Internet Seite kaufen wollte, soweit so gut. Er wollte Design, Slice und Anpassung. Ich habe diesem über ICQ zugestimmt. Ich habe Ihm eine ganz normale Rechnung geschickt ( über E-Mail ), anschließend hat er den gesamten Betrag an mich überwiesen.
Als dies eingetreten war habe ich angefangen zu arbeiten. Vor 2 Tagen war das Design sogut wie fertig. Plötzlich musste ich in meinen Mails lesen, dass dieser Kunde mir eine ´´Kündigung´´ zusendete. Er wollte vom ´´Kaufvertrag´´, welchen es gar nicht gar, es gab nur die Rechnung, zurückzeihen wollte. Also fing ich an zu überlegen. In unseren AGB steht zunächst folgendes:

´´Mit einer Überweisung an Game Plattform, stimmt der Nutzer diesen AGB zu. Es ist nicht unbedingt ein schriftlicher Vertrag nötig.

Mit Abschluß dieses Vertrages erkennt der Nutzer diese Vertrags- und Nutzungsbedingungen an. Eine Inanspruchnahme der Leistungen ohne Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht erlaubt.´´

Des Weiteren:

´´§7. Kündigung durch den Mieter
Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, gilt für die Kündigung eines unser Produkte gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Kündigungen gelten nur in schriftlicher Form per Post oder normal per E-Mail. Wenn der Kauf eines unserer Produkte vorliegt und der Käufer die Summe bereits auf das Konto von Game Plattform überwiesen hat, dieses aber zurückgebucht haben möchte, wird eine Bearbeitungsgebühr von 19.99€ fällig. Falls schon Teile des Geldes investiert worden, gilt dies als Investitionsersatz den der Käufer an Game Plattform entrichten muss. Dieser Investitionsersatz wird von der Rückbuchungssumme abgezogen.´´


Also habe ich dem Kunden eine Mail geschrieben, dass bei uns 19,99€ an Bearbeitungsgebühr anfallen und 110€ an Investitionsgebühr. Ich hatte ja schließlich schon das Design fertig und mich schon einen Nachmittag mit der Sachlage seiner Kündigung beschäftigt. Ich habe ihm geschreiben, dass ich Ihm die restlichen 60,01€ und die psd. etc. vom Design übermitteln werde. Jedoch antwortete er folgendermaßen:

´´Sehr geehrter Herr Baumann,
laut ihren eigenen AGB ist ein Kaufvertrag wie wir ihn hatten erst mit einer
Unterschrift meinerseits rechtskräftig.
Da ich diesen Kaufvertrag oder ähnliches nie unterschrieben hab ist der
Kaufvertrag in dieser Form auch nicht gültig.

Laut Gesetz, ich zitiere "3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt
die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der
schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig,
so trifft die Beweislast den Unternehmer." Die Belehrung darüber, wann die
Widerrufsfrist beginnt fehlt in ihrem mir zugesendeten Kaufvertrag komplett.
Laut ihren AGB ist der Kaufvertrag ganz klar ein schriftlich abzuschließender
Vertrag der ohne meine Unterschrift nicht einmal rechtsgülitg ist, und sie somit
gar kein Recht dazu haben, irgendwelche Bearbeitungsgebühren oder sonstige
Kosten zu verlangen.
Ich bitte sie nun dringlichst darum den gesamten Betrag in Höhe von 190€ an mein
Konto:

xXx
zurück zu überweisen.
Sollte dies bis zum 18.05.07 nicht geschehen sein, sehe ich mich leider
gezwungen rechtliche Maßnahmen einzuleiten und darüberhinaus noch Schadensersatz
von Ihnen einzufordern.

Mit freundlichen Grüssen
XxX´´


Mich würde interessieren, wer hat recht?

Bitte kein geflame, sonderen eine echte Einschätzung der Sache.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias B
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Itze
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.12.2006
Beiträge: 8
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 04.05.07, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

meine einschätzung: wichtige mitteilungen vor dem posten lesen.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=3602
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 04.05.07, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Persl. bin ich uneinig ob 312d Abs. 3 Nr.2 dann i.V.m. § 355 u. 357 BGB oder Abs.4 Nr.1 zutreffend ist, neben der imho nicht rechtmäßigen pauschalierten Bearbeitungsgebühr bzw. im Fall des § 312d Abs.3 der Abmahnfähigkeit derselbigen.
Was die Schriftform betrifft gibt der Text nichts her...

Achja die Klarnamen sind unnötig bitte editieren.
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.05.07, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Persl. bin ich uneinig ob 312d Abs. 3 Nr.2 dann i.V.m. § 355 u. 357 BGB oder Abs.4 Nr.1 zutreffend ist


Dürfte im Endeffekt auf dasselbe herauskommen.
Da darüber hinaus offenbar kein Kaufvertrag, sondern entweder ein Werk- oder ein Dienstleistungsvertrag vorliegt, sind die entsprechenden Abschnitte aus dem BGB bzgl. Kündigung seitens des Auftraggebers zu Rate zu ziehen.

Zitat:
Laut ihren AGB ist der Kaufvertrag ganz klar ein schriftlich abzuschließender
Vertrag


Ohne Kenntnis der AGB nicht zu entscheiden. Darüber hinaus könnte eine Individualvereinbarung vorliegen, die AGB regelmäßig vorgeht.

PS. Glückwunsch zur 4444. Winken
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 05.05.07, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Michael A. Schaffrath"]
Smiler hat folgendes geschrieben::
Persl. bin ich uneinig ob 312d Abs. 3 Nr.2 dann i.V.m. § 355 u. 357 BGB oder Abs.4 Nr.1 zutreffend ist

Zitat:

Dürfte im Endeffekt auf dasselbe herauskommen.

Da bin ich eben unschlüssig, wenn der Auftrag erst nach Überweisung ausgeführt wird,
hätte der K. doch die Möglichkeit zum Widerruf da mit der Ausführung eben nicht nach Abs.3 sofort sondern erst nach Zahlungseingang begonnen wird.
Müsste der K. auf dieses dann bestehende Recht nicht hingewiesen werden?



P.S.: Smilie
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 05.05.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Müßte man nicht auch die wirksame Einbeziehung der AGB prüfen? Scheint mir hier nicht vorzuliegen.
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