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40 € DB-Geldstrafe,nicht gerechtfertigt?
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Ulf X.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.08.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

FM hat folgendes geschrieben::
Das Problem bei den Automaten ist halt oft, daß sie die Annahme aller oder bestimmter Banknoten einfach verweigern, obwohl sie das gar nicht dürfen (weil die Banknoten gesetzliche Zahlungsmittel sind).

Zu beachten ist aber, dass nicht jede Fahrkarte mit beliebig großem Schein bezahlt werden kann. Eine Verpflichtung große Scheine für Fahrkarten geringen Wertes anzunehmen besteht natürlich nicht.

FM hat folgendes geschrieben::
Wenn also jemand mit einem 20-Euro-Schein in den Bahnhof kommt, einen Fahrschein für 20 Euro benötigt, der Automat nimmt aber 20-Euro-Scheine grundsätzlich nicht an ...

Was meinst Du?
1. Der Automat nimmt nur Münzen an und hat kein Schlitz für Geldnoten?
2. Er nimmt grundsätzlich welche an, aber in diesem Fall nicht (Defekt) ?

Zu 1: Kommt in der Regel nur vor, wenn es mehrere Automaten auf einem Bahnhof gibt. In diesem Fall ist zum Fahrkartenkauf ein anderer Automat zu wählen, der Scheine annimmt.

Zu 2: Wenn der (einzige) Automat defekt ist, entfällt der Anspruch auf Beförderung natürlich nicht. Man ist dann aber verpflichtet, sich umgehend beim Zugbegleiter oder Triebfahrzeugführer zu melden und den Sachverhalt zu schildern. Im eigenen Interesse notiert oder merkt man sich dazu am besten die Automatennummer.

In dem hier geschilderten Fall ist aber nicht von einem defekten Automaten die Rede, sondern von einer zu langen Wartezeit am Fahrkartenschalter. Aufgrund dieser Tatsache besteht m.E. aber kein rechtlicher Anspruch auf Erlass des erhöhten Beförderungsentgeltes.
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ulf X. hat folgendes geschrieben::

In dem hier geschilderten Fall ist aber nicht von einem defekten Automaten die Rede, sondern von einer zu langen Wartezeit am Fahrkartenschalter. Aufgrund dieser Tatsache besteht m.E. aber kein rechtlicher Anspruch auf Erlass des erhöhten Beförderungsentgeltes.


Beide Fälle sind durchaus vergleichbar. Der Kunde kann vorher weder wissen, daß der Automat gerade heute keine Scheine akzeptiert, noch daß der Schalterangestellte ihn nicht innerhalb angemessener Zeit bedienen wird. Sicherlich kann man nun diskutieren, was eine angemessene Zeit ist. Aber daß ich schon um 7.00 Uhr am Bahnhof sein muß wenn der Zug erst um 7.45 Uhr fährt, wird man kaum als allgemein bekannt voraussetzen können.
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Ulf X.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.08.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.11.06, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Sehe ich nicht so: Der Kunde muss durchaus damit rechnen, dass am Schalter eine Wartezeit besteht. Diese kann je nach Andrang auch schon mal 45 Minuten betragen.
Er muss hingegen nicht damit rechnen, dass kein Automat seine Scheine annimmt. In einem solchen Fall ist er auch nicht verpflichtet das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen.
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tazarian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 01.05.07, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Auch auf die Gefahr hin die aktuelle Debatte in eine andere Richtung zu lenken, hat schon mal einer versucht bei der Bahn auf Kulanz zu pochen? Auf dem 40€-Ticket steht eine eMail-Add, hat dort schon mal jemand sein Problem mit der Verspätung vorgetragen? Mit welchem Erfolg?

Es kann ja schliesslich immer mal passieren das man einen Zug "grade noch so" erreicht. Die Bahn kann nicht zu 100% davon ausgehen das es jeder schafft sich ein Ticket zu ziehen. Müsste sie dem entsprechend nicht (gesetzlich?) verpflichtet sein jemandem auch im Zug die Chance auf Bezahlung zu geben? Bei Connex geht das ja auch (Automaten/freundliche Zugbegleiterinnen).
Nicht jeder der ohne Ticket im Zug sitzt hat sich mit Absicht in diese Lage gebracht, hat also nicht mit Vorsatz gehandelt. Die Bahn nimmt einem erst die Möglichkeiten legal zu reisen und dann kriminalisiert sie diese Personen.

BtW: Bin ich, wenn mir der o.a. Fall passiert, eigentlich ein Straftäter oder ähnliches "abwertendes"? Dann wäre doch der Tatbestand der Beleidigung durch die Bahn vorhanden.?
_________________
Ich möchte keine von dieser unerlaubten, kostenlosen Rechtsberatung, sondern nur ein paar gerichtliche Abläufe erklärt bekommen.
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Stephan1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 04.05.07, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

tazarian hat folgendes geschrieben::
Auch auf die Gefahr hin die aktuelle Debatte in eine andere Richtung zu lenken, hat schon mal einer versucht bei der Bahn auf Kulanz zu pochen? Auf dem 40€-Ticket steht eine eMail-Add, hat dort schon mal jemand sein Problem mit der Verspätung vorgetragen? Mit welchem Erfolg?


Kommt auf den Sachverhalt an, die Aussage man habe den Zug gerade "noch so" erreicht, dürfte die Bahn in Ihrer Aufassung eher bestätigen. Schlließlich ist es Problem des Fahrgastes, wenn er zu spät am Bahnhof ist. Kulanz könnte z.B. gewährt werden, wenn das Nachlösen im Zug erst gestern abgeschafft wurde.

tazarian hat folgendes geschrieben::
Es kann ja schliesslich immer mal passieren das man einen Zug "grade noch so" erreicht. Die Bahn kann nicht zu 100% davon ausgehen das es jeder schafft sich ein Ticket zu ziehen.
Es besteht auch die Möglichkeit den nächsten Zug zu nehmen. Ob man das macht oder lieber das Risiko eingeht 40 € zu bezahlen, ist die Entscheidung des Fahrgastest. Das Problem ist, dass es unmöglich ist "fahrlässige" oder "versehentliche" Schwarzfahrer von "vorsätzlichen" Schwarzfahrern zu unterscheiden. Daher bleibt nichts anderes übrig, als von allen 40 € zu verlangen.

tazarian hat folgendes geschrieben::
Müsste sie dem entsprechend nicht (gesetzlich?) verpflichtet sein jemandem auch im Zug die Chance auf Bezahlung zu geben? Bei Connex geht das ja auch (Automaten/freundliche Zugbegleiterinnen).

Nein eine solche gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Aber es gibt auch viele Züge der DB in denen man nachlösen kann (z.B. alle Fernzüge).

tazarian hat folgendes geschrieben::
BtW: Bin ich, wenn mir der o.a. Fall passiert, eigentlich ein Straftäter oder ähnliches "abwertendes"? Dann wäre doch der Tatbestand der Beleidigung durch die Bahn vorhanden.?

Also eine Beleidgung kann niemals von einem Unternehmen, sondern nur von einer Person begangen werden. Folglich kann nicht die Bahn, sondern nur der Mitarbeiter, der den Brief geschrieben hat, belangt werden.
Allerdings glaube ich kaum, dass man in diesen Schreiben explizit als Straftäter bezeichnet wird, da musste wohl noch mal etwas genauer lesen...
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