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Besteht rechtlicher Anspruch auf Aufnahme am zum Wohnort nächst gelegenen Gymnasium bis Jg 13 anstelle Aufnahme an einer am Wohnort gelegenen schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit gymnasialem Zweig bis Jg. 10. Beide Städte gehören dabei zum selben Kreis.
Welche Rechtsmittel können gegen eine in diesem Zusammenhang zu sehende Ablehnung des Gymnasiums aus Kapazitätsgründen eingelegt werden (§70 2 + 3 SchulG Hessen).
Welche Rolle kann es in diesem Zusammenhang spielen, dass die fragliche Gesamtschule keine Schule des "persönlichen Vertrauens" darstellt.
(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt oder die Vorgaben des Staatlichen Schulamts zur Klassenbildung nach den für die Unterrichtsversorgung zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten einer Aufnahme entgegen stehen.
(3) Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder
2. die auf Grund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder
3. bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder
4. deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.
(4) Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt. Es sind insbesondere
1. die Kriterien und das Verfahren zu bestimmen, nach denen das Staatliche Schulamt auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit ihm die Aufnahmekapazität einer Schule festlegt; dabei sind insbesondere die im Schulentwicklungsplan vorgegebene Größe der Schule, die räumlichen Verhältnisse, die gleichmäßige Auslastung der Schulen und der gleichmäßige Einsatz der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu berücksichtigen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten,
2. das Auswahlverfahren zu regeln, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt oder mit den Vorgaben des Staatlichen Schulamts zur Klassenbildung nicht vereinbar ist,
3. für die Aufnahme und schulische Eingliederung ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie der Kinder von Aussiedlerinnen und Aussiedlern besondere Regelungen, vorrangig über den Nachweis hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, zu erlassen; dabei kann auch die Pflicht zum Besuch eines schulischen Sprachkurses festgelegt werden,
4. die Aufnahme davon abhängig zu machen, dass ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter nicht überschritten wird und bei beruflichen Schulen nach dem Ergebnis einer Untersuchung die körperliche Eignung für den Beruf gegeben ist, für den ausgebildet wird.
Eindeutig also die Antwort "nein" - und zwar nach § 70 (1). Kein Anspruch.
Das "persönliche Vertrauen" spielt hier keine Rolle. Sachgründe wie z. B. "Das Gymnasium bietet als erste Fremdsprache Französisch an - die Gesamtschule nicht" müssen aber berücksichtigt werden. Ansonsten wäre noch die Rechtsverordnung von Interesse, die in (4) genannt ist. Ich geh' mal suchen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Die Verordnung ist vermutlich diese hier. Dort heißt es:
Zitat:
§ 6
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die im § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers mehrere Schulen mit dem gewählten Bildungsgang und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten des Staatlichen Schulamts Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der Aufnahme.
Also zählt der Elternwille schon bzw. wird berücksichtigt - aber eben nur "weitgehend".
Rechtsmittel: Widerspruch gegen den Bescheid - an die Stelle, die den Bescheid geschickt hat. Nächster Ansprechpartner wäre der Stadtelternbeirat, und wenn der nicht weiterhelfen kann, ein entsprechend spezialisierter Anwalt. Allerdings halte ich die Erfolgschancen für recht gering: Eine Schule kann nicht einfach Räume und Lehrer "aus dem Boden stampfen" - und in Klassen mit überdurchschnittlichen Schülerzahlen wird das Kind auch nicht besser unterrichtet.
Erfahrungsgemäß schwanken Klassengrößen jedoch während der Schullaufbahn - möglicherweise besteht bei einem Wechsel in einem höheren Jahrgang dann kein Kapazitätsproblem mehr. (Klartext: Es gibt meist welche, die das Gymi nicht "packen" - und dann sind "Plätze frei".) _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
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Gesamtschule und Gymnasien sind zwei unterschiedliche Schulformen/Schularten, auch wenn sie beide Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II anbieten. Vorliegend besteht zudem noch die Besonderheit, dass anscheinend an der örtlichen Gesamtschule die Sekundarstufe II nicht angeboten wird.
Die Frage, ob es sich um "denselben Bildungsgang" im Sinne von § 70 I 2 HessSchulG handelt, würde ich dementsprechend mit "nein" beantworten. Dann wäre § 70 I 2 HessSchulG "ausgeschaltet", es kommt dann auf die Frage der Kapazitätserschöpfung nach § 70 II HessSchulG an. Die Verordnung, für welche § 70 IV HessSchulG die gesetzliche Grundlage bildet (Aufnahmeverfahren), scheint es nicht zu geben. Jedenfalls habe ich sie bei meiner Suche eben nicht gefunden.
Und jetzt wird´s kompliziert. Gegen die Nichtaufnahme kann Widerspruch eingelegt werden. Damit ist aber noch nichts gewonnen, denn die Eltern wollen "mehr" als die Aufhebung der Ablehnung, sie wollen die Aufnahme. Also müsste ein entsprechender Eilantrag anhängig gemacht werden. Da geht es dann um die Fragen, ob 1) die Kapazität an dem Gymnasiums tatsächlich erschöpft wurde und 2), sollte dies der Fall sein, auch das entsprechende Verfahren rechtmäßig verlief.
Diese Verfahren sind nervenaufreibend, kompliziert und mit einer hohen Frustrationswahrscheinlichkeit belegt.
Gesamtschule und Gymnasien sind zwei unterschiedliche Schulformen/Schularten, auch wenn sie beide Bildungsgänge der Sekundarstufen I und II anbieten.
Wäre ich mir nicht sicher. Hier geht es nicht um eine integrierte Gesamtschule sondern um eine kooperative "Gesamtschule", d.h. mehrere getrennte Zweige, die lediglich organisatorisch zu einer Schule zusammengeschlossen sind. Der gymnasiale Zweig entspricht dabei völlig dem Gymnasium.
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