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Verfasst am: 16.09.04, 16:22 Titel: grenzbebauung nach erbe
moin moin,
ich habe folgenden sachverhalt:
- meine grosseltern haben das haus ihrer eltern geerbt
- das haus ist schon 44 jahre alt
- im zuge des erbens wurde das grundstück in 3 teile aufgeteilt
a) garten
b) Haus mit balkon über garage (mitte)
c) garten
- a und c wurden jeweils von verschiedenen personen gekauft
- b gehört noch meinen grosseltern
- die grenze von a zu b ist anscheinend keine 3 meter
- nun hat der käufer von a sich einen anwalt genommen und verlang von meinen grosseltern das sie die garage mit balkon nachträglich abreissen wegen dem fehlenden mindestabstand zur grundstücksgrenze
nun meine frage:
müssen meine grosseltern die garge und den darüberliegenden balkon nun abreissen? immerhin war der sachverhalt ja schon vor dem kauf offensichtlich
und der balkon ist auch schon vor dem kauf dort gewesen.
oder ist derjenige zu belangen der die grundstücke aufgeteilt hat, denn der müsste das ja auch wissen...
Verfasst am: 17.09.04, 04:46 Titel: Re: grenzbebauung nach erbe
Zur Teilung der Grundstücke ist in der Regel eine Teilungsgenhemigung nach der LBO erforderlich, die nicht erteilt wird, wenn dadurch gegen Baurecht verstoßen wird.
Der Nachbar wird mit der Garage und Terasse leben müssen. Da kann er sich auf den Kopf stellen, es sei denn, die Garage pp ist ein Schwarzbau.
Verfasst am: 29.09.04, 00:14 Titel: Re: grenzbebauung nach erbe
Hallo
Die Garage alleine darf Baurecht in der Regel auch direkt an der Grundstücksgrenze stehen, unter der Auflage das keine Fenster zum Nachbarn gehen.. Abriss kämme also nicht in Frage. Anders sieht es vieleicht mit dem Balkon auf der Garage aus. Kann sein das er nicht mehr genuzt werden darf, bloß wie da die Rechtslage ist weiß ich nicht.
Verfasst am: 05.10.04, 13:17 Titel: Re: grenzbebauung nach erbe
Die teilungsgenehmigung ist ggfs. noch angreifbar, wenn die Rechtsmittelfrist nicht abgeluafen ist. Auf jeden Fall ist sie rechtswidrig erteilt worden, wenn der Mindestabstand von 3,00 m nicht berücksichtigt wurde. Eine Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann auf Antrag begehrt werden. Würde aber dazu führen, dasss der kauf rückabgewickt werden muss und evtl. Schadensersatzansprüche auslösen würde.
Die Garage ist auf der Grenze zulässig oder mindestens 1,00 m davon entfernt. Die Dachterasse hingegen muss mindestens 3,00 m entfernt sein. Ein Mittel aus der Misere zu kommen ist es, das Geländer auf der Gare so anzubringen, dass es 3,00 m von der Grenze entfernt sit. er raum zwischen Grenze und Absperrgitter (Geländer) darf dann nicht genutzt werden. Zwar erhält die garage ihre Priviliogierung damit nicht zurück, aber es ist ein Weg, den viele Bauordnungsämter anerkennen.
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